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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der H in T, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 22. August 1995, Zl. Senat-PL-95-069, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 52a VStG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1995 bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 31. Jänner 1995 ausgesprochene Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Abänderung und ersatzlose Behebung der rechtskräftigen Strafverfügung vom 30. August 1994.
Begründend führte die belangte Behörde aus, § 52a VStG räume lediglich der Behörde die Befugnis ein, in bestimmten Fällen einen rechtskräftigen Bescheid aufzuheben oder abzuändern. Er gewähre jedoch den Parteien kein subjektives Recht auf einen solchen behördlichen Akt, sodaß Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Im vorliegenden Fall sei die Behebung eines formell rechtskräftigen Bescheides beantragt worden, sodaß der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen gewesen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Die Beschwerdeführerin behauptet neben einer Unrechtmäßigkeit der Strafverfügung im wesentlichen, die belangte Behörde hätte ergründen müssen, ob die Voraussetzungen gemäß § 52a VStG gegeben seien und allenfalls von Amts wegen eine Aufhebung oder Abänderung des Bescheides durchführen müssen. Diese Erhebungen und Feststellungen seien jedoch unter Zuhilfenahme des § 68 Abs. 1 AVG verweigert worden. Für den Rechtsunterworfenen sei nicht erkennbar, ob seitens der belangten Behörde eine entsprechende Prüfung gemäß § 52a VStG vorgenommen worden sei. Dies stelle im Ergebnis Rechtsverweigerung dar.
Gemäß § 52a VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch.
§ 52a Abs. 1 VStG gewährt somit nach seinem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut kein subjektives Recht auf Aufhebung eines rechtskräftigen erstinstanzlichen Strafbescheides bzw. eines rechtskräftigen Erkenntnisses eines unabhängigen Verwaltungssenates. Es kann daher auch eine Zurückweisung eines auf eine solche Aufhebung gerichteten Antrages nicht in subjektive Rechte des Beschwerdeführers eingreifen. Eine gegen diese Zurückweisung erhobene Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1090 ff, mit Rechtsprechungshinweis).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210292.X00Im RIS seit
20.11.2000