Entscheidungsdatum
09.11.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W212 2243901-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Albanien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021, Zahl: 1278387700-210680486, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Albaniens, reiste unter Mitführung seines albanischen Reisepasses in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.05.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner am gleichen Datum durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er gehöre der albanischen Volksgruppe an, bekenne sich zum islamischen Glauben, habe eine Grund- und Berufsschule besucht und sei zuletzt bei einem Transportunternehmen angestellt gewesen. Seine Eltern und eine Schwester hielten sich unverändert in Albanien auf. Der Beschwerdeführer habe den Entschluss zur Ausreise am 17.05.2021 gefasst und habe den Herkunftsstaat an diesem Tag legal mit einem Bus verlassen. Er sei über den Kosovo, Mazedonien, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist, wo er am 21.05.2021 eingetroffen sei. Von Juni bis November 2015 und von 2016 bis Februar 2017 habe er sich als Asylwerber in Deutschland aufgehalten, seine beiden Verfahren seien negativ entschieden worden. Er sei dann wieder nach Albanien zurückgereist. Der Beschwerdeführer habe Albanien aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verlassen; aufgrund seiner schlechten wirtschaftlichen Lage könne er keine Medikamente für sich selbst kaufen. Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat habe er keine Befürchtungen, er würde jedoch lieber hier bleiben. Der Beschwerdeführer gab an, HIV-positiv zu sein und diesbezüglich Medikamente bei sich zu haben.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 28.07.2015 und am 15.09.2016 Asylanträge in Deutschland gestellt hatte.
Der Beschwerdeführer befand sich im Besitz eines Zugtickets für eine Weiterreise von Salzburg nach Deutschland.
Im Zuge einer am gleichen Datum durchgeführten polizeiamtsärztlichen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine (neben der vorgebrachten HIV-Erkrankung) vorliegende gesundheitliche Beeinträchtigung.
Anlässlich einer am 31.05.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die albanische Sprache durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er fühle sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage. Er sei ein lediger und kinderloser albanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensgemeinschaft. Seine in der Erstbefragung getätigten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gereist, um hier wegen seines gesundheitlichen Zustandes einen Asylantrag zu stellen. Er habe keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich und habe vor seiner Ausreise zuletzt in einer Mietwohnung im Ort XXXX gemeinsam mit seinen Eltern gewohnt. Zudem habe er eine in XXXX lebende Schwester. Seinen Lebensunterhalt habe er bis vor drei Jahren durch eine Tätigkeit als Übersiedlungshelfer bestritten. Befragt, ob er im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen staatlichen Organen gehabt hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei krank und könne deshalb nicht so viel aushalten, weshalb er eine Anzeige in Albanien erhalten hätte. Befragt, weshalb er angezeigt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Gar nichts, es sind nur politische Sachen.“ Befragt, ob er dies näher erklären könne, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er eine kranke Person sei und nicht so viel aushalten könne, wenn ihm jemand sage, er müsse dies machen oder er müsse das machen. Dazu aufgefordert, die Gründe, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, umfassend zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, er sei eine kranke Person, die Medikamente benötige und könne nicht wie ein normaler Mensch leben. In ihrer Kultur könne ein kranker Mensch nicht leben. Er sei seit drei Jahren HIV-positiv, dies sei in Albanien festgestellt worden. Der Beschwerdeführer zeigte die Medikamente vor, die ihm in Albanien und in Österreich verordnet worden wären. Befragt, ob die Krankheit bei ihm schon ausgebrochen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es bei höheren Temperaturen nicht so gut aushalten würde. Auf die Frage, was er sich vom österreichischen Staat erhoffe, zumal er die benötigten Medikamente offensichtlich im Herkunftsland erhalten hätte, erklärte der Beschwerdeführer, er hoffe, dass er die Medikamente regelmäßig bekomme, dass er diese ohne Probleme kaufen könne, denn dann könne er einen Job finden und arbeiten. In Albanien habe er die Medikamente selbst für einen Betrag von ca. EUR 30,- monatlich kaufen müssen. Über Vorhalt, dass er diese Medikamente auch bisher habe bezahlen können und befragt, wie er dies bewerkstelligt habe, gab der Beschwerdeführer an, von seinen Großeltern, seinen Eltern und seiner Schwester unterstützt worden zu sein. Befragt, ob er durch eine HIV-Erkrankung an der Durchführung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei sehr müde und schaue nicht aus wie ein 27-Jähriger, sondern eher wie ein 57-Jähriger; arbeiten könne er jedoch schon. Befragt, ob er neben seiner gesundheitlichen Situation weitere Gründe für die Antragstellung habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass das Klima in Österreich sehr gut für seine Krankheit wäre. Für den Fall einer Rückkehr habe er keine Befürchtung, jedoch Stress.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann die beabsichtigte Abweisung seines Antrages mitgeteilt, wozu dieser – nach Erläuterung der GFK – erklärte, dass er vom Staat verfolgt sei und vor Gericht gehen müsse. Nach dem Grund gefragt, meinte der Beschwerdeführer, es seien politische Gründe. Ersucht, dies näher zu erklären, gab der Beschwerdeführer an, in Albanien würden durch die Medien alle wissen, wo sich der Beschwerdeführer befinde und dass er vom Staat verfolgt werde. Es sei politisch, aber er wisse es auch nicht. Er wisse nicht, weshalb er vor Gericht müsse. In ganz Albanien werde veröffentlicht, dass er gesucht werde, doch er wisse nicht, was er gemacht habe. Der Beschwerdeführer könne dies nicht näher erklären, aber er werde gesucht. Nach einer Stellungnahme zu den ihm im Vorfeld übermittelten Feststellungen zur Lage in Albanien gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, ein Kranker sollte vom Staat nirgends in der Welt verfolgt werden.
Einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021 ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgezeigten Medikamente laut einer durchgeführten Internetrecherche nicht der Behandlung von HIV/AIDS dienen würden. Es handle sich dabei um Medikamente, die zur Behandlung von näher angeführten psychischen Erkrankungen eingesetzt würden.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Albanien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für dessen freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht bestehe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde über diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Im Rahmen der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide und nicht immungeschwächt sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dieser an HIV/AIDS erkrankt wäre. Der Beschwerdeführer habe keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche seine Krankheitsgeschichte dokumentieren würden und es handle sich bei den ihm im Heimatland verschriebenen Medikamenten RIBEX und ERSAM jedenfalls über keine Medikamente zur Behandlung von HIV/AIDS. Aus den aktuellen Länderberichten ginge zudem hervor, dass die medizinische Versorgung in Albanien gewährleistet sei und es habe der Beschwerdeführer dort bereits eine Medikation erhalten. Dass dieser die Medikamente allenfalls selbst bzw. mit Unterstützung seiner Angehörigen habe finanzieren müssen, sei nach der ständigen EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise nach Österreich keinen Facharzt aufgesucht und sich nicht in Spitalsbehandlung befunden, sodass auch insofern nicht zu erkennen sei, dass dieser aktuell an einer lebensbedrohenden Erkrankung leiden würde. Ein reales Risiko einer lebensbedrohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Fall einer Abschiebung nach Albanien habe sich sohin nicht ergeben. Dieser habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, eine politische Verfolgung seiner Person habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Erstbefragung sowie zunächst auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt ausschließlich auf gesundheitliche bzw. wirtschaftliche Ausreisegründe berufen und eine Gefährdungslage nicht behauptet. Offensichtlich um seinem Fluchtvorbringen mehr Substanz zu verleihen, habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt plötzlich auch eine politische Verfolgung vorgebracht, welche er jedoch trotz mehrfacher Nachfragen nicht ansatzweise näher beschreiben habe können. Auch die legale Ausreise mit einem biometrischen Reisepass bilde ein Indiz für eine nicht vorliegende staatliche Verfolgung. Es habe demnach nicht festgestellt werden können, dass dieser im Fall einer Rückkehr nach Albanien einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer sei, wenn auch eingeschränkt, zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und könne bei einer Rückkehr zudem neuerlich durch sein verwandtschaftliches Netz in Albanien unterstützt werden; überdies wäre ihm die Inanspruchnahme von Sozialhilfe möglich. Es habe sich daher nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Fall einer Rückkehr gänzlich entzogen wäre. Auch sonst hätten sich, auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie, keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ergeben.