TE Bvwg Erkenntnis 2021/10/18 W104 2245734-1

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Veröffentlicht am 18.10.2021
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Entscheidungsdatum

18.10.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §10 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2245734-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereiches II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383011010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 16.4.2019 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 4/1 (0,7662 ha), 38/1 (0,8925 ha), 39/2 (0,8367 ha), 40/1 (0,4725 ha) und 52/1 (0,8041 ha) wurde als Nutzung bzw. Begrünungsvariante jeweils „WINTERGERSTE, VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ angegeben.

2. Am 16.10.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Probeziehung stattfinden hätte sollen, um die Auflage des Pflanzenschutzmittelverzichts hinsichtlich der Greeningflächen zu prüfen. Die Kontrolle konnte nicht durchgeführt werden, da die beantragte Begrünungsvariante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) zu diesem Zeitpunkt bereits umgebrochen war.

3. Am 17.10.2019 korrigierte die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen 2019 dahingehend, dass auf den Feldstücken 4/1 (0,7662 ha), 38/1 (0,8925 ha), 39/2 (0,8367 ha), 40/1 (0,4725 ha) und 52/1 (0,8041 ha) statt der Nutzung „WINTERGERSTE, VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ nunmehr die Nutzung „WINTERGERSTE, VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018 OVFPGV)“ beantragt wurde.

4. Am 6.11.2019 fand eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte für das Antragsjahr 2019 lediglich eine ökologische Vorrangfläche in Form einer Grünlandbrache ermittelt werden, da der Umbruch der Begrünung bei der gewählten Begrünungsvariante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) auf den Feldstücken 4/1, 38/1, 39/2, 40/1 und 52/1 zu früh erfolgt war. Es wurden daher Abweichungen der beantragten ökologischen Vorrangfläche von der ermittelten ökologischen Vorrangfläche im Ausmaß von 3,7723 ha festgestellt.

5. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte die AMA der Beschwerdeführerin die Kontrollberichte zu den Vor-Ort-Kontrollen vom 16.10.2019 und 6.11.2019 und gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme.

6. Am 6.12.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu den Kontrollberichten bei der AMA ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die ursprüngliche Begrünung sei wetterbedingt nicht flächendeckend aufgegangen. Die Beschwerdeführerin habe daher am 19.9.2019 fristgerecht für die Begrünungsvariante 5 eine erneute Begrünung angelegt. Bei der ersten Kontrolle am 16.10.2019 habe das Kontrollorgan der AMA zwar einen 10 cm hohen Bewuchs der neu angelegten Begrünung vorgefunden, eine Probeziehung sei jedoch nicht möglich gewesen. Das Kontrollorgan habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Umbruch der ersten Begrünung zu früh erfolgt sei, und ihr die Korrektur des MFA Flächen 2019 von Variante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) auf Variante 5 (VARIANTE 5 – GREENING [AB 2018 OVFPGV]) empfohlen. Dieser Empfehlung sei die Beschwerdeführerin bereits am 17.10.2019 nachgekommen. Bei der zweiten Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass die AMA die Korrektur nicht anerkenne. Das Kontrollorgan habe gefragt, ob es andere begrünte Flächen zur Kompensation gebe. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch darauf verlassen habe, dass die Korrektur des MFA Flächen 2019 anerkannt werde und die fristgerechte Neuanlage in der Natur zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle bereits ersichtlich gewesen sei, habe sie die in Frage kommenden Kompensationsflächen jedoch bereits am 5.11.2019 umgebrochen. Die fristgerechte Neuanlage der Begrünung sei jederzeit überprüfbar, weshalb die Beschwerdeführerin um positive Beurteilung und Anerkennung der eingehaltenen Greening-Auflagen ersuche.

7. Mit Bescheid vom 10.1.2020, AZ II/4-DZ/19-14195258010, gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR 13.991,24. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 9.677,28 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) EUR 4.313,96. Dabei ging die belangte Behörde von einer maximal beihilfefähigen Greeningfläche von 48,6459 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Greeningfläche von 48,6459 ha aus. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

8. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der AMA vom 5.5.2020, AZ II/4-DZ/19-15383011010, änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 10.1.2020 dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2019 Prämien in Höhe von EUR 12.333,29 gewährt und ein Betrag von EUR 1.657,95 zurückgefordert wurde. Begründend führte die belangte Behörde aus, die maximal beihilfefähige Greeningfläche (48,36459 ha) entspreche der Anzahl der auszahlungsfähigen Zahlungsansprüche. Aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse (ökologische Vorrangflächen) sei ein Abzug von 8,7124 ha vorzunehmen gewesen, woraus sich eine ermittelte beihilfefähige Greeningfläche von 39,9335 ha ergebe. Da die ermittelte beihilfefähige Gesamtackerfläche im Fall der Beschwerdeführerin 36,1988 ha – und damit mehr als 15,00 ha – betrage, müsse sie unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren mindestens 5 % der Ackerfläche als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ausweisen (Hinweis auf Art. 46 VO 1307/2013). Die geforderten Auflagen seien von der Beschwerdeführerin nicht erfüllt worden. In ihrem Fall betrage der Anteil der als im Umweltinteresse genutzten Fläche (ökologische Vorrangfläche) an der Ackerfläche unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren 2,5932 %. Unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Gewichtungsfaktoren hätten mindestens 1,8099 ha der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche (36,1988 ha) als im Umweltinteresse genutzte Fläche (ökologische Vorrangfläche) ermittelt werden müssen (5 % der ermittelten beihilfefähigen Gesamtackerfläche = 5 % von 36,1988 ha = 1,8099 ha). Aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften betreffend ökologische Vorrangflächen werde von der Fläche, anhand deren die Greeningprämie berechnet werde, das 10-fache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen (Hinweis auf Art. 26 Abs. 2 VO 640/2014; Abzug ökologische Vorrangflächen = 0,8712 ha x 10 = 8,7124 ha).

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 sei eine Abweichung von 3,7723 ha zwischen der beantragten ökologischen Vorrangfläche und der ermittelten ökologischen Vorrangfläche festgestellt und damit ein geringeres Ausmaß an im Umweltinteresse genutzten Flächen vorgefunden worden als beantragt worden sei. Flächen mit Anbau von Zwischenfrüchten könnten im Rahmen der Maßnahme Greening nur dann als im Umweltinteresse genutzte Flächen anerkannt werden, wenn auf diesen Flächen in Abhängigkeit von der jeweiligen im MFA Flächen beantragten Variante die vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem MFA Flächen für den Anbau von Zwischenfrüchten die Variante 3 beantragt, wonach die Anlage der Zwischenfrüchte mit drei verschiedenen Mischungspartnern bis spätestens 20. August des Antragsjahres erfolgen müsse. Der Umbruch dürfe frühestens am 15. November des Antragsjahres durchgeführt werden (Hinweis auf § 10 Abs. 4 Z 2 DIZA-VO). Aufgrund eines zu frühen Umbruchs seien die Auflagen für die beantragte Variante (Variante 3) nicht erfüllt. Die fehlende Fläche könne daher nicht als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden.

