TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 96/06/0194

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LStG Tir 1989 §40 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1996, Zl. IIb1-L-2166/6-1996, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit des Straßenrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 533/3, KG P. Parallel dazu führt die V-Landesstraße Nr. 1217/2, KG P. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. November 1975 wurde dem Beschwerdeführer gestattet:

a)

über diese Parallelgrenze zu dem Grundstück Nr. 533/3 zuzufahren,

b)

auf dem Grundstück Nr. 533/3 Parkplätze herzustellen.

Die maßgebliche Passage in diesem Bescheid lautet:

"Eine Zufahrt zur Landesstraße in einer Mindestentfernung von 10 m vom äußeren Bankettrand der Bundesstraße wird gestattet und hergestellt, gleichfalls die Anlage von Parkplätzen im anschließenden nördlichen Teil der Ersatzfläche, einschließlich Vorplatz."

Aus Anlaß eines Bauverfahrens wegen einer Terrassenüberdachung auf dem Grundstück des Beschwerdeführers im Jahre 1994 hat die Landesstraßenverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1994 ausgeführt, sie beabsichtige "westseitig der V-Straße, also zum bestehenden Geschäftsgebäude hin, ab der Bundesstraßeneinmündung, einen erhöhten Gehsteig zu errichten".

Nach Auffassung des Beschwerdeführers kollidiert dieses Projekt mit den angeführten bescheidmäßig eingeräumten Rechten.

Mit Eingabe vom 18. April 1995 habe er bei der belangten Behörde die Feststellung begehrt, die Behörde möge feststellen, "daß das in Punkt 2. der Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung vom 27.12.1994, ..., dargestellte Gehsteigprojekt unzulässig sei, soweit dadurch die dem Antragsteller mit Bescheid vom 26.9.1995 eingeräumte Möglichkeit der freien Zufahrt entlang der ganzen Parallelgrenze zwischen Gp. 533/3 und V-Straße Gp. 1217/2 beschränkt wird".

Das verfahrensgegenständliche Projekt werde nach Ansicht der Landesstraßenverwaltung zur Gänze auf Landesstraßengrund errichtet. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verlaufe der vom Projekt betroffene Straßenteil jedoch auf seinem Grundstück Nr. 533/3, weil die Landesstraße im Laufe der Zeit immer mehr dort hingerückt sei. Das Projekt stelle sich als eine bewilligungspflichtige Änderung einer bestehenden Straßenanlage gemäß § 40 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz dar. Gemäß § 42 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz habe die Behörde über jedes Ansuchen einer Straßenbaubewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Mit der Eingabe vom 18. April 1995 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Eventualantrag, "die Behörde möge feststellen, daß vor Durchführung der im Punkt 2. der Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung vom 27.12.1994, ..., dargestellten Gehsteigprojektierungen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Mai 1995 habe die belangte Behörde das Gehsteigprojekt näher präzisiert und beiliegende Skizze eingereicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Anträge zurückgewiesen. Das Tiroler Straßengesetz biete keine Grundlage für eine bescheidmäßige Feststellung, daß das Gehsteigprojekt im Lichte des in dem angeführten Bescheid beurkundeten Rechtes auf Zufahrt zum Parkplatz nicht zulässig sei. Dies gelte auch für die beantragte Feststellung, daß zur Durchführung einer straßenbaulichen Maßnahme eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei. Bei dem gemäß dem Bescheid aus dem Jahre 1975 gewährten Recht auf Zufahrt zur Landesstraße handle es sich um eine Gestattung der Landesstraßenverwaltung gemäß § 19 Abs. 1 des damals in Geltung gestandenen Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951. Eine solche Gestattung sei für jede Benützung einer Landesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck erforderlich, insbesondere auch für die Herstellung von Zufahrten. Es handle sich dabei um eine dem Privatrecht zugehörige Vereinbarung, obwohl das Gesetz den Ausdruck "Bewilligung der Straßenverwaltung" verwende. Hoheitsrechtliche Befugnisse kämen jedoch der im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes tätigen Landesstraßenverwaltung nicht zu. Eine Feststellung, daß ein Umbau der Landesstraße deshalb nicht zulässig sei, weil dadurch eine erteilte Gestattung behindert oder widerrufen werde, sei im Gesetz nicht vorgesehen.

