TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/11 W194 2241791-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2021
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Entscheidungsdatum

11.10.2021

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W194 2241791-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 05.01.2021, GZ 0002116341, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 17.11.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass keine weitere Person mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe.

Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin einen Beschluss des Bezirksgerichtes Neunkirchen über die Bestellung von XXXX zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin an.

Die Beschwerdeführerin wies ergänzend darauf hin, dass sie vollkommen einkommenslos und XXXX krank sei. Die Beschwerdeführerin habe XXXX Anträge auf Waisenpension und Pflegegeld gestellt. Nachweise über das Einkommen könnten nicht beigebracht werden, da es kein Einkommen gebe.

2.       Am 18.11.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruchsgrundlage und Einkommen (Waisenpension, Pflegegeld) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] nachreichen.

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen. In einer ergänzenden Stellungnahme wies sie darauf hin, dass sie derzeit keine Transferleistung öffentlicher Hand beziehe, einkommenslos sei sowie betreffend die Waisenpension und das Pflegegeld derzeit die entsprechenden Verfahren laufen würden.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.01.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Waisenpension, Pflegegeld) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] wurden nicht nachgereicht.“

5.       Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 28.01.2021, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Einkommen verfüge, Anträge bei der XXXX auf Waisenpension gestellt habe, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld abgewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin von Ersparnissen lebe.

Die belangte Behörde hätte im angefochtenen Bescheid feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen beziehe; der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, die Einkommensbelege, die Bestätigungen, die Bescheide etc. beizubringen. Die Bescheidbegründung sei daher unkonkret und willkürlich.

Hätte die belangte Behörde ihre Verpflichtung ernsthaft wahrgenommen, wäre ihr aufgrund von Amtshilfe auch von Seiten der Finanzbehörden und der Sozialversicherung amtswegig offengelegt worden, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen beziehe.

Soweit dem RGG und der Fernmeldegebührenordnung zu unterstellen sei, dass diese zwar Befreiungsbestimmungen für sozial schwache Personen normieren würden, diese aber ausschließlich nur auf jene in § 47 Fernmeldegebührenordnung genannten Personen eingeschränkt sei, liege ein klarer Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz vor.

Wenn Personengruppen im Sinne des § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung als Beihilfen- und Leistungsempfänger von den Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen zu befreien seien, müsse dies dann selbstverständlich auch für Personen gelten, die noch weniger als diese Beihilfen- und Leistungsempfänger an Einkommen beziehen würden, dh. für Personen, die überhaupt kein Einkommen hätten. Zudem ergehe die Anregung,

„[d]as Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 47 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.“

6.       Mit Schreiben vom 20.04.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):


„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):

„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).

Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.

3.3.    Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.3.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 17.11.2020 keine die Beschwerdeführerin betreffenden aktuellen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und ihr Einkommen vor.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 18.11.2020 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Anspruchsgrundlage und Einkommen (Waisenpension, Pflegegeld) sowie alle Bezüge von [der Beschwerdeführerin] nachreichen.“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen und wies ergänzend darauf hin, dass die Beschwerdeführerin derzeit keine Transferleistung öffentlicher Hand beziehe, einkommenslos sei sowie betreffend die Waisenpension und das Pflegegeld derzeit die entsprechenden Verfahren laufen würden.

3.3.2.  An dieser Stelle ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen: Die Zuerkennung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren setzt ua. den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand im Sinne des § 47 Abs. 1 FGO voraus; eine schlechte bzw. schwierige finanzielle Lage allein kann daher nicht unmittelbar zur Zuerkennung einer Gebührenbefreiung führen (vgl. zB BVwG 05.05.2021, W194 2240244-1; 18.07.2019, W120 2220143-1; 25.07.2017, W219 2159681-1).

Die Beschwerdeführerin räumte jedoch sowohl in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag als auch in ihrer Beschwerde ausdrücklich ein, dass sie einkommenslos sei. Sie macht auch in ihrer Beschwerde nicht geltend, eine soziale Transferleistung öffentlicher Hand zu beziehen und an die Beschwerdeführerin adressierte Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt zu haben.

Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.11.2020 mangels Vorlage von aktuellen Nachweisen (insbesondere betreffend den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand) zu Recht zurück.

3.3.3.  Wenn in der vorliegenden Beschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass betreffend die Beschwerdeführerin derzeit entsprechende Anträge auf Gewährung von Waisenpension und von Pflegegeld gestellt worden seien sowie die entsprechenden Verfahren „laufen“ würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften darauf abstellen, dass das Bestehen eines Anspruchs zum Antragszeitpunkt nachgewiesen wird (vgl. § 50 Abs. 1 FGO, gemäß dem das „Vorliegen des Befreiungsgrundes […] vom Antragsteller nachzuweisen“ ist). Ein solcher Nachweis wurde im konkreten Fall von der Beschwerdeführerin eben gerade nicht erbracht. Es wurde von der Beschwerdeführerin lediglich darauf hingewiesen, dass über den Antrag auf Gewährung von Pflegegeld und Waisenpension noch nicht entschieden worden sei.

Zudem ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die von der belangten Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber erst zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410).

3.3.4.  Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ergänzend ins Treffen führt, dass § 47 FGO zwar Befreiungsbestimmungen für sozial schwache Personen normiere, diese aber ausschließlich nur auf die in § 47 FGO genannten Personen eingeschränkt sei, weshalb ein klarer Verstoß gegen den verfassungsrechtlich geschützten Gleichheitsgrundsatz vorliege und angeregt werde, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 47 FGO wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen, ist der Beschwerdeführerin Folgendes entgegenzuhalten:

§ 47 Abs. 1 FGO knüpft für die Gewährung einer Gebührenbefreiung ausdrücklich und eindeutig an den Bezug einer der in dieser Bestimmung genannten sozialen Leistungen an. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich, dass der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellen darf; sollten dabei unvermeidbare Härtefälle auftreten, macht dies eine Regelung nicht unsachlich (vgl. zB VfGH 14.10.2016, G121/2016). In diesem Sinne kann es nicht als unsachlich erachtet werden, wenn der Gesetzgeber auf den Regelfall abstellt, dass Personen, die soziale Leistungen beziehen über geringe Einkünfte verfügen. Vor diesem Hintergrund soll Beziehern von sozialen Leistungen eine Gebührenbefreiung zukommen, soweit deren Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht überschreitet (§ 48 Abs. 1 FGO). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher im konkreten Fall keinen Anlass für einen Antrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof (vgl. in diesem Sinne auch BVwG 10.08.2017, W194 2161652-1 mit Verweis auch auf BVwG 09.02.2017, W249 2140443-1).

3.4.    Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

3.6.    Hinweis:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2241791.1.01

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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