TE Vwgh Beschluss 2021/12/20 Ro 2021/03/0012

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
93 Eisenbahn

Norm

B-VG Art133 Abs4
EisbKrV 1961 §2 Abs2
EisbKrV 1961 §2 Abs2 litc
EisbKrV 1961 §8
EisbKrV 1961 §8 Abs4
EisbKrV 1961 §9
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §4 Abs1
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z4
EisbKrV 2012 §4 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
EisenbahnG 1957 §48 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Ö AG in W, vertreten durch Walch Zehetbauer Motter Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Biberstraße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. April 2021, Zlen. 1. LVwG-AV-5/001-2020, 2. LVwG-AV-168/001-2020 und 3. LVwG-AV-245/001-2020, betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Parteien: 1. Marktgemeinde E, vertreten durch Mag. Robert Hofbauer, Rechtsanwalt in 2351 Wiener Neudorf, Am Anningerpark 4/1/43; 2. Land Niederösterreich, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 20/8-9), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eigentümerin bzw. Betreiberin der Schieneninfrastruktur der Eisenbahnstrecke Leobersdorf - Weißenbach-Neuhaus. Diese Eisenbahnstrecke kreuzt bei km 4,544 (iF: A) eine Gemeindestraße, für die die erstmitbeteiligte Gemeinde die Straßenbaulast trägt, und bei km 6,223 (iF: B) sowie bei km 14,311 (iF: C) Landesstraßen, für die das zweitmitbeteiligte Land die Straßenbaulast trägt.

2        Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung entsprechender Bescheide der belangten Behörde - der Antrag der Revisionswerberin vom 10. Jänner 2019 auf Entscheidung, dass die jeweils Mitbeteiligte als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung der jeweiligen Eisenbahnkreuzung zu tragen habe, ebenso abgewiesen wie der Eventualantrag auf Feststellung, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern zu tragen seien bzw. welche Kosten die Mitbeteiligte zu tragen habe; die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3        Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:

4        Die fraglichen Eisenbahnkreuzungen seien zunächst jeweils durch Vollschrankenanlagen mit Vorankündigung des Schrankenschließens durch Lichtzeichen gesichert gewesen, nämlich A und B auf Grund eines Bescheids des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 2008, C auf Grund eines Bescheids des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. März 2008.

5        Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 21. Dezember 2015 sei für die drei Eisenbahnkreuzungen jeweils gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken vorgeschrieben worden.

6        Im Spruch des A betreffenden Bescheids sei ausdrücklich festgehalten, dass der vorhandene Schranken „gemäß § 4 Abs. 2 EisbKrV als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen“ sei und „beibehalten“ werden könne.

7        Im Bescheid zu B heiße es, dass der Schranken „wie bisher als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume auszuführen“ sei und „beibehalten“ werden könne.

8        Im Bescheid zu C werde angeordnet, dass die bestehende Art der Sicherung (durch Lichtzeichen mit Schranken) „beibehalten“ werden könne; in weiterer Folge werde ebenfalls eine Ausführung als Vollschranken mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume angeordnet.

9        In sämtlichen Bescheiden seien außerdem noch Maßnahmen im Bereich der kreuzenden Straßen vorgeschrieben worden.

10       In den Begründungen habe die belangte Behörde jeweils einleitend auf §102 Abs. 1 EisbKrV Bezug genommen. Demnach habe sie festzustellen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 bis 5 EisbKrV bestehen bleiben könnten. In weiterer Folge sei das Gutachten eines Amtssachverständigen zitiert worden, der an den Sicherungsanlagen selbst keinerlei Änderungen (und daher auch keine Bauausführungsfrist) für erforderlich erachtet habe, sondern nur Maßnahmen im Straßenbereich. Feststellungen zur bisher bestehenden Art des Schrankenschließens seien nicht getroffen worden.

