Entscheidungsdatum
11.10.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W194 2244897-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 18.05.2021, GZ 0002165175, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 16.03.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und vermerkte handschriftlich „Karenz (momentan)“. Sie gab an, dass fünf weitere Personen mit ihr im gemeinsamen Haushalt leben würden.
Ergänzend hielt die Beschwerdeführerin fest, dass ihre Karenz bis zum XXXX laufe, die Beschwerdeführerin ab dem XXXX AMS-Leistungen beziehe, ihre bei ihr wohnhafte XXXX kein TV-Gerät besitze und die Beschwerdeführerin nur mit Internetverbindung ohne Kabel fernschaue.
Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen an:
- eine Mitteilung über den Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie
- eine an das Haushaltsmitglied 5 adressierte Verständigung über die Leistungshöhe der PVA.
2. Am 31.03.2021 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
? Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Einkommen, Alimente aller Kinder und Mietzinsaufgliederung nachreichen
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[…]“
3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine an sie adressierte Bezugsbestätigung des AMS über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 10.04.2022 sowie wies darauf hin, dass das Haushaltsmitglied 5 Witwenpension beziehe und die Beschwerdeführerin noch keinen Antrag auf Gewährung einer Rezeptgebührenbefreiung gestellt habe.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass von der Beschwerdeführerin keine Nachweise alle Bezüge im Haushalt der Beschwerdeführerin nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten. „Die Alimente für die Kinder fehlen.“
5. Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 21. bzw. 28.05.2021, in welcher die Beschwerdeführerin anführt, dass sie für ihre Kinder keine Alimente erhalte, da ihr XXXX .
6. Mit Schreiben vom 28.07.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und wies darauf hin, dass bis zum 31.03.2021 eine Befreiung bestanden habe und die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Mitteilung im verfahrenseinleitenden Antrag, sie „schaue nur mit Internetverbindung!!! ohne Kabel!!!“, vom Kundendienst darauf hingewiesen worden sei, dass weiterhin Gebührenpflicht bestehe und die Beschwerdeführerin nach Ergehen dieser Mitteilung keinen Einwand erhoben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:
3.1.1. §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
[…]
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.
(3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können.
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.
(6) Die Gesellschaft darf die ermittelten Daten ausschließlich zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwenden; sie hat dafür Sorge zu tragen, dass die Daten nur im zulässigen Umfang verwendet werden und hat Vorkehrungen gegen Missbrauch zu treffen.
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[…]“
Zusammengefasst enthält die FGO die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungsgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistungen nachzuweisen. Gemäß § 51 Abs. 1 FGO sind dem Antrag die gemäß § 50 FGO erforderlichen Nachweise anzuschließen. Nach § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den Antrag der Beschwerdeführerin ua. unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Zu einer solchen Konstellation ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Folgendes (VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004):
„Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055 mwN). Im Revisionsfall war daher durch das BVwG allein zu prüfen, ob die sachliche Behandlung des Antrags des Revisionswerbers auf Befreiung von den Rundfunkgebühren mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert wurde, und nicht, ob die fragliche Befreiung auch inhaltlich tatsächlich zustand.“
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur (sofortigen) Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Ein Verbesserungsauftrag muss konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (vgl. zB VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).
Konkret ist bei einem Vorgehen der Behörde auf dieser Grundlage zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag der Behörde erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.
3.2. Die vorliegende Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.2.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist und in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde am 16.03.2021 keinen die Beschwerdeführerin betreffenden Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und bzw. keine Nachweise hinsichtlich des gesamten Einkommens im Haushalt der Beschwerdeführerin vor.
Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 31.03.2021 (vgl. I.2.), mit welchem diese die Beschwerdeführerin zur Vorlage von Nachweisen über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin [arg. „Anspruch z.B. Rezeptgebührenbefreiung, Einkommen, Alimente aller Kinder und Mietzinsaufgliederung nachreichen“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.
Der Auftrag war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).
Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde zwar weitere Unterlagen betreffend ihre Anspruchsgrundlage, sie legte aber keine Unterlagen hinsichtlich der Alimente der Kinder vor und machte auch keine Angaben dazu. Die Beschwerdeführerin erfüllte den Verbesserungsauftrag damit nur teilweise und kam zugleich ihrer Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren nicht zur Gänze nach.
Folglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ca. eineinhalb Monate nach Ergehen des von Seiten der Beschwerdeführerin teilweise unbeantwortet gebliebenen Mängelbehebungsauftrags den angefochtenen Bescheid erließ.
Die vorliegende Beschwerde erschöpft sich darin, auf die in der Beschwerde gemachten Angaben zu verweisen. Sie macht auch gar nicht geltend, dass bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aktuelle Nachweise betreffend das gesamte Einkommen im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien bzw. Angaben dazu gemacht worden seien.
Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.03.2021 mangels rechtzeitiger Vorlage von aktuellen Nachweisen über das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin zu Recht zurück.
3.2.2. Darüber hinaus ist Folgendes anzumerken: Eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).
Schon aus diesem Grund sind die von der Beschwerdeführerin nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung bekanntgegebenen Angaben, und zwar, dass sie keine Alimente für die Haushaltsmitglieder 1 bis 4 beziehe, nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.
3.2.3. Hinsichtlich der Mitteilung der Beschwerdeführerin im verfahrenseinleitenden Antrag, sie „schaue nur mit Internetverbindung!!! ohne Kabel!!!“, ist ihr mit Blick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Frage der Gebührenpflicht vor Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gebührenbefreiung besteht, zu klären ist (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242), Folgendes zu entgegnen:
§ 2 Abs. 1 RGG lautet: „Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.“
Entscheidend für die Entrichtung der Gebühren ist somit, ob eine Rundfunkempfangseinrichtung am Standort des Rundfunkteilnehmers betrieben wird oder doch zumindest betriebsbereit gehalten wird (vgl. VwGH 08.09.2009, 2009/17/0098). Dass die Beschwerdeführerin über keine grundsätzlich betriebsbereite Rundfunkempfangseinrichtung für Fernsehen und Radio verfügen würde, hat sie weder im verfahrenseinleitenden Antrag noch in der Beschwerde ins Treffen geführt.
Auch ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, falls sie tatsächlich über keine prinzipiell betriebsbereiten Rundfunkempfangsanlagen für Radio und Fernsehen verfügen bzw. diese nicht betriebsbereit halten würde, einerseits den verfahrenseinleitenden Antrag nicht gestellt hätte bzw. andererseits die Beendigung des Betriebs der Rundfunkempfangseinrichtungen der belangten Behörde bereits bekanntgegeben hätte. Im vorliegenden Fall sind keine Hinweise hervorgekommen, dass eine Abmeldung zum Betrieb der Rundfunkempfangseinrichtungen der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde nicht beachtet worden wäre – weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde wurde ein entsprechendes Vorbringen der Beschwerdeführerin erstattet.
Zudem ist zu beachten:
Gemäß § 31 Abs. 10 ORF-Gesetz (ORF-G) ist das Programmentgelt unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen, jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs. 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des ORF gemäß § 3 Abs. 1 RGG terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2015/15/0018), dass das Programmentgelt entsprechend dem Gesetzeswortlaut (und den bei der Interpretation berücksichtigten Erläuterungen des Initiativantrags) – anders als nach der Rechtslage vor der Novelle BGBl I Nr. 126/2011 – keine Gegenleistung mehr für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen, darstellt. Damit kehrte der Gesetzgeber zur ursprünglichen Konzeption des Programmentgeltes zurück, wonach schon die Möglichkeit des Empfanges von ORF-Programmen (nunmehr unter der weiteren Voraussetzung, dass sich die Empfangsmöglichkeit der ORF-Programme ohne größeren Aufwand – beispielsweise mit der Anschaffung einer ORF-Karte – herstellen lasse) die Pflicht zur Leistung des Programmentgeltes begründet.
Dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen des ORF gar nicht versorgt worden wäre bzw. werden würde, wurde von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht geltend gemacht.
Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schriftlich von der belangten Behörde konkret darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Mitteilung im verfahrenseinleitenden Antrag der Gebührenpflicht unterliege, und die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses Schreiben keine gegenteilige Stellungnahme abgab.
3.3. Die Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Gebührenpflicht Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Programmentgelt Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W194.2244897.1.00Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022