TE Vwgh Beschluss 1996/10/3 96/16/0199

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
E3R E02100000;
E3R E02200000;
E3R E02202000;
E3R E02300000;
E3R E02400000;
L00601 Volksabstimmung Volksbefragung Volksbegehren Burgenland;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;
22/03 Außerstreitverfahren;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

11992E177 EGV Art177;
11992E189 EGV Art189;
31992R2913 ZK 1992 Art12;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art243;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
31992R2913 ZK 1992 Art246;
31992R2913 ZK 1992 Art253;
31992R2913 ZK 1992 Art4 Nr1;
31993R2454 ZKDV 1993 Anh1;
31993R2454 ZKDV 1993 Art6 Abs5;
31993R2454 ZKDV 1993 Art7 Abs2;
AußStrG §9;
AVG §57;
AVG §64a;
BAO §276;
BAO §289 Abs2;
BAO §93;
EURallg;
Liste der Zollbehörden Zolltarifauskunft nach ZKDVArt6Abs5 1996;
VAbstG Bgld 1981;
VwGG §34 Abs1;
VwGG;
VwRallg;
ZollRDG 1994 §40;
ZPO §522;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der S-GmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 18. Juli 1996, Zl. ZT-4200/131-III/7/96, betreffend Zurücknahme verbindlicher Zolltarifauskünfte, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerde richtet sich gegen den oben zitierten Bescheid, mit dem drei verbindliche Zolltarifauskünfte gemäß Art. 12 Abs. 4 ZK mit der bloßen Begründung zurückgenommen wurden, "sie beruhten auf unrichtigen Angaben des Antragstellers".

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann eine Bescheidbeschwerde erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Vorauszuschicken ist folgendes:

Der Titel VIII ZK ist überschrieben mit "Rechtsbehelf". Durch die Art. 243-246 ZK wurden ERSTMALIG EG-einheitlich gemeinschaftsrechtlich geltende Vorschriften zum Rechtsbehelf in Zollsachen eingeführt. Sie gelten in der EG ab 1. Jänner 1994, mit Ausnahme für das Vereinigte Königreich, für das diese Vorschriften, ebenso wie für das neue Mitglied Österreich, ab 1. Jänner 1995 gelten (Art. 253 Unterabs. 2 und 3 ZK und fünfte Begründungserwägung zum Zollkodex).

Da der Zollkodex in Form einer Verordnung erlassen wurde bedeutet dies, daß gemäß Art. 189 Abs. 2 EG-V seine Vorschriften unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich sind und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht haben. Soweit also der Zollkodex Regelungen zum Rechtsschutz trifft, gehen diese dem nationalen Recht vor.

Die Bedeutung dieser Neuregelungen im VIII. Titel des Zollkodex ist vor allem darin zu sehen, daß erstmals in einer EG-VO ein Rechtsbehelfsverfahren in Grundzügen für alle Mitgliedstaaten einheitlich gesetzlich fixiert ist. Anliegen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens ist es, daß die Zollbehörde den eigenen Verwaltungsakt auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft. Von dieser Intention hat sich der EG-Gesetzgeber leiten lassen, wenn ein Rechtsbehelf auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten (nationalen) Zollbehörde eingelegt werden KANN und auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz (Gericht oder eine gleichwertige Stelle).

Diese von den Zollbehörden unabhängige Instanz wird ihrer Struktur nach so beschaffen sein müssen, daß sie den EuGH aufgrund von Art. 177 EG-V anrufen kann.

Die Artikel über das Rechtsbehelfsverfahren bestimmen nicht, welche Rechtsbehelfe auf der ersten und zweiten Stufe eingelegt werden können. Art. 245 ZK verweist hierzu auf das einzelstaatliche Recht. In Österreich sind das die für das Rechtsbehelfsverfahren geltenden Vorschriften des mit "Rechtsschutz" überschriebenen 7. Abschnittes der Bundesabgabenordnung und das Verwaltungsgerichtshofgesetz.

Die Zweistufigkeit des EG-einheitlichen Rechtsbehelfsverfahrens dient vor allem dazu,

-

den Zollbehörden zunächst die Möglichkeit zu geben, getroffene Entscheidungen in vollem Umfang erneut zu prüfen und erforderlichenfalls zu ändern (unter Umständen auch zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers, vgl. § 289 Abs. 2 BAO)

-

dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Entscheidungen der (weisungsgebundenen) Zollbehörden durch eine unabhängige Instanz überprüfen zu lassen.

Die in allen Mitgliedstaaten gleichmäßige Durchsetzung des Zollkodex kann aber nur gesichert werden, wenn die dem Zollrecht unterworfenen natürlichen und juristischen Personen (Art. 4 Nr. 1ZK) auch vergleichbare Rechtsschutzbedingungen vorfinden. Bei § 40 ZollR-DG handelt es sich um eine - ob bewußt oder unbewußt mag dahingestellt bleiben - den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts einschränkende Vorschrift. Das Recht des einzelnen auf einen zweistufigen Verwaltungsrechtszug leitet sich aus einer unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift her. Jedenfalls darf die Anwendung des nationalen Rechts die Tragweite und die Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigen und keinesfalls die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer der verschiedenen Mitgliedstaaten gefährden.

Die für die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte zuständigen Behörden sind erneut im ABl EG 1996 Nr. C76/5 bekanntgegeben worden. Darnach wird in keinem anderen Mitgliedstaat die verbindliche Zolltarifauskunft von einer obersten Zentralbehörde erteilt. Die vorgeschriebene Formularerledigung (Art. 7 Absatz 2 ZK-DVO, Anhang I) eignet sich auch überhaupt nicht dafür.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang im Rahmen einer an dieselbe belangte Behörde gerichteten Anfrage gemäß § 35 Abs. 2 VwGG im hg. Verfahren 96/16/0009, bereits zum Ausdruck brachte, stellt sich die Rechtslage im Lichte des Art. 243 ZK sowie des § 40 ZollR-DG folgendermaßen dar:

Art. 243 Abs. 1 ZK sieht zunächst vor, daß vor einer Zollbehörde ein Verfahren stattfindet (= erstinstanzliches Verfahren), welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein RECHTSBEHELF eingeräumt wird.

Im Lichte der Bestimmung des § 40 ZollR-DG ist die belangte Behörde die erstinstanzliche Zollbehörde.

Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach der klaren Anordnung des Abs. 2 lit. a der zitierten Bestimmung des Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten) ZOLLBEHÖRDE einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung zunächst ein ERSTER, ADMINISTRATIVER RECHTSZUG stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2 lit. a ZK (die eine andere Auslegung nicht zuläßt) wieder eine ZOLLBEHÖRDE.

Mit Rücksicht darauf, daß an diesem Regelungsinhalt der zitierten Bestimmung des Zollkodex kein vernünftiger Zweifel besteht, ist der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich zur Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht verpflichtet (vgl. die Grundsätze des EuGH-Urteiles vom 6. Oktober 1982,

Rs 283/81-C.I.L.F.I.T.-EuGHE 1982, 3415).

Die gebotene zollkodexkonforme Auslegung des § 40 ZollR-DG führt (in Ermangelung eines gegen die erstinstanzliche Entscheidung der belangten Behörde speziell eröffneten administrativen Rechtszuges) dazu, daß § 40 ZollR-DG auch die Grundlage dafür bietet, daß sich die von einer erstinstanzlichen Entscheidung betroffene Partei mit ihrem (solcherart dann nicht aufsteigenden) Rechtsbehelf wiederum an den Bundesminister für Finanzen zu wenden hat, der dann selbst über die im Rechtsbehelf vorgetragenen Argumente bescheidmäßig (unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 93 BAO) abzusprechen hätte.

Nicht aufsteigende Rechtsmittel (Rechtsbehelfe) sind dem österreichischen Verfahrensrecht im übrigen nicht fremd (vgl. z. B. von der erstinstanzlichen Behörde durch Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO bzw. § 64a AVG erledigte Berufungen; die Vorstellung im Mandatsverfahren gemäß § 57 AVG, die Vorstellung gemäß § 9 AußStG, vom Erstgericht gemäß § 522 ZPO erledigte Rekurse etc.).

Erst gegen diese Entscheidung steht der betroffenen Partei dann der von Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK "AUF ZWEITER STUFE" eröffnete Rechtszug an eine "unabhängige Instanz" zu.

Daraus folgt, daß die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall den vorgeschriebenen administrativen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, weshalb es an einer der wesentlichen Prozeßvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fehlt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, wobei in diesem Stadium des Verfahrens zur weiteren Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof bereits jene "unabhängige Instanz" iS des Art. 243 Abs. 2 lit. b ZK ist, die auf zweiter Stufe zu entscheiden hat, oder ob es dazu noch der Einrichtung einer Behörde mit Tribunalcharakter bedarf, der VOLLE SACHKOGNITION zukommt, noch nicht Stellung genommen werden mußte.

Abschließend wird darauf hingewiesen, daß der Bescheid der belangten Behörde in seiner Rechtsmittelbelehrung zu Unrecht einen administrativen Rechtszug ausgeschlossen hat, weshalb gemäß § 93 Abs. 4 BAO durch seine Zustellung auch keine Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wurde (vgl. dazu insbesondere Stoll, BAO Kommentar I 977ff).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160199.X00

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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