11       Diese Bescheide seien - ebenso wie die vorangegangenen aus 2008 - in Rechtskraft erwachsen.

12       Während alle drei - grundsätzlich fahrtbedingt eingeschalteten - Vollschrankenanlagen bisher versetzt geschlossen hätten, seien von der Revisionswerberin in weiterer Folge die elektrotechnischen bzw. elektronischen Abläufe an den Sicherungsanlagen dahin abgeändert worden, dass die Schrankenbäume gleichzeitig schlössen. Darüber hinaus sei an allen drei Kreuzungen die Vorleuchtdauer, also die Dauer zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Schließen der Schrankenbäume, verändert worden, weil die Revisionswerberin dies im Hinblick auf die Bestimmungen der EisbKrV für erforderlich erachtet habe. Zudem seien bei der im Bereich des Bahnhofs E gelegenen Kreuzung A Änderungen bei der „Abhängigkeit des deckenden Signals“ vorgenommen worden, weil die Revisionswerberin dies ebenfalls im Hinblick auf die EisbKrV für erforderlich erachtet habe. Sämtliche Änderungen seien unter Leitung von in das Verzeichnis nach § 40 EisbG eingetragenen Personen durchgeführt worden.

13       Ausgehend von VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, und VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, bestehe damit keine Grundlage für eine - eine neue Festlegung der Sicherung der Kreuzung voraussetzende - behördliche Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG: Mit den Bescheiden vom 21. Dezember 2015 sei nämlich jeweils (wenngleich mit leicht unterschiedlichen Formulierungen) ausgesprochen worden, dass die bestehenden Schrankenanlagen an den Eisenbahnkreuzungen beibehalten werden könnten. Daran ändere der geltend gemachte teilweise Ablauf der Nutzungsdauer nichts.

14       Trotz grundsätzlicher Beibehaltung der bestehenden Schrankenanlagen allenfalls vorzunehmende Anpassungen - und damit auch die von der Revisionswerberin geltend gemachte Änderung der Vorleuchtdauer und der Abhängigkeit des deckenden Signals - änderten an der Unzulässigkeit einer neuen Kostenentscheidung (unabhängig davon, ob sie erforderlich gewesen seien) nichts.

15       Zu klären sei lediglich noch, ob die Änderung der Art des Schrankenschließens (zuvor versetzt, nunmehr gleichzeitig) die Zulässigkeit behördlicher Kostenentscheidungen nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG begründen könne.

16       Dafür könnte zunächst ins Treffen geführt werden, dass es sich dabei nicht um eine in § 102 Abs. 3 EisbKrV genannte Anpassung handle. Zudem habe der Verordnungsgeber die Arten des Schrankenschließens in § 4 Abs. 2 EisbKrV offenbar als „Unterarten“ der Sicherungsart „Lichtzeichen mit Schranken“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV definiert. Daher sei bei Festlegung dieser Sicherungsart zusätzlich die (nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 und 3 iVm § 32 EisbKrV festzulegende) Art des Schrankens bzw. des Schrankenschließens nach § 5 Abs. 1 EisbKrV zwingend in den Spruch des Sicherungsbescheids aufzunehmen, was auf die (sonstige) technische Ausgestaltung der Schrankenanlage (samt Lichtzeichen) nach den §§ 67 ff EisbKrV nicht zutreffe. Dadurch unterscheide sich die EisbKrV auch von der EKVO 1961, die einen solchen Ausspruch auf Grundlage ihres § 8 Abs. 4 ins näher bestimmte Ermessen der Behörde stelle.

17       Dennoch könne - so das Verwaltungsgericht weiter - die bloße Vorschreibung einer Änderung der Art des Schrankenschließens bei im Übrigen ausgesprochener Beibehaltung der bisherigen Sicherung die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nicht bewirken. Dafür spreche schon die vom Verordnungsgeber durch § 4 EisbKrV intendierte Übernahme der zuvor in § 2 Abs. 2 EKVO 1961 taxativ aufgezählten fünf Sicherungsarten mit bloß sprachlichen Adaptierungen (Hinweis auf VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Der zusätzliche Ausspruch nach § 4 Abs. 2 EisbKrV bedeute für sich alleine demnach keine Änderung der bisherigen Sicherungsart „Schrankenanlage“ nach § 2 Abs. 2 lit. c EKVO 1961, sodass davon ausgegangen werden könne, dass dieser Ausspruch alleine der Anordnung einer Beibehaltung nach § 102 Abs. 1 letzter Satz bzw. § 102 Abs. 3 EisbKrV nicht entgegenstehe, auch wenn er zu einer Änderung der bisher bestehenden Art des Schrankenschließens führe.

18       Zudem spreche auch die inhaltliche Einordnung einer solchen Änderung dafür, zumal für die Durchführung lediglich elektronische bzw. elektrotechnische, also keine äußeren baulichen Anpassungen der bestehenden Anlage erforderlich gewesen seien, die somit in ihren wesentlichen Elementen (Schranken samt Antrieb und Lichtzeichen) unverändert bestehen bleiben habe können. Die vorgenommene Vorschreibung erscheine daher der „Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen“ iS VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012, und VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, vergleichbar, auch wenn sie nicht auf § 102 Abs. 3, sondern auf § 4 Abs. 2 und 3 iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV beruhe.

19       Darüber hinausgehende Änderungen auf Grund der Bescheide vom 21. Dezember 2015 seien von der Revisionswerberin nicht geltend gemacht worden.

20       Die zuvor erlassenen Bescheide aus dem Jahr 2008 wiederum kämen als Grundlage einer behördlichen Kostenentscheidung schon im Hinblick auf das Verstreichen der dreijährigen Antragsfrist des § 48 Abs. 3 EisbG nicht in Betracht.

21       Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage fehle, ob (alleine) die Anordnung einer (geänderten) Art des Schrankenschließens eine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG zulässig mache.

22       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - ordentliche - Revision, deren Zulässigkeitsbegründung zunächst auf die des Verwaltungsgerichts verweist und zudem als weitere grundsätzliche Rechtsfrage Folgendes geltend macht:

Zu klären sei, ob in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sowohl der alte als auch der neue Sicherungsbescheid zeitlich nach Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes 2001 ergangen seien, ohne dass dabei eine Kostenentscheidung durch die Behörde erfolgt sei, und die technische Nutzungsdauer der zuvor bestehenden Sicherungsanlage noch nicht zur Gänze abgelaufen sei, eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 iVm § 49 EisbG zulässig sei.

Des weiteren scheine zur Frage der Verfristung von Kostenentscheidungsanträgen eine Klarstellung bzw. Erläuterung der Rechtsprechung zu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, zweckdienlich.

23       Die Mitbeteiligten haben jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, die Revision zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen.

24       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

25       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

26       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

27       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, mwN).

28       Es wird weder von der Revisionswerberin noch vom Verwaltungsgericht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die gegenständliche Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte:

29       Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, ausgeführt, dass im Falle einer (neuen) Entscheidung über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung und damit deren inhaltlich gestaltende Festlegung im Einzelfall (die nicht bloß die Beibehaltung der bestehenden Anlage erlaubt) eine neue Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG getroffen werden kann. Dass dabei letztlich eine Sicherungsart festgelegt wird, die mit der früheren vergleichbar ist, spielt keine Rolle. Erfolgt die neue Sicherungsentscheidung zu einem Zeitpunkt, zu dem die technische Lebensdauer der bisherigen Anlage noch nicht abgelaufen war, ist eine Beibehaltung der bisherigen Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV - unter den dort genannten Voraussetzungen - möglich und es besteht für die Parteien des Sicherungsverfahrens auch ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Norm. Lässt sich dem Spruch der (rechtskräftigen) Sicherungsentscheidung aber nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, ist von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln. Zur näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.

30       In den vorliegenden Fällen war den Bescheiden vom 21. Dezember 2015 mit der erforderlichen Bestimmtheit zu entnehmen, dass eine Beibehaltung der Sicherung im Sinne des § 102 Abs. 3 EisbKrV festgelegt wurde, wurde doch jeweils - im Spruch - angeordnet, dass die bestehende Art der Sicherung (bzw. der vorhandene Schranken) „beibehalten“ werden könne. Im Lichte von VwGH Ra 2021/03/0033 rechtfertigen diese Bescheide vom 21. Dezember 2015 daher keine (neue) Kostenentscheidung.

31       An dieser Beurteilung ändert der von der Revision und dem Verwaltungsgericht aufgezeigte Umstand, dass mit den neuen Bescheiden ein gleichzeitiges Schließen der Schrankenbäume angeordnet wurde, während zuvor die Schranken versetzt geschlossen hatten, nichts: Ausgehend vom Spruch der Bescheide, die jeweils - ausdrücklich - eine Beibehaltung zugelassen hatten, wurde die nunmehrige Festlegung des Schrankenschließens jedenfalls nicht als eine neue Art der Sicherung verstanden, sondern war allenfalls (zur bisherigen Art des Schrankenschließens waren in den Bescheiden keine Feststellungen getroffen worden) als Anpassung der bisherigen intendiert.

