TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/3 L516 2221728-1

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Veröffentlicht am 03.12.2021
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Entscheidungsdatum

03.12.2021

Norm

AuslBG §4 Abs1
AuslBG §4 Abs3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L516 2221728-1/23E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 12.04.2019, GZ: 08114/ GF: 3984605 ABB-Nr. 3984605, betreffend die Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung für XXXX als Lehrling gemäß § 4 Abs 3 AuslBG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.03.2019 als Arbeitgeberin die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den mitbeteiligten Arbeitnehmer XXXX , geb XXXX , einem Staatsangehörigen von Afghanistan und Asylwerber (Mitbeteiligter), beim Arbeitsmarktservice Linz (AMS) für die berufliche Tätigkeit als Restaurantfachmann (Lehrling/Auszubildender). Das AMS wies diesen Antrag gemäß § 4 Abs 3 AuslBG ab und begründete dies damit, dass der Regionalbeirat am 12.04.2019 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhaltsfeststellungen

1.1 Das Asylverfahren des mitbeteiligten beantragten Arbeitnehmers XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, W272 2199711-1/23E, rechtskräftig abgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dem Beschwerdeführer mit jener Entscheidung weder den Status eines Asylberechtigten noch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilt auch keinen Aufenthaltstitel, sprach jedoch aus, dass gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs 2 AsylG 2005 und § 52 Abs 9 FPG eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig ist. Eine Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG wurde dem Beschwerdeführer bisher nicht ausgestellt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, W272 2199711-1/23E, sowie der Eintragungen des vom Bundesministerium für Inneres geführten Zentralen Fremdenregisters. (IZR; OZ 21)

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Abweisung der Beschwerde (4 Abs 1 Z 1 AuslBG)

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt Sach- und Rechtslage auszugehen (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Zum gegenständlichen Fall

3.2. Fallbezogen liegen mit dem Abschluss des Asylverfahrens von XXXX die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 AuslBG für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht vor, da XXXX nicht nach § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit a AuslBG vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war. (zur konstitutiven Wirkung der Ausstellung der Karte für Geduldete siehe VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0073 RS 1)

3.3 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Revision

3.4 Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

3.5 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren Ausnahmebestimmung Beschäftigungsbewilligung Entscheidungszeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L516.2221728.1.01

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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