TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/16 W151 2245260-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.12.2021
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Entscheidungsdatum

16.12.2021

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14

Spruch


W151 2245260-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über den Vorlageantrag von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Bachmann & Bachmann Rechtsanwälte, Opernring 8, 1010 Wien, in Verbindung mit der Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) vom 29.04.2019, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2021, wegen § 67 Abs. 10 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

I.       beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2021 wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.

II.      zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Wiener Gebietskrankenkasse) vom 29.04.2019 dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat:

„Herr XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX schuldet als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, XXXX , XXXX der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2018 bis Oktober 2018 von

EUR 193.905,30

zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 15.10.2021 1,38 % p.a. aus EUR 171.252,62.

Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.04.2019 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2018 bis Oktober 2018 von EUR 448.910,68 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. aus EUR 438.128,49 ab 29.04.2019 schulde.

Der BF sei laut Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH deren Vertreter gewesen und habe für die Entrichtung der Beiträge zu sorgen gehabt. Der BF habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei.

2. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dem Bescheid würden Feststellungsmängel hinsichtlich des Umfanges der Dienstgeber- bzw. Dienstnehmerbeiträge zugrunde liegen. Die Geschäftsführerhaftung sein lediglich eine Ausfallshaftung. Aufgrund erheblicher Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters könne ein Ausfall nicht angenommen werden, bzw. stehe ein uneinbringlicher Betrag nicht fest. Bestritten werde, dass Dienstnehmer im haftungsrelevanten Zeitraum vollständig bezahlt worden seien. Eine Schlechterbehandlung der belangten Behörde sei nicht erfolgt.

3. Mit Bescheid vom 18.06.2021 (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und in Abänderung des Erstbescheides festgestellt, dass der BF als Vertreter der XXXX GmbH die auf deren Beitragskonto rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Betrage von EUR 393.150,13 zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 3,38% p.a. aus EUR 347.874,90 ab 18.06.2021 schulde.

Der BF sei von 05.05.2017 bis 12.07.2017, vom 17.01.2018 bis 30.03.2018 und ab 12.09.2018 im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX GmbH eingetragen und aufgrund des Rücktritts des Geschäftsführers per 05.06.2018 bis zur Eintragung am 12.09.2018 faktischer Geschäftsführer gewesen. Über die XXXX GmbH sei mit 04.12.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches mit 07.10.2020 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben worden sei. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe fest, der Haftungsbetrag habe sich aufgrund der Zahlung durch den IEF auf EUR 393.150,13 reduziert. Der BF habe keine Unterlagen zum Nachweise der Gleichbehandlung vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 06.07.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag und zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung.

5. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde am 11.08.2021 vorgelegt.

6. Nach hg. Auftrag übermittelte das Handelsgericht Wien Kopien der Gesellschafterbeschlüsse und Anträge auf Änderung im Firmenbuch betreffend Änderungen der Geschäftsführungsverhältnisse der XXXX GmbH.

7. Mit Schreiben vom 04.10.2021 wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass ausweislich der Urkunden des Firmenbuchs der BF von 27.03.2018 bis 11.09.2018 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer gewesen sei und eine Einordnung des BF als faktischer Geschäftsführer ausscheide. Der Behörde wurde aufgetragen, den reduzierten Haftungsbetrag beginnend ab 12.09.2018 bis 31.10.2018 neu zu berechnen.

8. Die belangte Behörde kam dem Auftrag mit Schreiben vom 15.10.2021 nach.

9. Die Dokumentenvorlage der ÖGK wurde dem BF im Parteingehör übermittelt und mittgeteilt, dass das BVwG von einer Haftung des BF auch für September und Oktober 2018 ausgehe. Der BF gab hierzu keine Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der BF war von 05.05.2017 bis 12.07.2017 und ab 17.01.2018 selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX . Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.03.2018 wurde der BF mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr XXXX als Geschäftsführer eingesetzt. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 30.03.2018. Alleingesellschafterin war Frau XXXX .

Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2018 wurde Herr XXXX als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen und der BF zum Geschäftsführer bestellt. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 25.09.2018.

Der BF war im Zeitraum vom 27.03.2018 bis 11.09.2018 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der XXXX GmbH. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der BF im Zeitraum 27.03.2018 bis 11.09.2018 als "faktischer Geschäftsführer" fungierte. Es liegt somit keine Haftung des BF für die Haftungsbeträge im Zeitraum Juni 2018 bis August 2018 vor.

Am 04.12.2018 wurde über die XXXX GmbH ein Sanierungsverfahren eröffnet, welches am 17.01.2019 in ein Konkursverfahren umgewandelt wurde. Dieses Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.10.2020, GZ XXXX nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Damit steht die Uneinbringlichkeit der offenen Sozialversicherungsbeiträge fest und die Quote der ÖGK.

Der BF legte keine Unterlagen vor, die eine Überprüfung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten zulassen würden. Zwar legte der BF im Behördenverfahren Listen über offene Zahlungsverpflichtungen und eine Lohnliste vor, diese Unterlagen stellen, auch nach den Feststellungen der ÖKG, jedoch keinen Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung durch den BF dar.

Die Haftung des BF für die Haftungsbeträge für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren für den gesamten September 2018 ist gegeben, da diese Beiträge mit Ende September 2018 bereits fällig waren, daher zu einem Zeitpunkt, wo der BF bereits als Geschäftsführer bestellt war.

Der BF haftet somit für rückständige Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren für die Zeiträume September 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von EUR 193.905,30 zuzüglich Verzugszinsen ab 15.10.2021 in Höhe von 1,38 % p.a. aus EUR 171.252,62.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den ergänzenden Ermittlungen des erkennenden Gerichts im Beschwerdeverfahren.

Die Feststellungen zur Abberufung und Neubestellung des BF als Geschäftsführer der XXXX GmbH ergeben sich aus einem amtswegig erhobenen Firmenbuchauszug vom 13.08.2021 (OZ 3) in Zusammenschau mit den auftrags des erkennenden Gerichts durch das Handelsgericht Wien übermittelten Kopien der Gesellschafterbeschlüsse und Anträge auf Änderung im Firmenbuch (OZ 8).

Die Feststellungen zur Einleitung, Umwandlung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergeben sich ebenso aus dem oben genannten Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen zu den Beträgen der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum September 2018 bis Oktober 2018 ergeben sich aus einem seitens der belangten Behörde neu berechneten Rückstandsausweis vom 15.10.2021. Das erkennende Gericht geht von der Richtigkeit der Berechnungen aus, zumal der BF diesen nach eingeräumten Parteiengehör nicht entgegentrat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung

3.3. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Mit Bescheid belangten Behörde vom 29.04.2019 wurde die Haftung des BF als Geschäftsführer der XXXX GmbH gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG in der im Bescheid genannten Höhe festgestellt. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am 31.05.2019 bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die zweimonatige Entscheidungsfrist begann daher am 31.05.2019 zu laufen und endete am 31.07.2019. Die mit 18.06.2021 datierte und dem BF am 22.06.2021 zugestellte Beschwerdevorentscheidung erging somit durch eine unzuständige Behörde.

Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben (VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Die Beschwerdevorentscheidung vom 18.06.2021 war folglich wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.

II. A) Teilweise Stattgabe:

3.4. Maßgebliche Normen:

Die maßgeblichen Normen des Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten auszugsweise:

„Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung

§ 58.

(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.

(2) …

(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(6) …“

„Haftung für Beitragsschuldigkeiten

§ 67.

(1) …

(10) Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.“

„Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

§ 83.

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.“

3.5. Fallbezogen folgt daraus:

Die Behörde gründete die Haftung des BF nach § 67 Abs. 10 ASVG auf dessen Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin. Der BF machte in seiner Beschwerde geltend, aufgrund erheblicher Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters könne ein Ausfall nicht angenommen werden, bzw. stehe ein uneinbringlicher Betrag nicht fest. Bestritten werde, dass Dienstnehmer im haftungsrelevanten Zeitraum vollständig bezahlt worden seien. Eine Schlechterbehandlung der belangten Behörde sei nicht erfolgt.