Aufgrund der Flächendifferenz von 8,7124 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 21,8173 % (Flächendifferenz/ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x 100). Dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 20 %. Daher werde grundsätzlich eine 100%ige Greeningsanktion ausgesprochen (Hinweis auf Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO 640/2014). Die Greeningprämie nach Anwendung der Art. 24 bis 27 VO 640/2014 betrage EUR 3.623,61 (ermittelte beihilfefähige Greeningfläche gesamt x Greeningprämie/ha = 39,9335 ha x EUR 90,741 = EUR 3.623,61). Der Abzug wegen Verwaltungssanktionen im Bereich Greening gemäß Art. 28 Abs. 1 VO 640/2014 errechne sich, indem dieser Ausgangsbetrag mit dem ermittelten Prozentsatz von 100 % multipliziert werde (= EUR 3.623,61). Im Antragsjahr 2019 werde die gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 VO 640/2014 berechnete Verwaltungssanktion im Bereich Greening jedoch durch vier geteilt und sei auf 25 % des Betrags der Greeningprämie begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte (Hinweis auf Art. 28 Abs. 3 VO 640/2014). Ein Viertel der berechneten Verwaltungssanktion im Bereich Greening gemäß Art. 28 Abs. 1 UAbs. 2 VO 640/2014 betrage EUR 905,90 (berechnete Verwaltungssanktion Greening / 4 = EUR 3.623,61 / 4 = EUR 905,90). Für das Antragsjahr 2019 werde daher eine tatsächliche Verwaltungssanktion im Bereich Greening in Höhe von EUR 905,90 ausgesprochen (Minimum aus „maximaler Verwaltungssanktion Bereich Greening“ und „Viertel der berechneten Verwaltungssanktion Greening“, Hinweis auf Art 28 Abs. 1 und 3 VO 640/2014).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 3.6.2020, in der das Vorbringen in der Stellungnahme vom 6.12.2019 zunächst wiederholt und ergänzend vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe auf den Feldstücken 32, 72, 71, 69 und 9 Schlag 2 ebenfalls fristgerecht eine Begrünung nach Variante 5 (VARIANTE 5 – GREENING [AB 2018 OVFPGV]) angelegt. Da diese Flächen nicht als ökologische Vorrangflächen benötigt worden und auch nicht als solche beantragt worden seien, sei am 5.11.2019 ein Umbruch dieser Flächen erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin auf die Aussage des Kontrollorgans bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.10.2019 vertraut, wonach eine Korrektur des MFA Flächen 2019 von Variante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) auf Variante 5 (VARIANTE 5 – GREENING [AB 2018 OVFPGV]) durch die AMA akzeptiert werde. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 keine anderen Flächen vorweisen können, die als Kompensation der nicht akzeptierten ökologischen Vorrangfläche Verwendung finden hätten können. Diese genannten Feldstücke hätten eine begrünte Fläche im Ausmaß von 2,9116 ha umfasst. Mit dem Faktor 0,3 für Zwischenfruchtbegrünungen ergebe dies eine anerkennbare ökologische Vorrangfläche von 0,8734 ha. Die Beschwerdeführerin ersuche um Anerkennung der begrünten Fläche als Greeningfläche, um Aufhebung der Sanktion und um Gewährung der Greeningprämie in voller Höhe. Der Beschwerde waren Belege für den Kauf des Saatguts und ein Konvolut an Lichtbildern beigelegt.

10. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.8.2021 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die ursprüngliche Begrünung wetterbedingt nicht flächendeckend aufgegangen sei, weshalb sie die Begrünung am 19.9.2019 für die Variante 5 fristgerecht neu angelegt habe, sei entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Wechsel von Begrünungsvariante 3 auf Begrünungsvariante 5 am 19.9.2019 nicht im MFA Flächen 2019 korrigiert habe. Es sei jedoch erforderlich, dass der MFA Flächen den Stand in der Natur abbilde. Erst einen Tag nach der Vor-Ort-Kontrolle, nämlich am 17.10.2019, bei der festgestellt worden sei, dass auf den als Begrünungsvariante 3 beantragten Feldstücken (FS 4/1, 38/1, 39/2, 40/1 sowie 52/1) bereits ein Umbruch stattgefunden habe, habe die Beschwerdeführerin eine Korrektur des MFA Flächen 2019 für die genannten Feldstücke von Begrünungsvariante 3 auf Begründungsvariante 5 vorgenommen. Diese Korrektur vom 17.10.2019 sei von der AMA abgelehnt worden, da Änderungen für die vom Verstoß betroffenen Flächen im MFA Flächen gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht mehr zulässig seien, sobald bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde. Zum Einwand der Kompensation der beanstandeten Greeningflächen sei anzumerken, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Feldstücke (FS 32, 72, 71, 69 und 9/2) die Voraussetzung der Begrünungsvariante 5 ohnehin nicht erfüllt hätten, da diese bereits am 5.11.2019 und daher zu früh umgebrochen worden seien. Im Fall der Begrünungsvariante 5 dürfe der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres stattfinden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte am 16.4.2019 elektronisch einen MFA Flächen für das Antragsjahr 2019, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen sowie einer Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Bei den Feldstücken 4/1 (0,7662 ha), 38/1 (0,8925 ha), 39/2 (0,8367 ha), 40/1 (0,4725 ha) und 52/1 (0,8041 ha) wurde als Nutzung bzw. Begrünungsvariante jeweils „WINTERGERSTE, VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ angegeben.