Ebenso sehe das nunmehrige Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob eine bestimmte Straßenbaumaßnahme bewilligungspflichtig oder nur anzeigepflichtig sei (§ 40 Tiroler Straßengesetz), nicht vor. Das Vorhaben sei auf jeden Fall der Behörde zur Kenntnis zu bringen, die dann darüber zu befinden habe, ob ein Straßenbaubewilligungsverfahren durchzuführen sei oder nicht. Im Falle der Bewilligungspflicht sei stets eine mündliche Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides hierüber würde zumindest die Existenz eines konkreten Projektentwurfes voraussetzen, weil nur anhand eines solchen Gebotes geprüft werden könnte, ob das Vorhaben geeignet sei, die im § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf bescheidmäßige Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides, im Recht auf Sachentscheidung eines Feststellungsantrages und in dem Recht, daß ein Feststellungsbescheid über seine Anzeige für zulässig erkannt werde, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 19 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 1/1951, bedarf jede Benützung der Landesstraßen und der dazugehörigen Anlagen, wie Rad- und Fußwege, Bankette, Straßengräben, Stütz- und Futtermauern, Brücken, Durchlässe für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck, unbeschadet der Bestimmungen der Straßenpolizeiordnung, einer Bewilligung der Straßenverwaltung. Die Straßenverwaltung kann jedoch jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, wenn dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird, es sei denn, daß dies den Bedingungen der Benutzungsbewilligung widersprechen würde.

Gemäß § 2 Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, ist ein Sondergebrauch jede nicht unter den Gemeingebrauch fallende Benützung einer Straße. Gemäß § 5 Tiroler Straßengesetz 1989 bedarf ein Sondergebrauch außer in den gesetzlich bestimmten Fällen der schriftlichen Zustimmung des Straßenverwalters. Gemäß § 5 Abs. 3 Tiroler Straßengesetz 1989 darf die Zustimmung zu einem Sondergebrauch unter Setzung einer angemessenen Frist ganz oder teilweise widerrufen werden, soweit dies

a)

die Schutzinteressen der Straße erfordern oder

b)

wegen einer baulichen Änderung der Straße erforderlich ist.

Gemäß § 82 Tiroler Straßengesetz 1989 bleiben die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Bewilligungen für einen Sondergebrauch an einer öffentlichen Straße unberührt. Für den Widerruf solcher Bewilligungen gilt, sofern sie auf Widerruf erteilt wurden, § 5 Abs. 3.

In bezug auf die Bewilligungspflicht für Straßenbauvorhaben ordnet § 40 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz 1989 an, daß der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, einer Bewilligung der Behörde bedürfen (Straßenbaubewilligung). Gemäß § 40 Abs. 2 leg. cit. ist der Neubau eines Weges und jede nicht unter Abs. 1 fallende bauliche Änderung einer Straße der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde hat ein angezeigtes Bauvorhaben gemäß § 40 Abs. 3 zu untersagen, wenn es

a)

einer Straßenbaubewilligung bedarf oder

b)

nicht den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht.

Gemäß § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz 1989 müssen Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a)

sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b)

sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c)

Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, soweit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist,

d)

Beeinträchtigungen des Orts- und des Landschaftsbildes sowie Verunreinigungen der Gewässer soweit wie möglich vermieden werden und

e)

sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

Durch § 37 Abs. 1 lit. c leg. cit. werden gemäß § 37 Abs. 2 leg. cit. subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet. Gemäß § 42 leg. cit. hat die Behörde über jedes Ansuchen um Erteilung einer Straßenbaubewilligung nach § 41, sofern es nicht zurückzuweisen ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Abs. 1). Zur Verhandlung sind der Straßenverwalter, die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich rechtliches Nutzungsrecht zusteht, die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und sonstige als Partei in Betracht kommende Personen zu laden (Abs. 2).

