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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, in der Revisionssache des M R in K, vertreten durch Mag. Gerold Loinger, Rechtsanwalt in 6300 Wörgl, Innsbrucker Straße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2021, Zl. W248 2206254-1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 9. August 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkte II. bis VI.).
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies mit Erkenntnis vom 20. Juli 2020 die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und gab der Beschwerde im Übrigen statt, erkannte dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und behob die übrigen Spruchpunkte ersatzlos.
3 Dagegen erhob das BFA Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Erkenntnis vom 15. Februar 2021, Ra 2020/01/0351, die angefochtene Entscheidung des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob.
4 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen und nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis vom 15. Juni 2021 wies das BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Beschwerde des Revisionswerbers auch gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides vom 9. August 2018 als unbegründet ab, wies einen Antrag des BFA auf Erlassung eines Einreiseverbotes im Ausmaß von zehn Jahren - weil nicht Sache des Beschwerdeverfahrens - zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. August 2021 wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis bewilligt.
6 Die Tiroler Rechtsanwaltskammer bestellte mit Bescheid vom 1. September 2021 Rechtsanwalt Mag. Gerold Loinger zum Verfahrenshelfer für den Revisionswerber. Die Zustellung des Bescheides an den bestellten Verfahrenshelfer erfolgte laut Angaben in der Revision am 3. September 2021. Aus dem im Akt befindlichen Rückschein ergibt sich hingegen, dass der Bescheid dem Verfahrenshelfer am 6. September 2021 zugestellt wurde.
7 Am 5. November 2021 brachte der Verfahrenshelfer die gegenständliche außerordentliche Revision beim BVwG ein.
8 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 VwGG), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts an diesen.
9 Ausgehend davon, dass der Bestellungsbeschluss dem Verfahrenshelfer im vorliegenden Fall am 6. September 2021 zugestellt wurde, endete die sechswöchige Revisionsfrist am 18. Oktober 2021. Die am 5. November 2021 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
10 Soweit der Revisionswerber in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 geltend macht, das anzufechtende Erkenntnis des BVwG sei nicht mit dem Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 1. September 2021, sondern dem Verfahrenshelfer über sein Ersuchen erst am 27. September 2021 zugestellt worden, weshalb die sechswöchige Rechtsmittelfrist ab diesem Zeitpunkt zu berechnen sei, ist darauf hinzuweisen, dass § 26 VwGG - anders als der sich auf die Berufungsfrist gegen in erster Instanz gefällte zivilgerichtliche Urteile beziehende § 464 Abs. 3 ZPO - auf eine Zustellung (auch) der zu bekämpfenden Entscheidung an den als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nicht abstellt (vgl. VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0127, mwN).
11 Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190288.L00Im RIS seit
20.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022