3.5.1 Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Die Verletzung dieser Pflichten muss dafür kausal sein, dass Beiträge nicht entrichtet und später uneinbringlich wurden. Die Verletzung der genannten Pflichten muss schuldhaft erfolgt sein. Bei der Frage der schuldhaften Nichtentrichtung von Beiträgen kommt es auf das im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge gesetzte Verhalten des Vertreters an. (vgl. Mosler Müller Pfeil, der SV-Komm, Manz 2014, RZ 107-115 zu § 67 Abs. 10 ASVG).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) ist die Haftung der in § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegt und drittens die Uneinbringlichkeit dieser Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen ist (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Die Uneinbringlichkeit der Abgaben liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (Hinweis E 8.11.1978, 1199/78; Hinweis Ritz, Kommentar zur BAO/2, Tz 5f zu § 9). Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht zwingend die Uneinbringlichkeit (Hinweis E 26.6.1996, 95/16/0077, VwSlg 7105 F/1996), diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (vgl. VwGH 22.09.1999, 96/15/0049 mwN).

Im Beschwerdefall ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug, dass über die XXXX GmbH am 04.12.2018 ein Sanierungsverfahren eröffnet wurde, welches am 17.01.2019 in ein Konkursverfahren umgewandelt wurde. Dieses Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 07.10.2020, GZ XXXX nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben. Damit steht die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge und die Quote fest.

3.5.2. Keine Funktion des BF als „faktischer Geschäftsführer“:

Die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG erfasst nur gesetzliche Vertreter juristischer Personen. Gesetzliche Vertreter einer GmbH sind die Geschäftsführer (vgl. VwGH 14.03.2001, 2000/08/0097 mwN).

In seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, Zl. 2000/08/0097, führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass eine Konstruktion, die im Wesentlichen nur der Umgehung gesetzlicher Haftungen als Geschäftsführer dient, nach § 539a Abs. 2 ASVG insoweit unbeachtlich ist, als dadurch etwa auch die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG umgangen werden soll. An Stelle der unbeachtlichen Konstruktion tritt gemäß § 539a Abs. 3 ASVG jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich auf zu entrichten gewesene Beiträge aus Vorschreibungen für die Zeiträume „Juni 2018 bis Oktober 2018“.

Ausweislich der Urkunden, die das Firmenbuch auftragsgemäß übermittelt hat, ergibt sich Folgendes:

Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.03.2018 wurde der BF mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen und Herr XXXX als Geschäftsführer eingesetzt. Alleingesellschafterin war Frau XXXX .

Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2018 hat die damalige Alleingesellschafterin der GmbH Herrn XXXX als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen und den BF zum Geschäftsführer bestellt.

Daraus folgt, dass der BF im Zeitraum vom 27.03.2018 bis 11.09.2018 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der GmbH war und somit für die in diesem Zeitraum aushaftenden Beträge laut Rückstandausweis nicht haftbar gemacht werden kann.

Eine rechtliche Einordnung des BF als faktischer Geschäftsführer der GmbH scheidet auch in Anbetracht des "Rücktrittsschreibens" des Herrn XXXX vom 05.06.2018 aus, da als Adressat lediglich die damalige Alleingesellschafterin XXXX in Frage kam und lediglich diese als Gesellschafterin einen neuen Geschäftsführer bestellen kann. Der Hinweis im Rücktrittsschreiben des Herrn XXXX , dass der BF als Geschäftsführer eingesetzt wird, ist daher rechtlich irrelevant. Der BF war weder Gesellschafter noch Geschäftsführer. Haftbar für die in diesem Zeitraum entstandenen Beträge laut Rückstandausweis, kann lediglich der Geschäftsführer XXXX gemacht werden, sowie im Innenverhältnis die damalige Alleingesellschafterin aufgrund dessen Rücktritts. Sofern die damalige Alleingesellschafterin diesen trotz Rücktritt des Herrn XXXX erst mit Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2018 abberufen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss die Formulierung enthält, dass die Abberufung mit sofortiger Wirkung erfolgt.