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß nicht nur in den gesetzlich bestimmten Fällen ein Feststellungsbescheid zulässig sei, sondern Feststellungsbescheide auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung immer dann zulässig sind, wenn sie sich nach der besonderen Sachlage im Einzelfall als notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellen und insofern im Interesse einer Partei liegen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben. Mangels eines Feststellungsbescheides über die Bewilligungspflicht des projektierten Straßenbauvorhabens könne er die im § 42 Tiroler Straßengesetz eingeräumten Parteirechte durch Erhebung von Einwendungen nicht wahrnehmen. Bei einem bloß anzeigepflichtigen Straßenbauvorhaben (bzw. wenn nach Ansicht der Behörde lediglich ein solches vorliegt) findet eine mündliche Verhandlung gemäß § 42 Tiroler Straßengesetz unter Ladung der betroffenen Grundeigentümer nicht statt. Mangels eines Feststellungsbescheides könnte er im verwaltungsbehördlichen Wege nichts mehr unternehmen und seine Parteirechte nicht wahren. Allenfalls könnte er zivilgerichtliche Schritte einleiten. Damit sei aber die Gefährdung seiner Rechtsposition gegeben, sodaß es für deren Beseitigung des beantragten Feststellungsbescheides bedürfe.

Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, daß ein Feststellungsbescheid nicht nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung, sondern auch ohne eine solche immer dann zulässig ist, wenn ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, oder die Feststellung strittiger Rechte im Einzelfall für eine Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1991, Zl. 90/12/0329). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1982, Zl. 81/04/0230).

1. Zur Feststellung betreffend die Unzulässigkeit des von der Landesstraßenverwaltung in ihrer Stellungnahme vom 27. Dezember 1994 erwähnten Gehsteigprojektes:

Die belangte Behörde hat diesen Feststellungsantrag schon deshalb zu Recht zurückgewiesen, weil - unabhängig von der Rechtsnatur der im Bescheid vom 26. September 1975 eingeräumten Gestattung der Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers von der Landesstraße aus - durch die Erklärung der Absicht eines Gehsteigprojektes an dieser Landesstraße noch keine Gefährdung dieses Rechtes auf Gestattung der Zufahrt eintritt. Daß mit der Durchführung dieses erwähnten Projektes von der Landesstraßenverwaltung tatsächlich bereits begonnen bzw. daß dieses der Behörde bereits zumindest angezeigt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Sofern die Landesstraßenverwaltung das angeführte Gehsteigprojekt aber ohne Anzeige gemäß § 40 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz bzw. Ansuchen gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz 1989 tatsächlich durchführen sollte, stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, eine Verletzung in Rechten im Sinne des § 42 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1989 bei der Straßenrechtsbehörde geltend zu machen und, gestützt darauf, die Feststellung der Bewilligungspflicht des Projektes, mit dessen Durchführung bereits ohne Befassung der Behörde begonnen wurde, zu begehren.

2. Zur Feststellung, daß vor Durchführung der in Punkt 2. der Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung vom 27. Dezember 1994 dargestellten Gehsteigprojektierungen eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei:

Zu diesem Feststellungsantrag ist dem Beschwerdeführer zunächst entgegenzuhalten, daß er irrt, wenn er meint, dieser Antrag sei einem Feststellungsantrag gleichzuhalten, der darauf gerichtet ist, die Bewilligungspflicht eines Straßenprojektes festzustellen. Auch im Hinblick auf diesen Feststellungsantrag ist nicht ersichtlich, welche Gefährdung in Rechten des Beschwerdeführers dadurch hintangehalten werden könnte; dies schon deshalb, weil es kein Recht auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gibt.

Aber selbst wenn man eine Umdeutung dieses Feststellungsantrages dahin für zulässig erachtet, daß er auf die Feststellung der Bewilligungspflicht des angeführten Straßenprojektes gerichtet ist, steht auch diesem Antrag jedenfalls entgegen, daß unbestritten bisher weder eine Anzeige dieses Bauvorhabens gemäß § 40 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1989 erfolgt ist noch tatsächliche Maßnahmen zur Durchführung dieses Projektes gesetzt wurden.

Es ist auch unzutreffend, aus der hg. Judikatur ergebe sich, daß es zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Bewilligungspflicht eines Projektes keines konkreten Planentwurfes, sondern nur eines konkreten Bauwillens bedürfe (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 90/06/0217). Auch dieses Erkenntnis geht in bezug auf anzeigepflichtige Bauvorhaben davon aus, daß ein konkreter Bauwille dann vorliegt, wenn ein Bauvorhaben soweit konkretisiert angezeigt wurde, daß erkennbar ist, was das Bauvorhaben sein soll.

3. Die belangte Behörde hat somit die beiden angeführten Feststellungsanträge zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060194.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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