32       Als eine solche ist sie auch einzuordnen:

33       Gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV können bestehende Schrankenanlagen gemäß § 8 EKVO 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen gemäß § 9 EKVO 1961 unter der Voraussetzung, dass sie fristgerecht an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 der EisbKrV angepasst werden können, bis zum Ablauf der bestehenden Nutzungsdauer der Anlage beibehalten werden. Aus der Terminologie dieser Bestimmung geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen) die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012). Für die Parteien des Sicherungsverfahrens besteht auf eine solche Beibehaltung ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2021/03/0033).

34       Ausgehend von der Systematik der EisbKrV, die in ihrem § 4 Abs. 1 die fünf taxativ aufgezählten Sicherungsarten (Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach Z 1; Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach Z 2; Lichtzeichen nach Z 3; Lichtzeichen mit Schranken nach Z 4; Bewachung nach Z 5) aus dem § 2 Abs. 2 EKVO 1961 (Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nach lit. a; Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus nach lit. b; Schrankenanlagen nach lit. c; Lichtzeichenanlagen nach lit. d; Bewachung nach lit. e) mit sprachlichen Adaptierungen übernommen hat (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/03/0012), kann es für die Beurteilung, ob eine Beibehaltung (gegebenenfalls unter Anpassungen) iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV vorliegt (auf die wie erwähnt ein Rechtsanspruch besteht), nicht entscheidend darauf ankommen, ob eine Änderung der bisherigen Schließungsart (zeitlich versetzt oder gleichzeitig) angeordnet wird; eine solche schließt das Vorliegen einer Beibehaltung iSd § 102 Abs. 3 EisbKrV also nicht per se aus:

35       Die Behörde hat im Rahmen der Überprüfung bestehender Anlagen nach § 102 Abs. 1 EisbKrV über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung zu entscheiden; wird eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken angeordnet (§ 4 Abs. 1 Z 4), ist dabei u.a. auch festzulegen, ob Vollschranken gleichzeitig oder versetzt zu schließen sind. Eine dem vergleichbare Regelung der Art des Schrankenschließens war der EKVO 1961 fremd: Diese ermöglichte (in § 8 Abs. 4 ) zwar die Anordnung einer Ausgestaltung der Schrankenanlage in der Form, dass Fahrzeuge, die sich während des Schließens der Schranken noch auf der Eisenbahnkreuzung befinden, diese gefahrlos verlassen können, differenzierte bei der Festlegung der Art der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen aber nicht in einer dem nunmehrigen § 4 Abs. 2 EisbKrV vergleichbaren Form innerhalb der Sicherungsart „Schrankenanlagen“ nach § 2 Abs. 2 lit. c EKVO 1961.

36       Da § 102 Abs. 3 EisbKrV die Beibehaltung bestehender „Schrankenanlagen“ nach § 8 EKVO 1961 nach Maßgabe allenfalls notwendiger Anpassungen aber unabhängig von der Art des Schrankenschließens zulässt, muss daraus der Schluss gezogen werden, dass die Festlegung eines gegenüber dem früheren Zustand geänderten Schließungsmodus der Beurteilung als „Beibehaltung“ iSd § 102 Abs. 2 EisbKrV nicht entgegen steht. Der vorliegende Revisionsfall wirft insoweit also keine Besonderheiten, die eine von VwGH Ra 2021/03/0033 abweichende Beurteilung erforderten, auf.

37       Die Revision zeigt schließlich auch insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, als sie eine „Klarstellung bzw. Erläuterung der Rechtsprechung zu VwGH 18.12.2020, Ra 2020/03/0122, 0123, [für] zweckdienlich“ erachtet:

38       Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 18. Dezember 2020, Ra 2020/03/0122, 0123, ausdrücklich festgehalten, dass das EisbG nicht zwischen Anträgen nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG unterscheidet. Das Gesetz sieht mangels Einigung der Parteien über die Kostentragung lediglich einen - befristeten - Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG vor, mit dem eine behördliche Entscheidung über die strittige Kostenaufteilung erwirkt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 EisbG nicht vor (etwa, weil die Antragsfrist von drei Jahren versäumt wurde oder die Behörde in Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV lediglich die Beibehaltung der bestehenden Sicherung - mit allfälligen einzelnen technischen Anpassungen angeordnet hat), kommt eine behördliche (bzw. verwaltungsgerichtliche) Entscheidung über die Kostenregelung nicht in Betracht. Dem Antrag ist in diesen Fällen nicht stattzugeben.

Einer weiteren Klarstellung der Rechtslage bedarf es angesichts dieser eindeutigen Aussagen im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis nicht (vgl. dazu etwa auch VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0112).

39       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

40       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 20. Dezember 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J00

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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