Die Beschwerdeführerin legte fristgerecht eine Begrünung nach Variante 3 – Greening auf den Feldstücken 4/1, 38/1, 39/2, 40/1 und 52/1 an. Da diese Begrünung wetterbedingt nicht flächendeckend aufging und starker Unkrautdruck vorherrschte, brach die Beschwerdeführerin die Begrünung nach Variante 3 – Greening um und legte am 19.9.2019 eine neue Begrünung nach Variante 5 – Greening auf den genannten Feldstücken an. Die Beschwerdeführerin nahm zu diesem Zeitpunkt keine Korrektur ihres MFA Flächen 2019 vor.

Am 16.10.2019 fand am Heimbetrieb (BNr. XXXX ) der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine Probeziehung stattfinden hätte sollen, um die Auflage des Pflanzenschutzmittelverzichts hinsichtlich der Greeningflächen zu prüfen. Im Rahmen dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass die beantragte Begrünungsvariante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) zu diesem Zeitpunkt bereits umgebrochen war, weshalb die Probeziehung nicht stattfinden konnte.

Die Beschwerdeführerin korrigierte ihren MFA Flächen 2019 am 17.10.2019 dahingehend, dass auf den Feldstücken 4/1 (0,7662 ha), 38/1 (0,8925 ha), 39/2 (0,8367 ha), 40/1 (0,4725 ha) und 52/1 (0,8041 ha) statt der Nutzung „WINTERGERSTE, VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ nunmehr die Nutzung „WINTERGERSTE, VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ beantragt wurde.

Am 6.11.2019 fand eine neuerliche Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin (BNr. XXXX ) statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle konnte für das Antragsjahr 2019 lediglich eine ökologische Vorrangfläche in Form einer Grünbrache ermittelt werden, da der Umbruch der Begrünung bei der gewählten Begrünungsvariante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) auf den Feldstücken 4/1, 38/1, 39/2, 40/1 und 52/1 zu früh erfolgt war. Flächen für eine Kompensation der nicht akzeptierten ökologischen Flächen waren zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorhanden.

Die maximal beihilfefähige Greeningfläche betrug im Antragsjahr 2019 48,6459 ha. Die Gesamtackerfläche betrug im Antragsjahr 2019 36,1988 ha.

Punkt 3.2 und 3.2.3 des Merkblatts der AMA „Greening – Direktzahlungen 2019“ lauten auszugsweise:

„3.2 Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF)

Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 Hektar, so müssen mindestens 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Ökologische Vorrangfläche beantragt werden.

[…]

Auf brachliegenden Flächen, Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen und Flächen mit Zwischenfruchtanbau ist das Pflanzenschutzmittelverbot zu beachten. Bei der Beantragung wird dies beim Code mit dem Zusatz „PV“ (=Pflanzenschutzmittelverzicht) ausgedrückt („OVFPV“).

Als Ökologische Vorrangflächen gelten folgende Kulturen:

Ökologische Vorrangflächen

Faktor

Zu beantragen im MFA mit

Pflanzenschutzmittelverbot Fristen

[…]

[…]

[…]

[…]

Flächen mit Zwischenfruchtanbau (siehe Punkt 3.2.3)

0,3

Begrünungen mit Varianten 1 bis 5 – GREENING

(AB 2018 OVFPV)

Ab Anlage der Zwischenfrucht bis Ende des Mindestbegrünungszeitraums

[…]

[…]

[…]

[…]

[…]

3.2.3 Flächen mit Zwischenfruchtanbau

Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind folgende angeführte Begrünungsvarianten zulässig:

Variante

Anlage spätestens am

Frühester Umbruch am

Einzuhaltende Bestimmungen

[…]

[…]

[…]

[…]

VARIANTE 3 – GREENING (AB 2018 OVFPV)

20.08.

15.11..

Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern

[…]

[…]

[…]

[…]

VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018 OVFPV)

20.09.

01.03.

Aussaat von mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern

[…]

Alle Begrünungsvarianten für die Erfüllung der benötigten ökologischen Vorrangfläche sind im MFA-Flächen zu beantragen. Erfolgt eine Beantragung der Variante auch im Herbstantrag, dann muss diese mit der im MFA beantragten Variante übereinstimmen.

[…].“

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie einer Einsicht in das angeführte Merkblatt und wurden von keiner Partei bestritten. Das erwähnte Merkblatt ist öffentlich zugänglich, kann in der aktuellen Version auf der Homepage der AMA (https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) heruntergeladen werden und ist für jedermann einsehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

(2) Als dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gelten Folgende:

a) Anbaudiversifizierung;

b) Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands; und

c) im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse.