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen, er ginge keiner Beschäftigung nach und bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Grundversorgung. Seine Einreise habe dem Zweck der Verschaffung einer dauerhaften Niederlassung unter Umgehung der Einreise- und Niederlassungsvorschriften gedient. Da auch keine Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen würden, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und für die Behörde feststünde, dass dieser im Fall einer Rückkehr keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung unterliege, sei das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich während des gesamten Asylverfahrens. Es sei daher einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.06.2021 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehr bevollmächtigte Vertretung mit am 28.06.2021 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, die Feststellung der Behörde, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hätte, beruhe auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die Behörde habe es unterlassen, weitere Nachforschungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, etwa durch Verbindungsbeamte, anzustellen und habe der Entscheidung lediglich allgemein gehaltene Länderfeststellungen zugrunde gelegt. Insbesondere zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hätte die Behörde, etwa durch Kontaktaufnahme mit der Arztstelle der Betreuungsstelle, in welcher der Beschwerdeführer untergebracht sei, weiteren Ermittlungen durchführen können. Der Beschwerdeführer habe nun eine neue Medikation bestehend aus Risperidon Ftbl und Escitalopram Ftbl zur Linderung seiner Schmerzen sowie Baneocin, einer Salbe zur Behandlung einer Entzündung im Genitalbereich, erhalten. Die Behörde gehe ohne nähere Prüfung davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr neuerlich von seinen Großeltern und seiner Schwester unterstützt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in Albanien nur noch seine Großmutter und seine Schwester, für welche eine dauerhafte Unterstützung des Beschwerdeführers eine erhebliche Belastung darstellen würde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten, zumindest aber jener des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen sei. Da sich jedenfalls Anhaltspunkte ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer trotz der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat bei einer Abschiebung eine asylrelevante Verfolgung oder zumindest eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung iSd Art. 2 und 3 EMRK drohen würde, hätte die Behörde von ihrem Ermessen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, keinen Gebrauch machen dürfen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Beiliegend wurde eine Ablichtung der Verpackungen der vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente übermittelt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 30.06.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 13.10.2021 wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Laborbefund vom 26.05.2021 nachgereicht, welchem sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer HIV-negativ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Albaniens, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest. Dieser reiste unter Mitführung seines biometrischen Reisepasses legal aus seinem Herkunftsstaat aus und gelangte auf dem Landweg nach Österreich, wo er am 23.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seither hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer hat am 28.07.2015 und am 15.09.2016 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht und sich jeweils einige Monate in Deutschland aufgehalten. Zu beiden Anträgen sind abweisende Entscheidungen ergangen.
1.2. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat verlassen, um in Österreich bessere wirtschaftliche Lebensbedingungen vorzufinden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung durch den albanischen Staat aus politischen Gründen ausgesetzt ist. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Eltern, Großeltern und eine Schwester des Beschwerdeführers auf, welche ihn nach einer Rückkehr, auch bei der Finanzierung von Medikamenten, unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld der Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern gelebt und war in der Lage, mit der Unterstützung seiner Angehörigen für seinen Lebensunterhalt und Medikamentenkosten aufzukommen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer schwerwiegenden Erkrankung leidet, welche im Fall einer Rückkehr nach Albanien keiner adäquaten Behandlung zugänglich wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass dieser HIV-positiv ist bzw. dass eine AIDS-Erkrankung bereits ausgebrochen ist. Der Beschwerdeführer legte keine ärztlichen Unterlagen vor, welchen sich eine konkrete Diagnose entnehmen ließe. Dieser brachte vor, aktuell eine Medikation bestehend aus Risperidon 1 mg Ftbl, Escitalopram 20 mg Ftbl sowie Baneocin-Salbe zu benötigen.
In Albanien besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung und es liegen Behandlungsmöglichkeiten für Erkrankungen im psychischen Bereich vor. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm eine benötigte Behandlung im Herkunftsstaat in der Vergangenheit verweigert worden wäre oder individuell nicht zugänglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt in keinem lebensbedrohlichen Krankheitszustand, durchlief keine lebensnotwenige Behandlung, ist nicht pflegebedürftig und im Wesentlichen zur selbständigen Bestreitung seines Alltags in der Lage. Dieser hat im Bundesgebiet keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen und befand ich auch nicht in stationärer Behandlung. Er hat nicht begründet dargelegt, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für ihn mit einer signifikant verkürzten Lebenserwartung oder intensivem Leiden einhergehen würde.
Er wird in Albanien neuerlich im Familienverband leben und von seinen Eltern, Großeltern und seiner Schwester beim Zugang zu einer allenfalls notwendigen Behandlung unterstützt werden können.
1.4. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen. Dieser lebt in einer Bundesbetreuungseinrichtung, bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Dieser ging bislang keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach, er ist in keinen Vereinen Mitglied, hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und keine Kontakte zur hier lebenden Gesellschaft geknüpft. Der Beschwerdeführer hat nach wie vor enge Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, in welchem er bis Mai 2021 im Familienverband gelebt hat. Der Beschwerdeführer ist in Albanien aufgewachsen, hat dort eine Schul- und Berufsbildung absolviert und bis etwa drei Jahre vor seiner Ausreise am Erwerbsleben teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:
1. Politische Lage
Die Republik Albanien ist seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1991/92 eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Politische Parteien können sich frei betätigen. Das demokratische System krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Die großen Fortschritte, die Albanien in allen Bereichen erzielt hat, wurden durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt. Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist; die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Ministerpräsident Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration. Aus den Parlamentswahlen vom 25.6.2017 ging die regierende Sozialistische Partei mit Edi Rama als Ministerpräsident mit absoluter Mehrheit erneut als Sieger hervor. Die Parlamentswahlen im Juli 2017 waren weitgehend frei und fair, allerdings nach ODIHR-Bericht mit einigen Mängeln behaftet (insbesondere Stimmenkauf und Einschüchterungen). Eine Wahlrechtsreform ist angelaufen. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied (AA 10.8.2018).
Dem Parlament der Republik (Kuvendi i Republikes) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane (AA 9.2017a).
Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten, einschließlich Albanien. Der Beginn von Beitrittsverhandlungen mit Albanien wird von der Kommission empfohlen. Weitere Anstrengungen bei politischen und wirtschaftlichen Reformen seien nötig, insbesondere hinsichtlich der Lage und Integration der Roma, der Bekämpfung der Korruption sowie der Verbesserung der Medienfreiheit. Albanien bekommt eine positive Bewertung - gewürdigt wird der Beginn der umfassenden Justizreform, erste Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung und bei der Bekämpfung des illegalen Cannabis-Anbaus (BN 23.4.2018).
Die EU-Staaten haben der Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit Albanien grundsätzlich zugestimmt. Die Europaminister hätten bei ihrem Treffen in Luxemburg "einen Weg in Richtung der Eröffnung von Beitrittsverhandlungen" im Juni 2019 vereinbart (Zeit Online 26.6.2018).
Quellen:
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2. Sicherheitslage
Nach jahrzehntelanger selbst gewählter Isolation, sieht Albanien seit dem Umschwung 1991 seine Zukunft in Europa. Es strebt die volle Integration in euro-atlantische Strukturen an. Albanien betreibt eine konstruktive Regionalpolitik. Albaniens Außenpolitik ist darauf gerichtet, gut-nachbarschaftliche Beziehungen auszubauen und die Zusammenarbeit in der Region weiter zu fördern. Die bilateralen und multilateralen Kontakte sind rege. Dabei spielt Albanien eine konstruktive Rolle im Aufbau gemeinsamer Sicherheits- und Wirtschaftsstrukturen in der Region und beteiligt sich aktiv am sogenannten „Berlin-Prozess“. Albanien beteiligt sich an einer Vielzahl regionaler Initiativen, wie dem Schwarzmeer-Wirtschaftsrat (BSEC - Black Sea Economic Council), dem Mitteleuropäischen Freihandelsabkommen (CEFTA) und dem South East Europe Cooperation Process (SEECP), dessen Vorsitz es von Mitte 2014 bis Mitte 2015 führte. Albanien erwartet und baut darauf, dass mit fortschreitender Integration des Balkan in europäische Strukturen die Nationalitätenprobleme relativiert werden. Neben den weitgehend normalisierten Beziehungen zur Mazedonien haben diejenigen zu Italien und Griechenland besondere Bedeutung. Die Verbindungen nach Kosovo, das mehrheitlich von albanischstämmiger Bevölkerung bewohnt wird, werden von beiden Seiten mit besonderer Intensität gepflegt. Immer wieder unterstellte Bestrebungen nach einem „Groß-Albanien“ sind kein Element der albanischen Außenpolitik (AA 9.2017a).
