Index
L65006 Jagd Wild SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des J F in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 1. Juni 2021, Zl. LVwG 52.28-103/2021-3, betreffend Einziehung einer Jagdkarte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Liezen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde - durch Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - dem Revisionswerber die am 10. Juli 2009 ausgestellte Landesjagdkarte für die Steiermark gemäß § 42 iVm § 41 Abs. 1 lit. h Steiermärkisches Jagdgesetz 1986 (JG) für ein Jahr entzogen.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde: Der Revisionswerber sei wegen dreier Übertretungen des § 50 Abs. 5 JG (Tatzeitpunkt zweimal am 7. Dezember 2017 und einmal am 19. Februar 2018) rechtskräftig bestraft worden. § 41 Abs. 1 lit. h JG knüpfe die Verweigerung der Jagdkarte u.a. an die „wiederholte Bestrafung“ wegen Übertretungen dieses Gesetzes, wobei es keine Rolle spiele, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgt seien, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander lägen und ob die Bestrafungen in einem Straferkenntnis oder in getrennten Entscheidungen erfolgt seien (Hinweis auf VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020).
3 Bei den dem Revisionswerber jeweils zur Last gelegten Verstößen gegen das Fütterungsverbot außerhalb genehmigter Anlagen handle es sich um schwerwiegende Vergehen, verstoße dieses Verhalten doch gegen das Ziel der Erhaltung und Entwicklung eines den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestandes und begründe es die Gefahr von Wildschäden. Tatsächlich sei durch die unerlaubten Futtervorlagen Rotwild in schälgefährdete Bestände gelenkt worden und sei dort eine verstärkte Schädigung des Bestands aufgetreten. Die von der belangten Behörde, die angesichts der Übertretungen mit einer Entziehungsdauer von bis zu zwei Jahren vorzugehen hatte, angeordnete Dauer der Entziehung der Jagdkarte für ein Jahr sei daher zutreffend festgesetzt worden.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision. Von der belangten Behörde wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:
9 Das Verwaltungsgericht sei seiner Verpflichtung zur Begründung des Zulässigkeitsausspruchs nicht ausreichend nachgekommen, weil es insoweit bloß auf den Gesetzestext verwiesen habe.
10 Das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zitiert wird VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020) abgewichen, weil es sich - ohne Auseinandersetzung mit Art und Schwere der zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen - mit der Feststellung begnügt habe, es lägen mehrere Verwaltungsübertretungen vor.
11 Zudem sei das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum erforderlichen Aufbau eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses abgewichen, weil es Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung unstrukturiert vermengt habe.
12 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
13 Die von der Revision gerügte bloß formelhafte, im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung des Zulässigkeitsausspruchs des Verwaltungsgerichts kann für sich genommen nicht zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. nur etwa VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016).
14 Gemäß § 42 JG ist die Jagdkarte einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des § 41 leg. cit. eintritt oder bekannt wird.
15 Gemäß § 41 Abs. 1 JG ist die Ausstellung der Jagdkarte - u.a. - zu verweigern
„Personen, die wegen Tierquälerei bestraft wurden oder die wiederholt wegen Übertretungen dieses Gesetzes, einer hiezu erlassenen Verordnung oder einer zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschrift bestraft wurden, für die Dauer bis zu 2 Jahren, bei neuerlicher Übertretung für die Dauer von 2 bis zu 5 Jahren“ (lit. h).
16 Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass der Revisionswerber wiederholt wegen Übertretungen des JG bestraft wurde. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Jagdkarte nach § 42 JG waren insoweit also gegeben.
17 Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch zu VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0020, liegt schon deshalb nicht vor, weil sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Revision - nicht mit dem Vorliegen mehrerer Übertretungen „begnügt“, vielmehr die Dauer der Entziehung unter Bezugnahme auf die regelmäßigen und im Revisionsfall auch tatsächlich eingetretenen Folgen von Übertretungen wie den gegenständlichen festgesetzt hat. Diese Bemessung ist mit Blick auf den vom JG gebildeten Rahmen der Entziehungsdauer (bis zu 2 Jahre beim erstmaligen Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen) und die vom Verwaltungsgericht dargelegten Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden.
18 Ebensowenig zielführend ist das einen Begründungsmangel geltend machende Vorbringen: Hinsichtlich der notwendigen Anforderungen an die Begründung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses wird zunächst auf VwGH 14.12.2020, Ra 2020/03/0111, verwiesen. Lässt eine Entscheidung die Trennung der danach erforderlichen Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund.
19 Hindert allerdings ein Begründungsmangel weder die Partei noch den Verwaltungsgerichtshof an der Rechtsverfolgung bzw. der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, begründet er keinen relevanten Verfahrensfehler und führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165).
20 Vor dem Hintergrund, dass das Vorliegen dreier Übertretungen iSd § 41 Abs. 1 lit. h JG im Revisionsverfahren nicht mehr strittig ist und das Verwaltungsgericht in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise die Bemessung der Entziehungsdauer dargelegt hat, begründen die dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Mängel (insbesondere die Vermengung ausdrücklicher Feststellungen mit Vorbringen und Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung) keinen relevanten Verfahrensmangel.
21 In der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030158.L00Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022