[…].“

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt.

„Artikel 46

Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Beträgt das Ackerland eines Betriebs mehr als 15 Hektar, so müssen die Betriebsinhaber ab dem 1. Januar 2015 eine Fläche, die mindestens 5 % des vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angemeldeten Ackerlands des Betriebs, einschließlich - wenn sie von dem Mitgliedstaat als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Absatz 2 angesehen werden - der in jenem Absatz Buchstaben c, d, g, h, k und l genannten Flächen, entspricht, als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausweisen.

[…]

(2) Die Mitgliedstaaten beschließen bis zum 1. August 2014, dass eine oder mehrere der folgenden Flächen als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen sind:

[…]

i) Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder durch Pflanzung und Keimung von Samen gebildete Begrünung, vorbehaltlich der Anwendung der Gewichtungsfaktoren nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels;

[…]

(3) Um die Verwaltung zu vereinfachen und die Merkmale der in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen zu berücksichtigen sowie, um ihre Messung zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten bei der Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs die Umrechnungs- und/oder Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X heranziehen. Beschließt ein Mitgliedstaat, Flächen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe i oder jede andere Fläche mit einem Gewichtungsfaktor von weniger als 1 als von im Umweltinteresse genutzte Flächen anzusehen, so müssen die Gewichtungsfaktoren gemäß Anhang X angewendet werden.

[…].“

Im Rahmen des in Österreich gewählten Umsetzungsmodells (vgl. dazu unten) kommt gemäß Art. 46 Abs. 3 VO (EU) 1307/2013 der Gewichtungsfaktor nach Anhang X VO (EU) 1307/2013 zur Anwendung (Gewichtungsfaktor Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Begrünung im Jahr 2019: 0,3).

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[…]

23. „ermittelte Fläche“:

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[…].“

„Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[…]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. [….].“

„Artikel 26

Kürzung der Ökologisierungszahlung bei Verstoß gegen die Anforderungen hinsichtlich der Flächennutzung im Umweltinteresse

(1) Die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzt auszuweisende Fläche (im Folgenden: „vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche“) wird auf der Grundlage der ermittelten Gesamtackerfläche berechnet, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst.

(2) Ist die vorgeschriebene ökologische Vorrangfläche größer als die ökologische Vorrangfläche, die unter Berücksichtigung des in Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorgesehenen Gewichtungsfaktors für ökologische Vorrangflächen ermittelt wurde, so wird von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 der vorliegenden Verordnung berechnet wird, das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die ermittelte ökologische Vorrangfläche die im Rahmen der gemeldeten Gesamtackerfläche gemeldeten ökologischen Vorrangflächen nicht übersteigen.

[…]."

„Artikel 27

Maximale Kürzung der Ökologisierungszahlung

(1) Die Summe der gemäß den Artikeln 24 und 26 berechneten Kürzungen, ausgedrückt in Hektar, darf nicht mehr als die ermittelte Gesamtackerfläche, die im Falle der Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch die gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben c, d, g und h der genannten Verordnung festgelegten Flächen umfasst, ausmachen.

(2) Unbeschadet der nach Artikel 28 vorzunehmenden Verwaltungssanktionen darf die gemäß den Artikeln 24 bis 26 berechnete Gesamtkürzung nicht mehr als die gemäß Artikel 23 berechnete Ökologisierungszahlung ausmachen.“

„Artikel 28

Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit der Ökologisierungszahlung

(1) Weicht die Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung gemäß Artikel 23 berechnet wird, von der Fläche ab, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird, so wird die Ökologisierungszahlung auf der Grundlage der letzteren Fläche, verringert um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der Fläche ausmacht, anhand deren die Ökologisierungszahlung nach Anwendung der Artikel 24 bis 27 berechnet wird.

Beträgt die Differenz mehr als 20 %, so wird keinerlei Beihilfe gewährt.

[…]

(3) Gemäß Artikel 77 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 findet die gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels berechnete Verwaltungssanktion in den Antragsjahren 2015 und 2016 keine Anwendung. Im Antragsjahr 2017 wird die gemäß den Absätzen 1 und 2 berechnete Verwaltungssanktion durch 5 geteilt und ist auf 20 % des Betrags der Ökologisierungszahlung begrenzt, auf die der betreffende Betriebsinhaber gemäß Artikel 23 Anspruch gehabt hätte; im Antragsjahr 2018 und in den folgenden Antragsjahren wird sie durch 4 geteilt und ist auf 25 % dieses Betrags begrenzt.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

„Artikel 7

Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften berechnet, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Wiedereinziehung von Beträgen nach nationalen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.“

„Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie

der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest.

Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.

[…].“

„Artikel 14

Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identität des Begünstigten;

b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;

c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;

d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;

[…].“

„Artikel 15

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags

(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.

Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung der Direktzahlungsregelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.

Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.

[…]

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 werden der zuständigen Behörde bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Termin mitgeteilt.

Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.

Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten dem Begünstigten erlauben, in hinreichend begründeten Fällen den Sammelantrag oder den Zahlungsantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder der Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstigte dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten beschließen, einen Termin für die Mitteilung dieser Änderungen an die zuständige Behörde festzulegen.

Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.

[…]

(3) Hat die zuständige Behörde den Begünstigten bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag oder Zahlungsantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder wird bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von dem Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen nicht zulässig.

[…].“

„Artikel 17

Besondere Anforderungen an Beihilfeanträge für flächenbezogene Beihilferegelungen und Zahlungsanträge für flächenbezogene Stützungsmaßnahmen

[…]

(5) Der Begünstigte gibt die Fläche jeder einzelnen landwirtschaftlichen Parzelle und gegebenenfalls Art, Größe und Lage der im Umweltinteresse genutzten Flächen eindeutig an. Auch hinsichtlich der Ökologisierungszahlung muss der Begünstigte die Nutzung der angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen angeben.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, im Folgenden DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014:

„Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 10. (1) Als im Umweltinteresse gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genutzte Flächen („ökologische Vorrangflächen“) sind anzusehen:

[…]

4. Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß Abs. 4,

[…]

(4) Für Flächen mit Zwischenfrüchten sind folgende Bestimmungen einzuhalten:

[…]

2. Erfolgt die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. August des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 15. November des Antragsjahres erfolgen.

[…]

4. Erfolgt die Aussaat von mindestens zwei verschiedenen Mischungspartnern spätestens am 20. September des Antragsjahres, darf der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen.

Als Mischungsart gilt die botanische Art einer Pflanze.

[…].“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Rückforderung

§ 8. (1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.“

„Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen. Änderungen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 sind bis spätestens 31. Mai des jeweiligen Antragsjahres mitzuteilen.

[...].“

„Änderung des Sammelantrags bei Flächennutzung im Umweltinteresse

§ 22b. Der Sammelantrag kann gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 geändert werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Die Änderung betrifft Flächennutzungen im Umweltinteresse.

2. Der Gewichtungsfaktor der im Umweltinteresse genutzten Flächen bleibt unverändert oder wird infolge der Änderung niedriger.

3. Es ist ein hinreichender Grund für die beabsichtigte Änderung, wie zum Beispiel Nutzungsänderung infolge Trockenheit oder Schädlingsbefall, gegeben.

4. Die Änderung hat bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres zu erfolgen.

5. Die Erfüllung der Kriterien für die geänderte Flächennutzung ist durch entsprechende Pflegemaßnahmen sicherzustellen.“

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Kürzung der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden („Greeningprämie“) im Antragsjahr 2019 und die Verhängung von Sanktionen. Seitens der AMA wird der Beschwerdeführerin zum Vorwurf gemacht, bei der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 sei ein geringeres Ausmaß an im Umweltinteresse genutzten Flächen vorgefunden worden als beantragt worden sei, da die Beschwerdeführerin die Auflagen für die beantragte Begrünungsvariante gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 DIZA-VO (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) nicht eingehalten habe. Die Greeningprämie sei daher zu kürzen gewesen.

Die Gewährung der Greeningprämie setzt gemäß Art. 43 VO (EU) 1307/2013 die Anwendung von dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden – bestehend aus Anbaudiversifizierung, Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands und Flächennutzung im Umweltinteresse – oder von gleichwertigen Methoden voraus. Die Verpflichtung, eine Fläche im Ausmaß von mindestens 5 % des angemeldeten Ackerlandes als im Umweltinteresse genutzte Fläche auszuweisen, wenn das Ackerland eines Betriebes mehr als 15 ha beträgt, ergibt sich bereits aus Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013. Darüber hinaus wird diese Anordnung in Art. 17 Abs. 5 VO (EU) 809/2014 wiederholt; vgl. diesbezüglich auch den Erwägungsgrund Nr. 17 der angeführten VO (EU) 809/2014.