Albanien hat die Antiterrormaßnahmen im Jahr 2017 stark unterstützt und die Teilnahme an der globalen Koalition zur Bekämpfung des ISIS fortgesetzt, indem es bedeutende Waffen- und Munitionsspenden geleistet hat, laut dem Terrorismus-Länderbericht 2017 des US-Außenministeriums. Laut diesem Bericht haben die albanischen Behörden ihre Bemühungen verstärkt, potenziellen terroristischen Bedrohungen entgegenzuwirken. Die kürzlich personell aufgestockte albanische Antiterroreinheit arbeitete eng mit dem Internationalen Strafverfolgungshilfeprogramm (ICITAP) des US-Justizministeriums zusammen. Trotz der Knappheit der Ressourcen hat die Antiterroreinheit auch an mehreren erfolgreichen Fahndungen bekannter oder mutmaßlicher Terroristen teilgenommen. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Laut Direktion wurden im selben Zeitraum 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019).
Quellen:
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3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Allerdings verhindern politischer Druck, Einschüchterung, weit verbreitete Korruption und beschränkte Mittel, dass die Justiz unabhängig und effizient arbeitet. Die Gerichtsanhörungen finden oft unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung vor. Der Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt und falls er sich keinen Anwalt leisten kann, wird auf Staatskosten ein Pflichtverteidiger bereitgestellt. Das Gesetz bietet den Angeklagten ausreichend Zeit und Möglichkeiten, eine Verteidigung vorzubereiten. Im Allgemeinen respektiert die Regierung diese Rechte in der Praxis, obwohl die Gerichtsverfahren nicht immer öffentlich sind und der Zugang zu einem Anwalt manchmal problematisch ist (USDOS 20.4.2018).
Das EU-Parlament hat am 30.11.2018 die Entwicklung der westlichen Balkanländer im Hinblick auf einen EU-Beitritt bewertet. Albanien zeigt laut dieser Bewertung stetige Fortschritte bei den Reformen in Bezug auf die Unabhängigkeit und Professionalität der Justiz und bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Sorge bereitet das anhaltend hohe Maß an Korruption (BN 3.12.2018).
Das Strafgesetzbuch wird kontinuierlich überarbeitet, um westlichen Standards zu entsprechen. Aufgrund der Schwäche der Institutionen des Staates werden viele Rechtsverstöße entweder nicht oder nicht in ausreichendem Maße verfolgt. Untersuchungshäftlinge müssen teilweise sehr lange auf ihren Prozess warten. Verfahren können mitunter mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Mangelnde Qualifikation und Anfälligkeit der Richter für Korruption können zu rechtsstaatlich zweifelhaften Ergebnissen führen. Im Zuge der Justizreform zeigen sich erste Verbesserungen. Die von der IRZ [Internationale Rechtliche Zusammenarbeit; Anm.] geführte EU-Rechtsberatungsmission EURALIUS hat gemeinsam mit anderen internationalen und nationalen Experten das Reformpaket erarbeitet und unterstützt bei der Umsetzung. Bestandteil der Reform sind u.a. auch eine neue Strafprozessordnung und das Jugendstrafrecht (AA 10.8.2018).
