TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 95/06/0191

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §6a;
BauRallg;
BebauungsdichteV Stmk 1987 §1 Abs3;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs1;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4 Z1;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs4 Z3;
BebauungsdichteV Stmk 1993 §1 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der H in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 6. Juli 1995, Zl. A 17 - K - 12.499/1994 - 10, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: P-Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von § 13.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Von der mitbeteiligten Partei wurde mit Schriftsatz (eingelangt beim Magistrat der Stadt Graz am 28. Februar 1994) die Erteilung der Baubewilligung für verschiedene Baumaßnahmen, wie die Sanierung, den Zubau, die Errichtung von 20 überdachten Stellplätzen, einen Zaun und den Abbruch von Nebengebäuden, auf den Grundstücken Nr. 2634/1, 2634/2 und .2633, EZ. 996, KG G, beantragt. Dem Antrag war eine Dichteberechnung angeschlossen, aus der sich eine Bebauungsdichte für den Alt- und Neubestand von 0,731 ergab. Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 15. September 1994 wurde im Rahmen der Widmungsbewilligung eine Bebauungsdichte von 0,35 bis maximal 0,6 der Bauplatzfläche festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 1994 wurde von der mitbeteiligten Partei eine neue Dichteberechnung vorgelegt, bei der die "Kellergeschoßfläche" (jene Teile des Erdgeschoßes, deren Fußboden wegen der leichten Hanglage unter dem angrenzenden Gelände liegen und für den keine Wohnnutzung vorgesehen ist; veranschlagt in einer Größe von 166,03 m2) und das Mauerwerk über 30 cm in Abzug gebracht wurde. Danach ergab sich eine Bebauungsdichte von genau 0,6. Eine neuerliche Dichteberechnung der mitbeteiligten Partei vom 22. September 1994, bei der die "Kellergeschoßflächen" im Erdgeschoß offensichtlich auch keine Berücksichtigung fanden, führten zu einer errechneten Bebauungsdichte von 0.599 bzw. unter Abzügen für Innenwände von 0,58.

Die Beschwerdeführerin legte im erstinstanzlichen Verfahren die Dichteberechnung eines Bausachverständigen mit entsprechenden nachvollziehbaren Plänen für jedes Geschoß vor, in denen der Gutachter bei Einbeziehung der sogenannten "Kellerfläche" im Erdgeschoß auf eine Bebauungsdichte von 0,711, ohne diese auf eine Bebauungsdichte von 0,662 kommt.

In der Folge wurde eine neue Dichteberechnung samt Plänen vom 14. Dezember 1994 von der mitbeteiligten Partei vorgelegt. Der Amtssachverständige nahm dazu in der Weise Stellung, daß gegenüber der ursprünglichen Planung und der Dichteberechnung des Sachverständigen der Beschwerdeführerin der Dachgeschoßausbau des südlichen Zubaues und die Empore im Mitteltrakt entfalle. Nicht berücksichtigt worden seien der östliche Eingangsbereich des Mitteltraktes mit Technikraum, Kinderwagen-, Trockenraum, Waschküche und Kellerabteilen.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 31. März 1995 wurden folgende von der erstmitbeteiligten Partei beantragten Baumaßnahmen unter Festsetzung von Auflagen bewilligt: a) Sanierung des Altbestandes, b) Errichtung eines Zubaues zur Errichtung von 20 Wohneinheiten, c) Errichtung von 12 überdachten "Kfz.-Abstellplätzen", d) Errichtung von drei offenen "Kfz.-Abstellplätzen", e) Errichtung einer Einfriedung und f) Errichtung einer Lärmschutzwand. Die Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerin betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte von 0,6 wurden als unbegründet abgewiesen bzw. seien durch Nachreichen einer "nachvollziehbaren, computergezeichneten Berechnung der Bruttogeschoßflächen" berücksichtigt worden, da nunmehr der Dachgeschoßausbau des südlichen Zubaues und die Empore über dem Mitteltrakt zu entfallen hätten. Im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung der vorgeschriebenen Bebauungsdichte wurde ausgeführt, daß eine nochmalige Dichteberechnung verlangt und vom Amtssachverständigen geprüft worden sei. Nach Wegfall des Dachgeschoßausbaues des südlichen Zubaues und der Empore des Mitteltraktes werde die Bebauungsdichte von 0,6 eingehalten. Zur neuerlichen Dichteberechung sei von der Beschwerdeführerin eingewendet worden, daß der östliche Eingangsbereich des Mitteltraktes mit Technikraum, Kinderwagen- und Trockenraum, Waschküche und Kellerabteile einzubeziehen sei. Nach der Bebauungsdichteverordnung "1983" (gemeint wohl: 1993) seien jedoch Untergeschoße nur dann bei der Bebauungsdichte anzurechnen, soweit sie als Aufenthalts- oder Arbeitsräume genehmigt worden oder als genehmigt anzusehen seien. Nach Ansicht der Behörde seien die angeführten Räume nicht als Aufenthaltsräume anzusehen, weswegen sie bei der Dichteberechnung hätten unbeachtet bleiben können.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung und wendete sich insbesondere gegen die Annahme der Einhaltung der vorgeschriebenen Bebauungsdichte von 0,6. Im Berufungsverfahren wurde ein Gutachten zu dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten betreffend die Dichteberechnung eingeholt. Im Befund dieses Gutachtens wird zum Erdgeschoß ausgeführt, daß 3/4 seiner Grundfläche Wohnnutzung aufweise (7 Wohneinheiten). Das restliche Geschoß (Bestand) liege mit dem Fußboden unter dem angrenzenden Gelände (leichte Hanglage) und werde als Zager, Wasch- und Trockenraum genutzt. Im Gutachten wird festgestellt, daß die Geschosse des Bauvorhabens als oberirdische zu betrachten seien, da die Fußböden - wenn auch nur teilweise - über dem angrenzenden Gelände lägen. Da es sich beim Erdgeschoß um kein Untergeschoß handle, sei das gesamte Geschoß, ohne Berücksichtigung der Nutzung in die Dichte einzubeziehen. Damit liege die Dichte, selbst bei Abzug der Fläche von Wänden über 30 cm Stärke, ohne genaue Nachrechnung, nach den eigenen Angaben der mitbeteiligten Partei bei ca. 0,63 und somit über dem zulässigen Wert.