Im Fall der Beschwerdeführerin betrug die Gesamtackerfläche im Antragsjahr 2019 unstrittig 36,1988 ha. Sie war daher gemäß Art. 46 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 verpflichtet, eine Fläche im Ausmaß von 5 % (entspricht 1,8099 ha) als im Umweltinteresse genutzte Fläche auszuweisen.

In Österreich können gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 DIZA-VO iVm. Art. 46 Abs. 2 lit. i VO (EU) 1307/2013 unter anderem Flächen mit Zwischenfrüchten gemäß § 10 Abs. 4 DIZA-VO als ökologische Vorrangflächen anerkannt werden. Nach der von der Beschwerdeführerin in ihrem MFA Flächen beantragten Variante 3 – Greening muss die Aussaat von mindestens drei verschiedenen Mischungspartnern gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 DIZA-VO spätestens am 20. August des Antragsjahres erfolgen, der Umbruch darf frühestens am 15. November des Antragsjahres vorgenommen werden.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 16.10.2019 wurde festgestellt, dass die beantragte Begrünungsvariante 3 (VARIANTE 3 – GREENING [AB 2018 OVFPV]) bereits umgebrochen war. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 konnte für das Antragsjahr 2019 wegen des vorzeitigen Umbruchs lediglich eine ökologische Vorrangfläche in Form einer Grünbrache im Ausmaß von 0,9387 ha ermittelt werden.

Im vorliegenden Fall stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, dass sie die ursprünglich angelegte Begrünung nach der Variante 3 – Greening vorzeitig umgebrochen hat. Sie verweist jedoch darauf, dass sie am 19.9.2019 fristgerecht eine neue Begrünung nach Variante 5 – Greening (vgl. § 10 Abs. 4 Z 4 DIZA-VO) auf den Feldstücken 4/1, 38/1, 39/2, 40/1 und 52/1 angelegt habe. Am 17.10.2019 habe die Beschwerdeführerin ihren MFA Flächen 2019 entsprechend korrigiert und nunmehr auf den Feldstücken 4/1 (0,7662 ha), 38/1 (0,8925 ha), 39/2 (0,8367 ha), 40/1 (0,4725 ha) und 52/1 (0,8041 ha) die Nutzung „WINTERGERSTE, VARIANTE 5 – GREENING (AB 2018 OVFPV)“ beantragt. Die Beschwerdeführerin habe die Greening-Auflagen damit erfüllt und ersuche um Anerkennung dieser Flächen als ökologische Vorrangflächen. Die belangte Behörde hält dem entgegen, die Korrektur des MFA Flächen sei mit 17.10.2019 zu spät erfolgt und könne daher nicht anerkannt werden.

Strittig ist daher, ob die Korrektur des MFA Flächen mit 17.10.2019 hinsichtlich der beantragten Begrünungsvariante rechtzeitig erfolgte.

Der Mehrfachantrag Flächen, in dem die ökologischen Vorrangflächen zu beantragen sind, war in Österreich gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis zum 15.5.2019 zu stellen. Gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 können Änderungen grundsätzlich spätestens innerhalb einer Nachreichfrist von 25 Kalendertagen erfolgen.

Gemäß Art. 15 Abs. 2 dritter Unterabsatz VO (EU) 809/2014 steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, dem Begünstigten in hinreichend begründeten Fällen zu erlauben, den Sammelantrag hinsichtlich der Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen, die unter anderem für die Zwecke der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 VO (EU) 1307/2013 angemeldet wurden, zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern, sofern sich der Begünstige dadurch für die Einhaltung der gemäß dem ursprünglichen Antrag bestehenden Verpflichtungen keinen Vorteil verschafft. In Österreich wurde von dieser Ermächtigung in § 22b Horizontale GAP-Verordnung Gebrauch gemacht. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Sammelantrag bei Flächennutzung im Umweltinteresse unter näher bezeichneten Voraussetzungen bis spätestens 31. Juli des Antragsjahres geändert werden kann.

Hat die zuständige Behörde den Begünstigten jedoch bereits auf einen Verstoß im Sammelantrag hingewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder wurde bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt, sind Änderungen für die vom Verstoß betroffenen landwirtschaftlichen Parzellen gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht mehr zulässig.

Gegenständlich erfolgte die Korrektur des MFA Flächen 2019 – und damit die Änderung der beantragten Begrünungsvariante im Zusammenhang mit der Ausweisung der ökologischen Vorrangflächen zum Zweck der Flächennutzung im Umweltinteresse – erst am 17.10.2019 und damit nach Ablauf der Änderungsfrist nach § 22b Z 4 Horizontale GAP-Verordnung. Zudem erfolgte die Korrektur einen Tag nach der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.10.2019, bei der der vorzeitige Umbruch bereits beanstandet wurde. Eine Korrektur ist damit auch gemäß Art. 15 Abs. 3 VO (EU) 809/2014 nicht zulässig. Die belangte Behörde hat die nachträgliche Korrektur des Mehrfachantrages durch die Beschwerdeführerin damit zu Recht nicht anerkannt.

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde weiter vor, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Korrektur des MFA Flächen von der AMA, wie vom Kontrollorgan in Aussicht gestellt, anerkannt werde, am 5.11.2019 weitere potentielle Kompensationsflächen umgebrochen, weshalb zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 keine Flächen für eine Kompensation der nicht akzeptierten ökologischen Flächen zur Verfügung gestanden seien.

Dazu ist anzumerken, dass ein Arbeitsdokument der Europäischen Kommission die Möglichkeit der Kompensation von beantragten, aber nicht vorgefundenen, ökologischen Vorrangflächen mit nicht beantragten, aber vorgefundenen, ökologischen Vorrangflächen vorsieht. Allerdings müssen diese Flächen bereits im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vermittelt werden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf Prüfung und Anerkennung von nicht beantragten ökologischen Vorrangflächen (vgl. ausführlich BVwG 24.11.2017, W118 2171633-1/4E).

Im Übrigen geht das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Kompensation der beanstandeten Greeningflächen bereits deshalb ins Leere, weil die von der Beschwerdeführerin genannten Feldstücke die Voraussetzung der Begrünungsvariante 5 im Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 nicht mehr erfüllen konnten, setzt diese Variante doch voraus, dass der Umbruch frühestens am 1. März des Folgejahres erfolgen darf (vgl. § 10 Abs. 4 Z 4 DIZA-VO). Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 6.11.2019 waren die genannten Flächen doch bereits (zu früh) umgebrochen.

Die Beschwerdeführerin hätte 5 % der Gesamtackerfläche als ökologische Vorrangfläche ausweisen müssen (entspricht 1,8099 ha). Seitens der AMA wurden lediglich 0,9387 ha ökologische Vorrangfläche als Grünbrache ermittelt. Das bedeutet, dass gemäß Art. 26 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 von der Fläche, anhand deren die Ökologisierungszahlung berechnet wird (das ist jene Fläche, für die Zahlungsansprüche zugewiesen wurden, also 48,6459 ha), das Zehnfache der nicht vorgefundenen ökologischen Vorrangfläche abgezogen wird, das sind 8,7124 ha. Es kann daher nur für eine Fläche von 39,39335 ha Greeningprämie bezogen werden.

Zusätzlich sind nach Art. 28 VO (EU) 640/2014 Verwaltungssanktionen auszusprechen. Danach wird keinerlei Beihilfe gewährt, wenn die Differenz mehr als 20 % beträgt. Aufgrund der Flächendifferenz von 8,7124 ha beträgt die Flächenabweichung im vorliegenden Fall 21,8173 % – und damit mehr als 20 %. Allerdings wird die berechnete Verwaltungssanktion im Antragsjahr 2019 durch 4 geteilt und ist auf 25 % der berechneten Sanktion begrenzt. Die entsprechende Berechnung durch die AMA erfolgte korrekt.

Gemäß Art. 7 VO (EU) 809 2014 sind zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. Dies schon deshalb, weil der Rückforderungsbescheid innerhalb von 12 Monaten erlassen wurde. Aus diesem Grund ist nicht relevant, ob die Auszahlung auf einen Irrtum der Behörde zurückzuführen ist.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die Rechtslage ist jedoch so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Abzug beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Flächenabweichung INVEKOS Kontrolle Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rückforderung Unregelmäßigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2245734.1.00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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