Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter
HR Dr. Pichler über die Maßnahmenbeschwerde des A, geb. ***, irakischer Staatsbürger, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gerichtet auf die behauptete Verletzung in Rechten nach BVG-RD, Art 5 EMRK, Art 1 Abs 1 und 6 PersFrSchG, Art 13 EMRK und Art 8 leg. cit. nunmehr unter der Abstandnahme der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß der Bestimmung des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2021, ***, ***, zu Recht erkannt:
1. Gegenständliche Maßnahmenbeschwerde erweist sich als
b e r e c h t i g t.
2. Die unterlegene Partei, die Bezirkshauptmannschaft Baden, hat der obsiegenden Partei, dem Beschwerdeführer A, gemäß
§ 1 VwG-Aufwandersatzverordnung den Betrag von 737,60 Euro als Ersatz des Schriftsatzaufwandes sowie den Betrag von 922 Euro als Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei, binnen der angemessenen Frist von acht Wochen zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer A erhob durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegenständlich ursprüngliche Maßnahmenbeschwerde mit der Begründung, am 26.04.2020 aufgrund einer gesetzwidrigen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.04.2020 mit verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt am Verlassen der Betreuungsstelle *** gehindert worden zu sein.
Nach durchgeführtem Verfahren, nach abgehaltener öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 19.08.2020 wurde diese Maßnahmenbeschwerde mit Beschluss vom 01.10.2020 als unzulässig zurückgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verfassungsgerichtshof dahingehend Folge, als gegenständlicher Beschluss aufgehoben wurde mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und überdies entgegen der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich doch ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt vorgelegen wäre, des Weiteren der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.09.2021, ***, ausgesprochen hätte, dass das in § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09.04.2020 untersagte Betreten und Verlassen des Geländes der Betreuungsstelle *** gesetzwidrig gewesen wäre.
Sohin stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – unter Bedachtnahme auf obig angeführte Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes – aus wie folgt:
Entsprechend der Rechtsansicht des Höchstgerichtes, seiner Rechtsmeinung, des Bejahens des Vorliegens eines Aktes unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie des Ausspruches über die Gesetzwidrigkeit der gegenständlich verfahrensrelevanten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden, war vorliegender Maßnahmenbeschwerde Rechnung zu tragen und stützt sich der Kostenzuspruch auf die spruchgemäß angeführten Gesetzesstellen.
Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und im Lichte der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes gegenständliche Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu fällen war.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; persönliche Freiheit; Verordnung; Gesetzwidrigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.12.006.2020Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022