Einer der wichtigsten Aspekte der Justizreform, um die Beitrittsverhandlungen zur EU im Juni 2019 zu eröffnen, ist der „Vetting“ Prozess. Dabei werden die Qualifizierung, die Integrität und die Vermögenswerte der Richter und Staatsanwälte überprüft. Bis Ende 2018 wurden 35 von insgesamt 77 Richter und Staatsanwälte, die bislang das Verfahren durch die unabhängige Kommission absolvieren mussten, ihres Amtes enthoben. Darunter auch die Mehrheit der Mitglieder des Verfassungsgerichts und der Mitglieder des Obersten Gerichtshofes, sowie mehrere Präsidenten einiger Bezirksgerichte und Bezirksstaatsanwaltschaften. 16 Richter und Staatsanwälte sind freiwillig zurückgetreten. Im Rahmen des Vetting-Prozesses, als Teil der umfassenden Justizreform, wurden Ende 2018 noch der „Hohe Rat der Justiz“, der „Hohe Rat der Staatsanwaltschaft“ und der „Rat für Ernennung in der Justiz“ als wesentliche Elemente zur Einrichtung neuer Justizinstitutionen in Albanien neu besetzt. Anfang 2019 begann zudem die Gründung der SPAK "Antikorruptionssondereinheit". Die Neu- bzw. Wiederbesetzung des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichts sowie der anderen Justizeinrichtungen stehen noch aus. Der bisherige Erfolg der Justizreform ist noch bescheiden, die Reform ist aber unumkehrbar und hat parteiübergreifende Unterstützung gefunden (VB 24.1.2019).
Quellen:
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4. Sicherheitsbehörden
Die zivilen Behörden üben effektive Kontrolle über alle Sicherheitskräfte aus. Während die Regierung über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption verfügt, bleibt die Polizeikorruption ein Problem. Die staatliche Dienstaufsicht für innere Angelegenheiten und Beschwerden erhielt bis zum 31.7.2017 3.811 telefonische Beschwerden über die sog. "grüne Linie" zur Korruptionsbekämpfung. Die Mehrheit davon betraf "Untätigkeit von Polizeibeamten", "ungerechte Geldstrafen“ oder "Verstoß gegen die üblichen Standardverfahrensabläufe". Die Dienstaufsicht meldete 43 administrative Übertretungen und empfahl für 57 Polizisten die Einleitung von Disziplinarverfahren. Die Missbrauchsfälle von fünf Beamten wurden an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Laufe des Jahres bearbeitete der Ombudsmann auch Beschwerden gegen Polizeibeamte, vor allem im Zusammenhang mit Problemen bei Verhaftungen und Inhaftierungen (USDOS 20.4.2018).
Dank personeller Umbesetzungen, Umstrukturierung und Lohnerhöhungen hat sich der Ruf der Polizei verbessert. Die albanische Staatspolizei ist stark hierarchisch ausgerichtet und unterliegt einer ausgeprägten politischen Steuerung. In Folge werden polizeiliche Aktivitäten oft von der jeweiligen politischen Interessenlage beeinflusst. Die Regierung unternimmt große Anstrengungen, die Professionalisierung der Polizei voranzutreiben. Auch für die Polizei hat ein Durchleuchtungsprozess ähnlich dem Vetting der Richter und Staatsanwälte begonnen. Personelle Veränderungen haben ebenfalls zu einem effizienteren Agieren der Polizei geführt. Die Staatspolizei ist in vier Abteilungen unterteilt, darunter: Generaldirektion zur Bekämpfung der Schweren und Organisierten Kriminalität (Kriminalpolizei), Generaldirektion Migration und Grenze (Grenzpolizei) und Generaldirektion Öffentliche Sicherheit (uniformierte Polizei). Daneben wurde am 1.1.2015 eine Direktion zur Bekämpfung des Terrorismus eingerichtet. Eine neue Ressort übergreifende Spezial-Task Force bekämpft Organisierte Kriminalität. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau. Der Innenminister der zweiten Regierung Rama widmet sich der Bekämpfung der OK mit hohem Engagement (AA 10.8.2018).