In der Folge änderte die Mitbeteiligte das Bauvorhaben insofern, als im Dachgeschoß die Wohnnutzung um 84,51 m2 reduziert wurde. In einem Aktenvermerk des Amtssachverständigen vom 20. Juni 1995 wurde eine Dichteberechnung vorgenommen, bei der dem Erdgeschoß 84,13 m2 hinzugerechnet und beim Dachgeschoß 84,51 m2 abgezogen wurden. Der Sachverständige kam dabei auf eine Dichte von 0,59. Wie der Sachverständige bei der Hinzurechnung des bisher nicht berücksichtigten Teiles des Erdgeschoßes auf 84,13 m2 kommt, geht aus diesem Aktenvermerk oder sonst aus dem Akt nicht hervor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mit der Maßgabe abgewiesen, daß Punkt 1 d (offensichtlich gemeint b) wie folgt zu lauten hat: "Errichtung eines Zubaues zur Errichtung von 19 Wohneinheiten". In bezug auf den in der Beschwerde einzig relevierten Einwand betreffend die Überschreitung der höchstzulässigen Bebauungsdichte führte die belangte Behörde aus, es sei zutreffend, daß die "Kellergeschoßflächen" in die Bebauungsdichte miteinzurechnen wären. Nach Vorhalt dieses Umstandes hätte die erstmitbeteiligte Partei das Bauvorhaben insofern abgeändert, als im Dachgeschoß die zur Wohnnutzung dienenden Geschoßflächen reduziert worden seien und dieser Bereich in den Bauplänen als Dachboden ausgewiesen worden sei. Durch diese Reduzierung der Geschoßflächen entspreche das Bauvorhaben auch dem im Widmungsbewilligungsbescheid festgesetzten Bebauungsdichtewert von höchstens 0,6 der Bauplatzfläche. In der Folge führte die belangte Behörde aus, daß es nicht zutreffend sei, daß die überdachten Abstellplätze Gebäudecharakter hätten und diese Flächen bei der Berechnung der Bebauungsdichte mit zu berücksichtigen wären. Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren erster Instanz vorgelegten Dichteberechnung von Dipl. Ing. J könne die Berufungsbehörde insofern nicht folgen, als z.B. im Bereich des Dachgeschoßes die Fläche Nr. 1 mit 58,88 m2 miteinbezogen werde, gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 Bebauungsdichteverordnung 1993 aber bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken - der Ausbau des Dachraumes müsse also vom Bauwerber beantragt sein - nur jene Flächen einzuberechnen seien, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m betrage. Weiters sei dabei nicht berücksichtigt worden, daß Wände, also sämtliche Wände, nicht nur Außenwände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm, mit 30 cm zu berechnen seien. Die Abänderung des Bauvorhabens (Entfall einer Wohneinheit im Dachgeschoß) sei deshalb zulässig, weil Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens der Wille der erstmitbeteiligten Partei gewesen sei, ein Wohngebäude mit einer bestimmten Bausubstanz errichten zu wollen und dieses nunmehr in den Bauplänen dargestellte Projekt nicht als ein anderes beurteilt werden könne. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet und die kostenflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Gemäß § 61 Abs. 2 Stmk. Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 14/1989, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Zulässigerweise wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid unter dem Gesichtspunkt einer Überschreitung der im Widmungsbescheid festgelegten Bebauungsdichte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 92/06/0250). Gemäß § 1 Abs. 1 Bebauungsdichteverordnung 1993, LGBl. Nr. 38 (im folgenden:

BebauungsdichteV), ist die Bebauungsdichte die Verhältniszahl, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschoße durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt. Gemäß § 1 Abs. 3 BebauungsdichteV gilt als Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zweier übereinander gelegener Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches.

§ 1 Abs. 4 und 5 BebauungsdichteV lauten:

"(4) Als Gesamtfläche der Geschosse gelten

1. bei oberirdischen Geschossen die Summe der nach den Außenmaßen von Gebäuden oder Gebäudeteilen ermittelten verbauten Flächen aller Geschosse im Sinne Abs. 3 einschließlich fünfseitig umschlossener Bereiche (Loggien), wenn deren Fußböden - auch nur teilweise - über dem angrenzenden Gelände liegen und für die jeweilige Nutzungsabsicht eine bewilligungsfähige Raumhöhe vorliegt oder die jeweilige Raumhöhe als bewilligt gilt;

2. Untergeschosse, soweit sie als Aufenthalts- oder Arbeitsraum genehmigt werden oder als genehmigt anzusehen sind;

3. bei Dachraumausbauten mit abgeschrägten Decken jene Flächen, über welchen die lichte Raumhöhe mehr als 1,50 m beträgt.

(5) Wände mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sind mit 30 cm zu berechnen."

Die Beschwerdeführerin rügt, daß bei der von der Berufungsbehörde selbst durchgeführten Dichteberechnung vom 20. Juni 1995 für das Erdgeschoß lediglich 84,13 m2 hinzugefügt worden seien. Die Ergänzung des Ausmaßes der Fläche des Erdgeschoßes in diesem Ausmaße sei nicht nachvollziehbar. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin würde die Einbeziehung der an der Westseite gelegenen Räume (nämlich Trockenraum, Technikraum, Kinderwagenraum, Waschküche und Kellerabteile) eine Fläche von rund 130 m2 ergeben. 8 Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht. Auf Grund der in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen kann vom Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollzogen werden, daß diese dem Bestand angehörenden "Kellerräumlichkeiten", die auch nach Auffassung der belangten Behörde in die Berechnung einzubeziehen sind, ein flächenmäßiges Ausmaß im Sinne des § 1 Abs. 4 Z. 1 BebauungsdichteV von 84,13 m2 haben. Es handelt sich dabei um Räumlichkeiten, die dem Erdgeschoß zuzurechnen sind, auch wenn der Fußboden dieser Räumlichkeiten sich zwar in derselben Höhe des übrigen Erdgeschoßes, aber auf Grund einer leichten Hanglage des Grundstückes nicht über dem angrenzenden Gelände befindet. Der Fußboden des Erdgeschoßes (insgesamt) i.S.d. § 1 Abs. 4 Z. 1 BebauungsdichteV liegt aber jedenfalls teilweise über dem angrenzenden Gelände, weshalb auch für diesen Gebäudeteil zur Gänze (also u.a. auch in bezug auf die Gänge zu den Kellerabteilen) die angeführte Bestimmung der BebauungsdichteV zur Anwendung kommt. Dieser aufgezeigte Verfahrensmangel ist auch wesentlich, da in dem Fall, daß das Ausmaß dieser Räumlickeiten - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - ca. 130 m2 ausmacht, die zulässige Bebauungsdichte von 0,6 überschritten wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Dichteberechnung der Erstmitbeteiligten selbst vom 23. Juni. 1994 hingewiesen, in der für den nicht in die Berechnung einbezogenen Erdgeschoßteil samt Abzügen für mehr als 30 cm. dicke Wände (im Erdgeschoß ca. 20 m2) 166,03 m2 veranschlagt werden. Weiters ergeben allein die im Plan angegebenen Flächen der Räume dieses Erdgeschoßteiles ohne Berücksichtigung der Mauern bereits ca. 103 m2.

Nicht zutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde zu Unrecht Innenwände von mehr als 30 cm nur mit 30 cm i.S.d. § 1 Abs. 5 BebauungsdichteV berücksichtigt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei dies nur bei Außenwänden zulässig. Im Gegensatz zu § 1 Abs. 3 Bebauungsdichteverordnung, LGBl. Nr. 60/1987, der von Außenund Umfassungswänden mit einer Wandstärke von mehr als 30 cm sprach, ist im § 1 Abs. 5 BebauungsdichteV nur mehr von Wänden mit einer solchen Wandstärke die Rede, die nur mit 30 cm zu berechnen sind. Aus der nunmehrigen geänderten Formulierung in § 1 Abs. 5 BebauungsdichteV ("Wände") ist abzuleiten, daß sämtliche Wände, also Außen-, Umfassungs- und Innenwände, danach zu berechnen sind.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde das Schreiben des Magistrates der Stadt Graz vom 7. Juni 1995 betreffend die Änderung des Bauvorhabens dem Vertreter der Beschwerdeführerin mittels Hinterlegung beim Postamt am 9. Juni 1995 zugestellt. Daß dieser Zustellvorgang allenfalls nicht rechtswirksam erfolgt ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.

Eine Verletzung des Parteiengehörs gegenüber der Beschwerdeführerin hat insoweit stattgefunden, als ihr der Aktenvermerk über die neue Bebauungsdichteberechnung der belangten Behörde vom 20. Juni 1995, in dem erstmals die Hinzurechnung für die bisher nicht berücksichtigten "sogenannten Kellerräumlichkeiten" im Ausmaß von 84,13 m2 enthalten ist, nicht zur Kenntnis und Stellungnahme vorgelegt wurde. Der Auffassung der belangten Behörde kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden, daß es sich dabei lediglich um eine Zusammenstellung der durch die erstmitbeteiligte Partei vorgelegten Dichteberechnung i.V.m. den abgeänderten Bauplänen handle. Die Beschwerdeführerin tut in der Beschwerde auch die Wesentlichkeit dieses Verfahrensfehlers dar, weil die Bebauungsdichte von 0,6 nicht eingehalten wird, wenn die einzubeziehenden Teile des Erdgeschoßes mehr als die angenommenen 84,13 (z.B., wie behauptet, ca. 130 m2) ausmachen. Der Beschwerdeführerin ist auch zuzustimmen, daß die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten planlichen Unterlagen betreffend die Dichteberechnung (insbesondere betreffend den nicht einbezogenen Teil des Erdgeschoßes) nicht derart sind, daß sie nachvollziehbar gewesen wären.

Keine Berechtigung kommt der Rüge der Beschwerdeführerin zu, die Terrassen zu den Wohnungen 6 bzw. 12 im ersten Obergeschoß im Ausmaß von jeweils 8,65 m2 stellten 5-seitig umschlossene Räumlichkeiten i.S.d. § 1 Abs. 4 Z. 1 BebauungsdichteV dar und wären in die Bebauungsdichteberechnung einzubeziehen. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Bauplan, Ansicht Südwesten, aus dem im Zusammenhalt mit dem Plan Ansicht Südosten ersichtlich ist, daß diese Balkone keine 5-seitig umschlossenen Bereiche sind. Nach diesen Plänen sind diese Bauteile an den Seiten nicht abgeschlossen.

Es stellt weiters auch keine Rechtswidrigkeit dar, wenn die belangte Behörde nunmehr den als bloßen Dachboden vorgesehenen Dachraum in die Gesamtfläche der Geschosse gemäß § 1 Abs. 4 BebauungsdichteV nicht eingerechnet hat, spricht doch - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - einerseits § 1 Abs. 4 Z. 3 BebauungsdichteV von Dachraumausbauten und unterscheidet andererseits die Stmk. BauO 1968 zwischen Keller-, Dach- und sonstigen Geschoßen (siehe § 6a BO), woraus zu schließen ist, daß mit dem Ausdruck "oberirdische Geschosse" in § 1 Abs. 4 Z. 3 BebauungsdichteV nicht auch Dachgeschosse schlechthin gemeint sind, sondern § 1 Abs. 4 Z. 3 leg.cit. das in diesem Zusammenhang maßgebliche Kriterium für Dachgeschosse, nämlich den Dachraumausbau, enthält. Der Umstand, daß ein (unausgebautes) Dachgeschoß ausbaufähig ist, reicht für die Qualifikation als Dachgeschoß im Sinne der BebauungsdichteV nicht aus. Der angefochtene Bescheid war im Hinblick auf den aufgezeigten Verfahrensmangel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

W i e n , am 3. Oktober 1996

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060191.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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