Entscheidungsdatum
20.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W217 2241292-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Dr. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Hon. Prof. Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 22.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021, Zl. XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (in Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 22.01.2021 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) vom 1. Juni 2020 an eine Gesamtpension nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) in der Höhe von monatlich brutto EUR 5.197,08 gebühre. Dieser Ruhebezug ergebe sich aus einem Ruhegenuss von EUR 4.571,87, einer Nebengebührenzulage in der Höhe von EUR 301,74 und einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz von EUR 323,47.
Die BF befinde sich ab dem 01. Juni 2020 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) im Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Gesamtpension nach dem PG 1965 lägen vor. Die Höhe der Gesamtpension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und den von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes ihrer Dienststelle (Ruhegenussvordienstzeiten, Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
2. In der fristgerecht gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde machte die BF Mangelhaftigkeit des Verfahrens und materielle Unrichtigkeit geltend. Die BF hätte zunächst mit 01.09.1976 als Landesbedienstete des Landes XXXX als Hauptschullehrerin begonnen. Mit 11.02.1991 sei sie auf die Pädagogische Akademie gekommen und dort Vertragslehrerin (in IL/l1 und ab 1994 in IL/lpa) des Bundes gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei sie parallel im Landes- und Bundesdienst und erst ab dem Jahr 2001 nur mehr im Bundesdienst auf der Planstelle einer Professorin in der Verwendungsgruppe LPA im Planstellenbereich der Pädagogischen Akademien des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur tätig gewesen. Ihre dienstrechtliche Stellung beim vormaligen Landesschulrat für XXXX sei Hauptschuloberlehrerin (HOL) gewesen, danach beim Bund Professorin in LPA und Hochschulprofessorin in PH1. Dr. Phil sei sie seit 30.06.1988. In den Sommersemestern 1996, 1997 und 1998 sei sie noch an der Universität XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Dies sei jedoch bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage unberücksichtigt geblieben.
Aus der dem Bescheid beigeschlossenen Vergleichsberechnung 1 ergebe sich eine Vergleichspension von EUR 5.798,96. Im angefochtenen Bescheid sei in keiner Weise angeführt, warum nicht die Pension in dieser Höhe zugesprochen worden sei. Auf Seite 19 des angefochtenen Bescheides seien die Jahresbeitragsgrundlagen angeführt, deren Summen sich jedoch nicht mit den Bruttobezügen der BF decken würden, da sie nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG zu berücksichtigen waren. Allerdings seien Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen, was allerdings nicht erfolgt sei. Es sei einfach die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG des jeweiligen Jahres mit 14 multipliziert worden, obwohl aufgrund der Regelung der Sonderzahlungen diese mit 16 zu multiplizieren gewesen wäre. Bemerkenswert sei auch, dass in der Beilage zum Bescheid der Zeitraum mit dem Schuljahr 2005/06 ende, obwohl die BF 1975 zu arbeiten begonnen habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2021 wies die belangte Behörde die Beschwerde der BF ab.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage bei einer Ruhestandsversetzung im Jahr 2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 die höchsten 296 Beitragsrundlagen herangezogen werden würden, dementsprechend seien niedrigere Beitragsgrundlagen aus früheren Jahren nicht für die Berechnung der Ruhegenussberechnungsgrundlage herangezogen worden. Die fehlende Berücksichtigung von Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1976 bis 1996 sei somit nicht auf die Mangelhaftigkeit des Verfahrens zurückzuführen, sondern ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Durch die Division der Beitragsgrundlagensumme bestehend aus den 296 höchsten Beitragsgrundlagen durch die Anzahl der Beitragsgrundlagen würde eine Heranziehung von den Beitragsgrundlagen aus den Jahren 1976 bis 1996 zu einer Verminderung der Ruhegenussberechnungsgrundlage und im Ergebnis auch zu einer Verminderung des Ruhegenusses führen. Dies zeige sich etwa auch bei einem Vergleich der Ruhegenussberechnungsgrundlage nach der geltenden Rechtslage und der Ruhegenussberechnungsgrundlage bei der Vergleichsberechnung 2, bei der die Rechtslage aus dem Jahr 2003 nach der gemäß § 4 iVm § 91 Abs. 3 PG 1965 in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung die höchsten 180 Beitragsgrundlagen heranzuziehen waren. Das Pensionsgesetz 1965 sei in den letzten Jahren mehrmals novelliert worden. Während § 4 Abs. 2 PG 1965 idFv 01.01.2002 vorgesehen habe, dass 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bilden, sehe § 4 iVm § 5 Abs. 1 PG 1965 idgF vor, dass 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach § 4 PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bilde. Um die sich aus der Einführung der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln, seien Vergleichsberechnungen in § 92 bis 94 PG 1965 eingeführt worden. Mit der Vergleichsberechnung 1 erfolge ein Vergleich der
geltenden Rechtslage mit der Rechtslage vor 2003. Bei bloßer Anwendung der geltenden Rechtslage nach dem PG 1965 würde der Ruhegenuss der BF EUR 4.623,25 betragen, während ihre Vergleichspension (Rechtslage vor 2003) EUR 5.798,96 betragen würde. Sofern die Vergleichspension höher sei als der sich aus der geltenden Rechtslage ergebene Ruhegenuss, sei der Ruhegenuss zu erhöhen. Nach Anwendung der Berechnungsvorschriften des § 94 PG 1965 ergebe sich ein Erhöhungsbetrag in Höhe von EUR 367,87. Aus diesem Grund sei eine Erhöhung ihres Ruhegenusses nach dem PG 1965 um diesen Betrag (EUR 4.623,25 + EUR 367,87 = EUR 4.991 ,12) erfolgt.
Nach § 12 Abs. 1 Allgemeines Pensionsgesetz (APG) ermittle sich die Teilgutschrift eines Kalenderjahres aus der Vervielfachung der Summe der Beitragsgrundlagen nach §11 Z 1 bis3 mit dem für das betreffende Kalenderjahr jeweils gültigen Kontoprozentsatz. Übersteige die Summe der Beitragsgrundlagen nach § 11 Z1 bis 3 das 420fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage (Jahreshöchstbeitragsgrundlage) des betreffenden Kalenderjahres, so sei die Teilgutschrift durch Vervielfachung der Jahreshöchstbeitragsgrundlage mit dem jeweils gültigen Kontoprozentsatz zu ermitteln. Beitragserstattungen nach § 70 ASVG, nach § 127b GSVG und nach § 118b BSVG seien zu berücksichtigen. § 15 Abs. 2 sei anzuwenden.
4. Mit Schreiben vom 30.03.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 31.03.2021, stellte die BF einen Vorlageantrag.
5. Einlangend am 09.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene BF befindet sich ab dem 01. Juni 2020 gemäß § 13 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) in Ruhestand. Der Pensionsstichtag ist der 01.06.2020.
1.2. Auf Grund des Eintritts der BF in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Land am 01.09.1976 und dem Ausscheiden aus dem Dienststand mit Ablauf des 31.05.2020 weist die BF – unter Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 27 Jahren, 5 Monaten und 6 Tagen mit Bescheid des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18.05.2001, AZ XXXX – eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 1 PG von 46 Jahren, 6 Monaten und 6 Tagen auf.
1.3. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezog die BF aufgrund der Einstufung im Gehaltsschema LehrerInnen, Verwendungsgruppe LPH, Gehaltsstufe 17, ein Gehalt von insgesamt € 7.248,70, bestehend aus einem Grundbezug in Höhe von € 6.281,60, einer Dienstalterszulage gemäß § 56 GehG von € 450,40 sowie einer Dienstzulage gemäß § 54c Abs. 1 GehG von € 516,70.
1.4. Zum 01.06.2020 wies die BF folgende Nebengebührenwerte auf:
bis 31.12.1999: 3.460,39
ab 01.01.2000: 3.025,29
1.5. Die höchsten 296 monatlichen Beitragsgrundlagen der BF sind:
Jahr
monatliche Beitragsgrundlage
x
Anzahl der Beitrags-monate
1995
ÖS 39.765,00
x
4
1996
ÖS 39.765,00
x
11
1997
ÖS 39.765,00
x
6
1997
ÖS 41.955,00
x
6
1998
ÖS 42.421,00
x
12
1999
ÖS 43.482,00
x
6
1999
ÖS 45.734,00
x
6
2000
ÖS 46.420,00
x
12
2001
ÖS 44.968,00
x
2
2001
ÖS 46.920,00
x
4
2001
ÖS 47.141,00
x
6
2002
€ 3.453,30
x
12
2003
€ 3.525,80
x
6
2003
€ 3.707,20
x
6
2004
€ 3.775,80
x
12
2005
€ 3.862,60
x
6
2005
€ 4.031,70
x
6
2006
€ 4.140,60
x
12
2007
€ 4.237,90
x
6
2007
€ 4.474,50
x
6
2008
€ 4.595,30
x
12
2009
€ 4.758,40
x
6
2009
€ 5.010,60
x
6
2010
€ 5.059,70
x
12
2011
€ 5.102,70
x
6
2011
€ 5.358,80
x
6
2012
€ 5.358,80
x
1
2012
€ 5.507,10
x
11
2013
€ 5.507,10
x
9
2013
€ 5.957,10
x
3
2014
€ 5.957,10
x
2
2014
€ 6.057,80
x
10
2015
€ 6.057,80
x
2
2015
€ 6.167,00
x
4
2015
€ 6.578,00
x
6
2016
€ 6.660,50
x
12
2017
€ 6.747,19
x
1
2017
€ 6.747,20
x
11
2018
€ 6.904,50
x
12
2019
€ 7.088,81
x
2
2019
€ 7.088,80
x
10
2020
€ 7.248,70
x
5
1.6. Die höchsten 180 monatlichen Beitragsgrundlagen der BF sind:
Jahr
monatliche Beitragsgrundlage
x
Anzahl der Beitrags-monate
2005
€ 3.862,60
x
1
2005
€ 4.031,70
x
6
2006
€ 4.140,60
x
12
2007
€ 4.237,90
x
6
2007
€ 4.474,50
x
6
2008
€ 4.595,30
x
12
2009
€ 4.758,40
x
6
2009
€ 5.010,60
x
6
2010
€ 5.059,70
x
12
2011
€ 5.102,70
x
6
2011
€ 5.358,80
x
6
2012
€ 5.358,80
x
1
2012
€ 5.507,10
x
11
2013
€ 5.507,10
x
9
2013
€ 5.957,10
x
3
2014
€ 5.957,10
x
2
2014
€ 6.057,80
x
10
2015
€ 6.057,80
x
2
2015
€ 6.167,00
x
4
2015
€ 6.578,00
x
6
2016
€ 6.660,50
x
12
2017
€ 6.747,19
x
1
2017
€ 6.747,20
x
11
2018
€ 6.904,50
x
12
2019
€ 7.088,81
x
2
2019
€ 7.088,80
x
10
2020
€ 7.248,70
x
5
1.7. Die Gesamtgutschrift des der Berechnung zugrundeliegenden Pensionskontos nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) ergibt zum Stichtag 01.06.2020 den Betrag von € 47.878,88.
1.8. Der BF gebührt eine Gesamtpension von monatlich brutto € 5.197,08 ab 01.06.2020.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen des Personalaktes, des Pensionskontos der BF, sowie den in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung enthaltenen Versicherungszeiten, dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die BF brachte vor, die geringfügige Beschäftigung der BF an der Universität XXXX in den Sommersemestern 1996, 1997 und 1998 sei bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen unberücksichtigt geblieben. Zudem ergebe sich aus der dem Bescheid beigeschlossenen Vergleichsberechnung eine Vergleichspension von € 5.798,96. Im angefochtenen Bescheid sei jedoch nicht angeführt, warum nicht die Pension in dieser Höhe zugesprochen worden sei. Schließlich würden sich die in den Berechnungsblättern (S. 19 der Beilage zum Bescheid) festgestellten Summen der Jahresbeitragsgrundlage nicht mit den Bruttobezügen der BF decken, da sie nur bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG berücksichtigt wurden. Allerdings seien Sonderzahlungen bis zur doppelten monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zu berücksichtigen, was nicht erfolgt sei.
3.1. Grundsätzliches:
Wie in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt wird, wurde das Pensionsgesetz 1965 in den letzten Jahren mehrmals novelliert. Während § 4 Abs. 2 PG 1965 idFv 01.01.2002 vorsah, dass 80% des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet, sieht § 4 iVm § 5 Abs. 1 PG 1965 idgF vor, dass 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (Durchrechnung nach § 4 PG 1965) die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage bildet.
Um die sich aus der Einführung der Durchrechnung ergebenden Verluste zu deckeln, wurden Vergleichsberechnungen in § 92 bis 94 PG 1965 eingeführt. Mit der Vergleichsberechnung 1 erfolgt ein Vergleich der geltenden Rechtslage mit der Rechtslage vor 2003. Ergibt sich aus der Vergleichsberechnung 1 ein Betrag der Vergleichspension, der jenen nach der geltenden Rechtslage errechneten Ruhegenuss übersteigt, so ist der Ruhegenuss um einen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
Der von der BF begehrte Betrag von EUR 5.798,96 stellt – wie auch in den Berechnungsblättern des Erstbescheids im Detail ausgeführt – lediglich jene von der belangten Behörde nach der Rechtslage vor 2003 berechnete Vergleichspension dar. Ein allfälliger sich daraus ergebender Erhöhungsbetrag kommt der BF zugute, als dieser dem nach der geltenden Rechtslage errechneten Ruhegenuss zum Zwecke des Ausgleichs des durch die Novelle bewirkten Verlustes zugeschlagen wird (Zur Berechnung der Gesamtpension siehe unten unter Pkt. 3.4.).
3.2. Zur Berücksichtigung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung in den Jahren 1996, 1997 und 1998:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass laut der in der Zentralen Versicherungsdatenspeicherung enthaltenen Versicherungszeiten die BF lediglich in der Zeit von 01.03.1996 bis 31.08.1996 sowie in der Zeit von 01.03.1997 bis 31.08.1997 geringfügig als Angestellte (Qualifikation G9) beschäftigt gewesen war. Eine weitere geringfügige Beschäftigung im Sommersemester 1998 ist aus den vorliegenden Datensätzen jedoch nicht ersichtlich.
3.2.1. Altrecht (PG 1965)
Die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage ist in § 4 PG 1965 folgenderweise geregelt:
§ 4. (1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
1. Für jeden nach dem 31. Dezember 1979 liegenden Monat der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit, für den ein Pensionsbeitrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen zu
leisten ist oder war (Beitragsmonat), ist die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (Beitragsgrundlage) nach § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln wobei anstelle der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 22 Abs. 2 Z 1 GehG) die tatsächliche Besoldung maßgebend ist. Sonderzahlungen und anspruchsbegründende Nebengebühren bleiben dabei außer Betracht.
2. Die ermittelten Beitragsgrundlagen sind mit den Aufwertungsfaktoren gemäß den §§ 108 Abs. 4 und 108c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, aufzuwerten.