Folglich liegen für die Einordnung der ÖGK des BF im Zeitraum 27.03.2018 bis 11.09.2018 als "faktischen Geschäftsführer" weder im Sinne der o.g Judikatur des VwGH eines Umgehungsgeschäftes, noch aus der Aktenlage Umstände vor, die diese Einordnung zulassen würden, zumal es einen anderen bestellten Geschäftsführer in diesem Zeitraum gab. Somit scheidet eine Haftung des BF für den Zeitraum Juni 2018 bis August 2018 aus und war als Haftungszeitraum lediglich September 2018 bis 31.10.2018 festzustellen.

3.5.3. Kein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung:

Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Allerdings darf diese besondere Behauptungslast und Beweislast einerseits nicht überspannt, andererseits nicht so aufgefasst werden, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre. Hat der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die ihr - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung ermöglichen, ob der Geschäftsführer gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der haftungspflichtige Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur eben angeführten Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die (von der Haftung betroffenen) Zuschlagsschuldigkeiten zur Gänze (VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0213 mit Verweis auf das Erkenntnis vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368).

Gegenständlich wurde der BF bereits im Verfahren vor der belangten Behörde mehrfach dazu aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, die eine Überprüfung der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit anderen Verbindlichkeiten zulassen würden. Zwar legte der BF im Behördenverfahren Listen über offene Zahlungsverpflichtungen und eine Lohnliste vor, diese allein stellen jedoch kein taugliches Beweisanbot dar, da sie das erkennende Gericht nicht in der Lage versetzen, zu beurteilen, ob der BF gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht verstoßen hat.

3.5.4. Zur Höhe der rückständigen Beiträge und dem Haftungszeitraum September 2018 bis Oktober 2018:

Weitere Voraussetzung für den Eintritt der Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist, dass diese Beiträge der Höhe nach bestimmt sind.

Die belangte Behörde hat dem bekämpften Bescheid einen Rückstandsausweis vom 29.04.2019 zugrunde gelegt, wobei neben der Summe der Beiträge Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG (gerechnet bis 28.04.2019) auch Nebengebühren angegeben wurden. Nach Auftrag des erkennenden Gerichts übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.10.2021 einen neuerlichen Rückstandsausweis unter Berücksichtigung des eingeschränkten Haftungszeitraumes 12.09.2018 bis 31.10.2018. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RIS-Justiz RS0040429 mwN).

Die im Rückstandsausweis enthaltene Aufgliederung in Teilbeträge für bestimmte Zeiträume zuzüglich Verzugszinsen ist für das gegenständliche Verfahren hinreichend. Einer weiteren Klarstellung, wie sich der Haftungsbetrag im Einzelnen zusammensetzt, bedarf es nicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Obwohl der BF erst seit 12.09.2018 als Geschäftsführer der XXXX GmbH fungierte, haftet er für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren auch für den gesamten September 2018. Diese Haftung folgt aus § 58 Abs. 1 ASVG, wonach diese Beiträge mit Ende September 2018 bereits fällig waren, daher zu einem Zeitpunkt, wo der BF schon zum Geschäftsführer bestellt war.

Infolge dessen war die Beschwerde somit teilweise, nämlich hinsichtlich der Beitragszeiträume 06/2018 bis 08/2018, stattzugeben und der Spruch des Bescheides unter Zugrundelegung der Haftung des BF für die im Rückstandsausweis vom 15.10.2021 ausgewiesenen offenen Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragszeiträume 09/2018 und 10/2018 in Höhe von insgesamt EUR 193.905,30 zzgl. Verzugszinsen ab 15.10.2021 in Höhe von 1,38 % p.a. aus EUR 171.252,62 neu zu fassen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragsrückstand Beschwerdevorentscheidung Entscheidungsfrist Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Teilstattgebung Uneinbringlichkeit Unzuständigkeit Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2245260.1.00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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