TE Vwgh Beschluss 1996/10/3 96/19/0995

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Februar 1996, Zl. 305.198/2-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz an die Beschwerdeführerin findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Februar 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die am 1. April 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 96/19/0995 protokollierte Beschwerde. Über diese wurde mit Beschluß vom 30. April 1996 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 21. August 1996, eingelangt beim Gerichtshof am 23. August 1996, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Beschwerdeführerin über ihren neuerlichen Antrag vom 11. April 1996 von der belangten Behörde im Instanzenweg gemäß § 66 Abs. 4 AVG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei.

In ihrer dazu erstatteten Äußerung vom 17. September 1996, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am selben Tag, erklärte die Beschwerdeführerin, daß ihre zur hg. Zl. 96/19/0995 erhobene Beschwerde durch die erteilte Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 308, zitierte hg. Rechtsprechung).

Da die Beschwerdeführerin selbst erklärt hat, durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr vorgebrachten Beschwerdepunkten nicht mehr verletzt zu sein, und ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung nicht ersichtlich ist, war das Verfahren über die von ihr eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0847).

Gemäß § 58 VwGG hat jede Partei den von ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist; ein Kostenzuspruch hatte daher nicht zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190995.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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