In der Polizeidirektion Vlora wurde gegen elf Polizeibeamte ein Disziplinarverfahren wegen Kooperation mit einem kriminellem Cannabiskartell eingeleitet. Drei weitere Polizisten wurden diesbezüglich entlassen. Die Region Vlora (Hafenstadt in Südalbanien; Anm.) war eine der problematischsten Gebiete hinsichtlich Cannabisanbau und -handel. Am Flughafen Rinas (Tirana International Airport - liegt 17 Kilometer nordwestlich von Tirana beim Dorf Rina; Anm.) wurden am 14.1.2018 insgesamt 13 Polizisten und Spezialisten des Grenzpolizeikommissariats ihren bisherigen Aufgaben enthoben und in die Polizeidirektion Tirana versetzt. Offizielle Quellen berichteten, dass die neuen Polizeibeamten sehr genau ausgewählt werden würden, um die Situation der Grenzpolizei am Grenzübergang - Flughafen/Rinas zu verbessern. Laut Medien sollte dies der erste Schritt einer vollständigen Erneuerung der grenzpolizeilichen Strukturen sein. Am 21.9.2018 verhaftete die Behörde für innere Angelegenheiten und Beschwerden sechs Beamte der Grenz- und Migrationspolizei in Gjirokastra. Die Beamten werden verdächtig, den illegalen Übergang an der griechisch-albanischen Grenze, an albanische und ausländische Staatsbürger erleichtert zu haben. Sie werden wegen Korruption, Amtsmissbrauch und gesetzwidriger Grenzüberschreitung angeklagt (VB 15.1.2019).
Einer der wichtigsten Drahtzieher des Drogenhandels von Albanien nach West- und Nordeuropa, Klement Balili, hat sich freiwillig den Behörden gestellt, nachdem zwei Jahre nach ihm gefahndet wurde. Dem „Pablo Escobar des Balkans“ werden auch enge Verbindungen zu Spitzenpolitikern nachgesagt, er war selbst jahrelang Beamter in der staatlichen Verwaltung. Jahrelang galten die Drogenbarone in Albanien als unantastbar. Die US-Botschaft in Tirana und die Europäische Union hatten Zweifel an der Entschlossenheit der Behörden, die Drogenbanden zu zerschlagen. Die erfolgreiche Bekämpfung von Drogenkriminalität und organisierter Kriminalität sind Schlüsselkriterien für Aufnahme von Beitrittsverhandlungen. Mittlerweile macht das Land gute Fortschritte im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität. Erst im Oktober 2018 wurden 27 mutmaßliche Drogendealer verhaftet (BN 21.1.2019).
Im Zeitraum Jänner - Oktober 2018 wurden in Albanien 19.260 kg Cannabis sativa sichergestellt, ein wesentlicher Rückgang zum Vergleichsraum 2017. Im Jahre 2017 wurden im Zeitraum Jänner - Oktober 74.045 kg sichergestellt. Erwähnenswert ist auch, dass viele Sicherstellungen von Cannabis an der italienischen Küste, mit Schnellbooten aus Albanien, durchgeführt werden die natürlich nicht in der Statistik aufscheinen (VB 24.1.2019).
Quellen:
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5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und das Gesetz Folter und unmenschliche Behandlung verbieten, werden Verdächtige und Gefangene von Polizei und Gefängniswärtern in manchen Fällen geschlagen und missbraucht. Bis September 2017 erhielt der Dienst für Innere Angelegenheiten und Beschwerden Beschwerden (ohne Zahlenangaben; Anm.) über Polizeimissbrauch und Korruption, die sowohl zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen als auch zu strafrechtlichen Verfolgungen führten. Der Ombudsmann berichtete, dass die meisten Fälle von behaupteten physischen oder psychischen Missbrauch während der Verhaftung und Befragung stattfanden. Bis August 2017 erhielt der Ombudsmann 104 Beschwerden von Häftlingen. Die Mehrheit der Beschwerden betraf die Qualität der Gesundheitsversorgung. Der Ombudsmann hat keinen Fall zur Verfolgung weitergeleitet (USDOS 20.4.2018).
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Art. 25 der Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Erkenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht auf staatliche Anweisung gefoltert. Es gibt jedoch immer wieder Fälle von Gewalt und Misshandlungen, insbesondere seitens oder im Verantwortungsbereich der Polizei, vorrangig während sich Personen in Polizeigewahrsam befinden (AA 10.8.2018).
Quellen:
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6. Korruption
Bei der Bekämpfung von Korruption und organisiertem Verbrechen ist ein gestiegenes Engagement der zweiten Regierung Rama zu verzeichnen. Eine Sonderstruktur zur Korruptionsbekämpfung befindet sich im Aufbau (AA 10.8.2018).
