Entscheidungsdatum
03.12.2021Norm
AuslBG §1 Abs2Spruch
L516 2219978-1/27E
L516 2220025-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX (protokolliert zu L516 2219978-1/) gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Ried, vom 29.04.2019, GZ: 08114/GF: 3987660/ABB-Nr. 3987660, betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX (protokolliert zu L516 2220025-1/) als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 3 Abs 8 AuslBG bestätigt, dass XXXX als subsidiär Schutzberechtigte Person gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 16.04.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Ried (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Maler und Beschichtungstechniker (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 24.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1 Der mitbeteiligte beantragte Arbeitnehmer XXXX verfügt aktuell über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG, der ihm in seiner Asylangelegenheit rechtskräftig mit am 22.09.2021 mündlich verkündetem und schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, W276 2197665-1/22E, zuerkannt wurde. Sein Asylverfahren ist damit abgeschlossen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2021, W276 2197665-1/22E, sowie der Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters. (IZR; protokolliert zu L516 2220025-1 OZ 25)
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Abweisung der Beschwerde und gleichzeitige Bestätigung gemäß § 3 Abs 8 AuslBG, dass die beantragte Person als subsidiär Schutzberechtigte Person gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist (§ 1 Abs 2 lit a AuslBG, § 3 Abs 8 AuslBG, 4 Abs 1 Z 1 AuslBG)
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Zum gegenständlichen Fall
3.2. Fallbezogen liegen zwar mit dem Abschluss des Asylverfahrens von XXXX die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht mehr vor, eine Beschäftigungsbewilligung ist jedoch nicht mehr erforderlich: Die Beschwerdeführerin darf den beantragten XXXX ohne weiteres ausländerbeschäftigungsrechtliches Bewilligungserfordernis beschäftigen, da diesem seit 22.09.2021 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG zukommt und er daher gemäß § 1 Abs 2 lit a AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist und freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hat.
3.3 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.4 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren Beschäftigungsbewilligung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2220025.1.01Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022