Entscheidungsdatum
15.12.2021Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2229717-1/14E
W156 2229718-1/30E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde des 1. XXXX und des 2. XXXX , beide vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 06.02.2020, ABB-Nr. XXXX , betreffend Nichtzulassung des XXXX , StA. Serbien, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG beschlossen:
A) Die angefochtenen Bescheide werden wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:
Mit Erklärung vom 14.12.2021 wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der verfahrenseinleitende Antrag auf Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zu A) Behebung wegen Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages:
Erfolgt die Zurückziehung eines Antrags vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, hat die Behörde das Verfahren formlos einzustellen. Befindet sich das Verfahren hingegen infolge einer Berufung gegen den den Antrag erledigenden Erstbescheid bereits auf der Ebene der Berufungsbehörde, so bewirkt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Erstbescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Ein solcher rechtswidrig gewordener Bescheid wird aber nicht durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages quasi unter einem beseitigt, er muss vielmehr durch die Berufungsbehörde aufgehoben werden.
Aufgrund der Antragsrückziehung vom 14.12.2021 war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.1. wiedergegeben.
Schlagworte
Antragszurückziehung ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2229717.1.00Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022