TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 L516 2216953-1

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AsylG 2005 §55
AuslBG §17
AuslBG §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L516 2216953-1/28E

L516 2217220-1/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (protokolliert zu L516 2216953-1/) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun, vom 01.03.2019, GZ: 08114/GF: 3973670/ABB-Nr. 3973670, betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2217220-1/) als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass XXXX mit dem Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG bereits gemäß § 17 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt ist.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 22.01.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Traun (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Tischler (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 28.02.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Der mitbeteiligte beantragte Arbeitnehmer XXXX verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG, der ihm in seiner Asylangelegenheit mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2021, W204 2195252-1/22E, erteilt wurde. Sein Asylverfahren ist damit abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.10.2021, W204 2195252-1/22E, sowie der Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters. (IZR; protokolliert zu L516 2217220-1 OZ 27)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde und gleichzeitig Feststellung, dass die beantragte Person mit Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem § 55 AsylG bereits gemäß § 17 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt ist (§ 3 Abs 1 und 2 AuslBG, § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG, § 17 AuslBG)

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zum gegenständlichen Fall

3.2. Fallbezogen liegen zwar mit dem Abschluss des Asylverfahrens von XXXX die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr vor, eine Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nicht mehr erforderlich: Die Beschwerdeführerin darf den beantragten XXXX bereits gemäß § 3 Abs 1 AuslBG beschäftigen, da dieser seit 25.10.2021 über den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gem § 55 AsylG verfügt und er daher gemäß § 17 AuslBG zur Ausübung einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet berechtigt ist.

3.3 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.4 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Beschäftigungsbewilligung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2216953.1.01

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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