TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/9 G315 2168635-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.12.2021

Norm

AsylG 2005 §3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G315 2168635-1/15E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 19.11.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.       

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Frau RA Veronika SENGMÜLLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1. Zl. XXXX , vom 18.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021:

A)       Das Beschwerdeverfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG insoweit eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.      

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch Frau RA Veronika SENGMÜLLER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1. Zl. XXXX , vom 18.07.2017 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gem. § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird ABED Muataz, geb. 06.05.1983, StA. IRAK eine "Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.11.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X        ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2168635.1.00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten