TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/30 G301 2243395-1

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Veröffentlicht am 30.09.2021
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Entscheidungsdatum

30.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z6
FPG §53 Abs3 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch


G301 2243395-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Kolumbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 22.04.2021, Zl. XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.04.2021, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Mit dem am 19.05.2021 beim BFA, Regionaldirektion Oberösterreich, eingebrachten und mit 17.05.2021 datierten Schriftsatz erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen oben genannten Bescheid in vollem Umfang.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 14.06.2021 vom BFA vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Die BF ist Inhaberin eines am XXXX .2017 ausgestellten und bis zum XXXX .2027 gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepasses.

Die BF reiste erstmals am XXXX .07.2020 mit ihrem am XXXX geborenen Sohn über den Flughafen Amsterdam-Schiphol (Niederlande) in den Schengen-Raum und in weiterer Folge in Österreich ein, wo sie sich am XXXX .2020 an der Adresse – wie sich später im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der zuständigen Aufenthaltsbehörde herausstellte – ihres Lebensgefährten in XXXX mit Hauptwohnsitz anmeldete.

Die BF stellte am XXXX .2020 – kurz vor Ablauf der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts – einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung –Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Au-Pair)“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Magistrats der Stadt XXXX vom XXXX .2020 wurde die BF über die beabsichtigte Abweisung dieses Antrages informiert und sie zur Stellungnahme aufgefordert. Während des Verfahrens habe sich nämlich herausgestellt, dass die BF entgegen ihrer Aussage eine Beziehung mit dem „Gastvater“ führe, die über ein Au-pair-Dienstverhältnis hinausgehe. Es sei wahrscheinlich, dass der Antrag nur zum Zweck des Führens einer eheähnlichen Beziehung gestellt worden sei, um länger als die erlaubte visumfreie Zeit in Österreich sein zu können. Dieser Antrag ist – nachdem er vom Magistrat der Stadt XXXX am XXXX .2020 wegen eines Wohnsitzwechsels der BF an die BH XXXX abgetreten worden war und er von dieser aufgrund der (erneuten) Wohnsitzmeldung der BF in XXXX mit XXXX .2021 wieder dem Magistrat der Stadt XXXX zurückübermittelt worden war – derzeit noch offen.

Die BF stellte am XXXX .2020 für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Dieser Antrag wurde vom BFA als zuständiger Behörde mit Bescheid vom 22.04.2021, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG ebenso vom heutigen Tag, G301 2243397-1, als unbegründet abgewiesen.

Die BF leistete einer vom BFA nachweislich zugestellten Ladung zur Befragung hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus und Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am XXXX .2020 nicht Folge.

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX .2020, GZ: XXXX , wurde die BF wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 500,00 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden verurteilt. Das Straferkenntnis erwuchs nach Abweisung der dagegen eingebrachten Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht XXXX (LVwG XXXX ), XXXX , am XXXX .03.2021 in Rechtskraft.

Im Bundesgebiet lebt der österreichische Lebensgefährte der BF, den sie online über eine Plattform im Oktober 2019 kennen lernte. Im Februar 2020 besuchte sie ihr Lebensgefährte in Kolumbien und blieb dort für ca. zwei Wochen. Eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2020 und in ihrer schriftlichen Stellungnahme an das BVwG zufolge war dies auch der Beginn der Beziehung. Auch nach ihrer Ausreise aus Österreich und während ihres Aufenthalts in Kroatien blieb der Kontakt zu ihrem Lebensgefährten aufrecht; sie hätten täglich über „video call“ telefoniert und habe sie ihr Lebensgefährte, so oft es seine beruflichen und privaten Verpflichtungen zugelassen hätten, in Kroatien besucht. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis zur ihrer letzten Ausreise in Kolumbien. Die BF war nach ihrem Grundschulabschluss in Kolumbien zuerst als Sekretärin und später als Sachbearbeiterin in einem Geschäft tätig. In Kolumbien leben auch der Vater und vier Schwestern der BF sowie Verwandte mütterlicherseits.

Die BF verfügt in Österreich über keine nennenswerten privaten Bindungen. In der beim BVwG am 20.08.2021 eingebrachten (undatierten) Stellungnahme zur diesbezüglichen Aufforderung im Rahmen des Parteiengehörs führte die BF dazu lediglich aus, dass sie in Österreich über soziale Kontakte zu Nachbarn, Kursteilnehmern und zur Familie des Lebenspartners habe. Auch konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen. Die BF habe zwar eigenen Angaben in der Beschwerde zufolge die Deutschprüfung A1 vor ihrer Ausreise aus Österreich abgelegt, sie hat jedoch keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Weiters brachte sie vor, dass sie derzeit einen B1-Deutsch-Sprachkurs besuche, ohne jedoch einen Nachweis vorzulegen. Die BF sicherte ihren Lebensunterhalt in Österreich eigenen Angaben zufolge durch Ersparnisse und durch die Beaufsichtigung der Kinder des „Gastvaters“ und Lebensgefährten; eigenen Angaben zufolge bekomme sie von ihrem Lebensgefährten die Versicherung, das Essen und die Haushaltskosten bezahlt und darüber hinaus auch einen nicht näher konkretisierten Bar-Betrag.

Die BF verließ den Schengen-Raum zuletzt am XXXX .2020 über Slowenien (Grenzübergang XXXX ) nach Kroatien. Eine Abmeldung von der zuletzt in Österreich bestehenden Meldeadresse erfolgte erst am XXXX .2021.

Die BF und ihr minderjähriger Sohn sind seit XXXX .2021 wieder an der Adresse ihres Lebensgefährten in XXXX mit Hauptwohnsitz angemeldet. Die BF gab in der am 20.08.2021 Stellungnahme an, dass sie beabsichtige, die maximal zulässige Aufenthaltsdauer in Österreich zu bleiben und dann den Schengen-Raum anschließend wieder zu verlassen. Die BF wolle in Österreich studieren, weshalb sie bereits eine Zulassung zum Studium erhalten habe. Einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG hat die BF bisher weder für sich noch für ihren minderjährigen Sohn gestellt, da sie eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme an das BVwG davon ausgehe, dass während dieses laufenden Verfahrens ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für Studierende sowieso abgelehnt werden würde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen auch keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die auf Grund der vorliegenden Akten in Zusammenschau mit dem Vorbringen der gegenständlichen Beschwerde getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur erstmaligen Einreise und zum Aufenthalt der BF in Österreich sowie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet am XXXX .2020, stützen sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (Au-Pair)“ nach dem NAG beruht auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Feststellungen zur beabsichtigten Abweisung dieses Antrages stützen sich auf die ebenso unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Magistrats der Stadt XXXX vom XXXX .2020. Dass über diesen Antrag bisher noch nicht entschieden wurde, stützt sich auf die Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX vom 16.07.2021, aus der hervorgeht, dass der Antrag wegen eines Wohnsitzwechsels der BF an die BH XXXX weitergeleitet worden war (OZ 3). Die BH XXXX teilte dem BVwG am 19.07.2021 auf Anfrage mit, dass der Antrag der BF wieder an den Magistrat der Stadt XXXX zurückgeschickt worden sei, da die BF seit XXXX .2021 in XXXX wohnhaft sei (OZ 4). In der beim BVwG am 20.08.2021 eingebrachten schriftlichen Stellungnahme erklärte die BF, dass die Befragung durch den Magistrat der Stadt XXXX auf Deutsch vorgenommen und von ihrem Lebensgefährten dabei die Frage, ob eine über ein Dienstverhältnis hinausgehendes Verhältnis bestehe, falsch übersetzt worden sei. Diesem Vorbringen ist allerdings entgegenzuhalten, dass auch der Lebensgefährte die auch an ihn gerichtete Frage ebenso mit „nein“ beantwortete (AS 16). Auch in der Beschwerde erklärte die BF dazu (noch) wortwörtlich: „Alleine der Umstand, dass ich Corona-bedingt, aber auch aufgrund meiner Beziehung zu Herrn XXXX falsche Entscheidungen getroffen habe, um einen Aufenthalt in Österreich längerfristig abzusichern, darf nicht zu einem zweijährigen Einreiseverbot führen.“ Eine fehlerhafte Übersetzung wurde hierbei nicht erwähnt. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine fehlerhafte Übersetzung dieses Satzes erfolgt wäre, ändert dies nichts Entscheidendes an der Beurteilung des Sachverhaltes, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt.

Dass die BF am XXXX .2020 für ihren minderjährigen Sohn einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stellte und dieser mit Bescheid des BFA vom 22.04.2021 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, stützt sich auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid.

Die Feststellung, dass die BF zum Befragungstermin des BFA nach einer nachweislich zugestellten Ladung am XXXX .2020 nicht erschienen ist, stützt sich auf den Akteninhalt. Einem am Vortag der Befragung eingebrachten Vertagungsantrag wegen der Erkrankung des als Zeugen geladenen „Gastvaters“ wurde vom BFA nicht entsprochen und der BF über ihren damaligen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass der Befragungstermin aufrecht bleibt. Die BF ist dennoch nicht zu diesem Termin erschienen. Daraufhin wurde ihr eine neue Ladung für den XXXX .2020 nachweislich zugestellt. Die niederschriftliche Einvernahme der BF und des als Zeugen geladenen „Gastvaters“ erfolgte schlussendlich zu diesem neuen Termin. Dass die BF zum Ladungstermin am XXXX .2020 nicht erschienen ist, wird auch durch ihre eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme (OZ 9) bestätigt, jedoch sei ihr von ihrem damaligen Rechtsvertreter erst am XXXX .11.2020 mitgeteilt worden, dass dieser Befragungstermin aufrecht geblieben sei.

Die Feststellungen hinsichtlich der Beziehung der BF zu ihrem österreichischen Lebensgefährten stützen sich auf die Angaben der BF und auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im Bescheid und werden durch ihre eigenen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme (OZ 9) insofern ergänzt, dass die Beziehung auch nach ihrer Ausreise aus Österreich und ihrem Aufenthalt in Kroatien durch Telefonate und Besuche des Lebensgefährten aufrechterhalten worden sei.

Die Feststellung zum Fehlen berücksichtigungswürdiger privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie auf dem Umstand, dass auch die Ausführungen der BF in der Beschwerde und der beim BVwG am 20.08.2021 eingebrachten Stellungnahme keine andere Beurteilung zuließen.

Die Feststellung, dass sich die BF seit XXXX .2021 wieder in Österreich aufhält, beruht auf der Mitteilung der BH XXXX (OZ 4) sowie auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) und wird durch die von der BF erstatteten und am 20.08.2021 beim BVwG eingebrachten Stellungnahme (OZ 9) bestätigt. Dass die BF beabsichtige, für die maximal zulässige Aufenthaltsdauer in Österreich zu bleiben und anschließend den Schengen-Raum wieder verlassen werde, stützt sich auf die eigenen Angaben der BF in der schriftlichen Stellungnahme (OZ 9).

Die Feststellung zur beabsichtigten Aufnahme eines Studiums in Österreich beruht auf den eigenen Angaben der BF in der beim BVwG am 20.08.2021 eingebrachten Stellungnahme (OZ 9). Die Feststellung, dass die BF zum Studium in Österreich zugelassen wurde, beruht auf dem der Stellungnahme beigelegten Bescheid der XXXX vom 22.07.2021, aus dem hervorgeht, dass sie zum Bachelor-Studium XXXX unter der Bedingung, dass sie die Ergänzungsprüfungen in den Fächern Deutsch C1, Mathematik und Geschichte ablege, zugelassen werde.

Dass die BF bisher keinen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG in Österreich stellte, beruht auf den eigenen Angaben der BF in der beim BVwG am 20.08.2021 eingebrachten Stellungnahme (OZ 9).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, gestützt sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kolumbien festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) 2018/1806 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Die BF ist Staatsangehörige der Republik Kolumbien und als solche Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Inhaberin eines gültigen biometrischen kolumbianischen Reisepasses ist die BF nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 4 Abs. 1 Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit.

Die Einreise kann aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder sonstigen Ausbildungszwecken, für touristische oder private Reisen, aufgrund von Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen erfolgen.

Die BF reiste erstmals am XXXX .07.2020 in den Schengen-Raum ein und hielt sich bis zu ihrer Ausreise am XXXX .2020 in Österreich auf. Der Zeitraum des erlaubten visumfreien Aufenthalts endete am XXXX .2020 (90 Tage nach der letzten Einreise). Der darüber hinaus gehende Aufenthalt der BF in Österreich ab XXXX .2020 erweist sich daher als unrechtmäßig, zumal die BF für diesen Zeitraum auch über keine Berechtigung zu einem weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt hat. Damit ist die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts um 79 Tage überschritten. Die BF bestritt ihren unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich in keiner Weise und äußerte sich in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom XXXX .2020 lediglich dahingehend, dass sie während dieser 90 Tage ein Visum als Au-Pair-Kraft bei der Aufenthaltsbehörde beantragt habe; sie sei länger in Österreich geblieben, um mit den österreichischen Behörden sprechen zu können.

Auch mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2020 wurde der unrechtmäßige Aufenthalt der BF in Österreich nach abweisendem Erkenntnis des LVwG XXXX rechtskräftig festgestellt. Dass die BF die zulässige Dauer des sichtvermerksfreien Aufenthalts in Österreich überschritten hat, wurde auch durch ihre Ausführungen in der Beschwerde bestätigt.

Eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG kann nur erlassen werden, wenn das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Der Gesetzeswortlaut des § 52 FPG und die Gesetzesmaterialen (ErläutRV zum FNG 2014, 1803 BlgNR 24. GP 64) stellen zwar nur darauf ab, dass das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen nach der Ausreise eingeleitet werden muss. Fristwahrend ist freilich auch, wenn die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens schon vor der Ausreise vorgenommen und die Rückkehrentscheidung erst danach erlassen wurde (vgl. VwGH 26.06.2019, Ro 2019/21/0006).

Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür – wie nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder – wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 – eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 21.06.2007, Zl. 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach – objektiv betrachtet – darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025; 26.6.2019, Ro 2019/21/0006).

Zwar wurde der angefochtene Bescheid erst am 22.04.2021 und damit nach dem Zeitpunkt der Ausreise der BF aus Österreich ( XXXX .2020) erlassen, jedoch wurde das Rückkehrentscheidungsverfahren jedenfalls zuvor eingeleitet, zumal bereits eine mit 10.11.2020 datierte Ladung an die BF mit dem Gegenstand der Befragung hinsichtlich ihres Aufenthaltsstatus und Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 11.11.2020 zugestellt worden ist und somit ein entsprechender der zuständigen Behörde zuzurechnender Willensakt gesetzt wurde, der darauf abzielte, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für die Rückkehrentscheidung zu klären.

Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde vom BFA somit auch entsprechend § 52 Abs. 1 Z 2 FPG rechtzeitig eingeleitet.

Auch ein im Inland gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) begründet gemäß § 21 Abs. 6 NAG kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht und steht auch nicht der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG entgegen.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Rückkehrentscheidung gemäß § 31 Abs. 1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Das Rückkehrentscheidungsverfahren wurde auch binnen der in § 52 Abs. 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist eingeleitet. Das BFA hat die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt. Auch der Umstand, dass sich die BF derzeit (wieder) im Bundesgebiet aufhält, ändert an der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nichts.

In der Beschwerde wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass es im gegenständlichen Fall keiner Rückkehrentscheidung bedürfe, zumal eine solche nicht notwendig sei und dafür ein öffentliches Interesse fehle. Die BF und ihr Sohn hätten das Bundesgebiet, wenn auch verspätet, freiwillig verlassen. Weitere Gründe wurden nicht vorgebracht.

Die Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung räumen der Behörde durchwegs kein Ermessen ein (argum.: „ist“), sodass lediglich eine Bedachtnahme auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (siehe § 9 BFA-VG) die Behörde dazu veranlassen kann, gegen einen nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden keine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Der Fremde hat mit seiner Ausreise letztlich auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (Abs. 8). Das Ziel der Ausreise muss ein Drittstaat sein (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 52 FPG 2005 Anm. 2).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens aber ein hoher Stellenwert zu. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Trotz Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt ist die BF jedoch nicht ausgereist, sondern weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.

Diese zweite Voraussetzung (§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG, Anm.) ist notwendig, da sich ein Drittstaatsangehöriger nicht durch eine Ausreise der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen soll, da Österreich insoweit zur Erlassung einer solchen Maßnahme unionsrechtlich gegenüber den anderen Mitgliedstaaten durch die Rückführungsrichtlinie verpflichtet ist. Die Möglichkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, wenn der Drittstaatsangehörige bereits ausgereist ist, soll aber nicht zeitlich unbeschränkt gelten. Aus diesem Grund wird ein zeitlicher Konnex (binnen sechs Wochen) zwischen Ausreise und Einleitung eines Rückkehrentscheidungsverfahrens hergestellt. (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 ErläutRV zu Abs. 1). Weshalb auch die Begründung in der Beschwerde, wonach eine Rückkehrentscheidung aufgrund der Ausreise der BF nicht notwendig sei, ins Leere geht.

Zum Vorhalt in der Beschwerde, wonach eine Rückkehrentscheidung nicht „auf Vorrat“ erlassen werden könne, um auf dieser Grundlage bei neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet eine Abschiebung nach Kolumbien durchführen zu können, ist ergänzend zu obigen Ausführungen festzuhalten, dass die Rückkehrentscheidung ausschließlich die Verpflichtung, das Gebiet der Union zu verlassen beinhaltet. Ob und wie lange eine Rückkehr in die Union verboten ist, ergibt sich ausschließlich daraus, ob auch ein Einreiseverbot verhängt worden ist und – wenn ja – wie lange dessen Geltungsdauer währt. Die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots ist auch dafür maßgeblich, ob im Fall neuerlichen illegalen Aufenthalts hinsichtlich einer Abschiebung darauf zurückgegriffen werden kann (siehe § 46 Abs 1 Z 4 FPG). (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005 Anm. 3)

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist hier gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass sich die BF im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung erst weniger als sechs Monate (von XXXX .2020 bis XXXX .2020) im Bundesgebiet aufhielt. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Abgesehen davon, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass in etwa die Hälfte dieser in Österreich verbrachten Zeit einzig dadurch erreicht werden konnte, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung nicht (zeitgerecht) nachgekommen ist und trotz des Fehlens einer Berechtigung zum weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verblieben ist.

Da auch der gemeinsam mit der BF in Österreich aufhältige minderjährige Sohn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, stellt die Rückkehrentscheidung daher auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens mit ihm dar.

Was die Beziehung der BF zu ihrem österreichischen Lebensgefährten anbelangt, ist festzuhalten, dass diese überhaupt erst seit kurzer Zeit besteht und erst seit der Einreise der BF in Österreich für die Zeit ihres etwa 6-monatigen Aufenthalts ein gemeinsamer Haushalt vorlag. Wenn man dennoch von einem „Familienleben“ ausgeht, so wurde dieses jedenfalls zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich die BF ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste. Die Rückkehrentscheidung stellt somit auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familienleben dar.

Was die privaten Lebensumstände der BF anbelangt, ist festzuhalten, dass schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer der BF in Österreich, keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht ersichtlich sind.

Es konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF auf Grund des Aufenthalts außerhalb ihres Herkunftsstaates über keinerlei Bindung mehr an ihren Herkunftsstaat verfügen würde, zumal sich ihr bisheriger Lebensmittelpunkt bis zu ihrer Einreise in Österreich in Kolumbien befand. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und sie sich dort nicht zurechtfinden würde. Außerdem verfügt sie in Kolumbien über familiäre Bindungen in Form ihres Vaters und ihrer Schwestern.

Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA- VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).

Der BF ist weiters durch ihre rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen der Verwaltungsübertretung des rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a iVm. § 31 Abs. 1 FPG ein Verstoß gegen die im Fremdenpolizeigesetz vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Strafbestimmungen vorzuwerfen.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Aufgrund der Aufhebung des Einreiseverbotes (siehe unten Punkt 3.2.) besteht für die BF überdies auch weiterhin die Möglichkeit, mit einem gültigen Reisedokument in den Schengen-Raum und damit in Österreich einzureisen und sich hier während der Dauer des erlaubten Aufenthalts zu Besuchszwecken aufzuhalten.

Überdies bestünde für die BF auch weiterhin die Möglichkeit vom Ausland aus, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel für einen konkreten Aufenthaltszweck (z.B. Studium oder Familienzusammenführung) zu beantragen. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es der BF nicht möglich oder zumutbar sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich, insbesondere zur Fortführung eines allfälligen Familienlebens oder zur Absolvierung eines Studiums, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass grundsätzlich im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ein solcher Erstantrag auch vor Ablauf von 18 Monaten seit der letzten Ausreise gestellt werden kann, wenn der Erstantrag im Ausland eingebracht wird (§ 21 Abs. 1 NAG), nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kolumbien unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).

3.2. Zum Einreiseverbot:

Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von zwei Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 3 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass über die BF mit Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2020 wegen Verletzung des § 120 Abs. 1a FPG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) eine Geldstrafe von 500,00 Euro (und eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden für den Fall der Uneinbringlichkeit) rechtskräftig verhängt wurde. Die BF habe sich monatelang unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und habe versucht sich über einen zweckentfremdeten Antrag nach dem NAG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu verschaffen, weshalb sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach § 53 Abs. 2 Z 3 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft wurde.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Es steht fest, dass die BF aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts wegen der Übertretung von Bestimmungen des FPG mit einer Verwaltungsstrafe in der Höhe von 500,00 Euro rechtskräftig bestraft wurde, womit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 3 FPG dem Grunde nach erfüllt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).

Die BF begründete ihre Beschwerde dahingehend, dass das gegen sie in der Dauer von zwei Jahren verhängte Einreiseverbot unverhältnismäßig und gesetzwidrig sei. Die BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Dass die BF durch den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Au-Pair-Kraft eine falsche Entscheidung getroffen habe, um ihren Aufenthalt in Österreich längerfristig abzusichern, dürfe nicht zu einem zweijährigen Einreiseverbot führen; sie sei über die österreichische Rechtslage nicht informiert gewesen und habe auch nicht die richtige und fachkundige rechtliche Beratung gehabt. Sie bedaure ihre diesbezügliche Vorgehensweise und entschuldige sich dafür.

Die belangte Behörde hat zwar zu Recht festgestellt, dass sich die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und rechtskräftig zu einer Verwaltungsstrafe verurteilt worden sei sowie versucht habe, durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen (konkret verschwieg sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Aufenthaltsbehörde am XXXX .10.2020 die Beziehung zum „Gastvater“) einen Aufenthaltstitel zu erlangen, jedoch hat die belangte Behörde bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF sowie der zwar verspätet, aber dennoch freiwilligen Ausreise der BF aus Österreich, nicht ausreichende Bedeutung beigemessen. Des Weiteren hat die Behörde auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die BF erstmals fremdenpolizeilich in Erscheinung trat und die Überschreitung der rechtmäßigen Aufenthaltsdauer 79 Tage (von XXXX .2020 bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise am XXXX .2020) betrug und es sich bei der von der LPD XXXX verhängten Geldstrafe um eine Mindeststrafe für Übertretungen nach § 120 Abs. 1a FPG handelt und der Strafrahmen somit nicht ausgeschöpft wurde. Außerdem ist der BF zugute zu halten, dass sie sich im Rahmen der Beschwerde einsichtig und geständig zeigte und sich für ihr Fehlverhalten entschuldigte.

Trotz Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften war im Hinblick auf das oben dargestellte Gesamtverhalten der BF und des sich daraus ableitenden Persönlichkeitsbildes letztlich noch von einer geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auszugehen.

Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.I.).

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9).

Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages – gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zudem wurde die BF auch mit Schreiben des BVwG vom 02.08.2021 aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben und ihr auf dieser Weise Parteiengehör gewährt, dem die BF auch nachgekommen ist.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot Herabsetzung individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Milderungsgründe öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G301.2243395.1.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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