Die EU-Kommission veröffentlichte am 17.4.2018 die sog. Fortschrittsberichte für die EU-Beitrittskandidaten. Laut Fortschrittsbericht bekommt Albanien eine positive Bewertung; gewürdigt werden unter anderem die ersten Erfolge bei der Korruptionsbekämpfung (BN 23.4.2018).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Albanien unter 180 Ländern und Territorien an 91. Stelle mit einer Punkteanzahl von 38 von bestmöglichen 100 (TI 21.2.2018).
Die Ergebnisse des Transparency International Index (2017) für Albanien geben Anlass zu großer Sorge. Die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Sektor bleibt eine der größten Herausforderungen. Transparency International erklärte, dass in Albanien Fortschritte bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität im öffentlichen Sektor erzielt wurden, aber bei den größeren Themen wie Korruption in der Justiz noch viel getan werden muss (VB 24.1.2019).
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7. Allgemeine Menschenrechtslage
Seit den Umbrüchen der 90er Jahre hat sich die Menschenrechtslage in Albanien beständig verbessert. Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten sind in Verfassung und Gesetzen verankert. Beim Aufbau eines Rechtsstaats und beim Schutz der Menschenrechte gibt es Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen finden nicht statt. Politische Verfolgung, Folter, Zensur oder staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe finden nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt. Die albanische Regierung hat eine Ombudsperson eingesetzt, die die Bürger bei Menschenrechtsverletzungen anrufen können. Diese kann zwar keine Entscheidungen treffen oder durchsetzen, aber sie untersucht Missstände und kann gerichtliche Verfahren einleiten. Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten. Grundlage sind die Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten. Die Europäische Menschenrechtskonvention (allerdings mit Erklärungen) sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl VN-Übereinkommen zu den Menschenrechten. In den letzten Jahren liegen keine Kenntnisse über Fälle von Verschwindenlassen vor. Es gibt Berichte über Festnahmen, die nicht im Einklang mit dem albanischen Recht erfolgen. Die im albanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen orientieren sich auch hinsichtlich des Strafmaßes an europäischen Standards. Es gibt keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren, dass es zu Verletzungen der Rechte von Angeklagten im Rahmen des Gerichtsprozesses kommt (AA 10.8.2018).
Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen agieren im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkung, untersuchen und veröffentlichen ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Regierungsbeamte sind im Allgemeinen kooperativ. Das Büro des Bürgerbeauftragten ist die wichtigste unabhängige Institution zur Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte. Der Ombudsmann ist gesetzlich ermächtigt, Gefängnisse und Haftanstalten zu überwachen und zu berichten. Das Amt kann eine Untersuchung aufgrund von Beschwerden oder von Amts wegen einleiten. Obwohl dem Ombudsmann die Befugnis zur Vollstreckung von Entscheidungen fehlt, fungiert sie als Kontrollinstanz auf dem Gebiet der Menschenrechtsverletzungen. Das Ombudsbüro ist unterfinanziert und unterbesetzt. Die Nationalversammlung hat einen Ausschuss für Rechtsfragen, öffentliche Verwaltung und Menschenrechte, der den Jahresbericht des Ombudsbüros prüft. Der Ausschuss ist in Gesetzgebungsfragen engagiert und effektiv. Tausende von Ansprüchen auf privates und religiöses Eigentum, die während der kommunistischen Ära beschlagnahmt wurden, bleiben bei der staatlichen Immobilienagentur ungelöst. Der Ombudsmann berichtete, dass die Regierung 26.000 Gerichtsurteile bisher noch nicht ausgeführt und 11.000 Ansprüche im Zusammenhang mit Eigentumsrechten nicht überprüft hat. Die Kläger können ihre Fälle an den Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) richten; im Laufe des Jahres (2017) waren Hunderte von Fällen - viele davon im Zusammenhang mit Eigentum - beim EGMR anhängig (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
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8. Meinungs-, Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte. 2017 gab es jedoch Berichte, dass Regierungsstellen, die Wirtschaft und kriminelle Gruppen versuchen, die Medien in missbräuchlicher Weise zu beeinflussen. Mangelnde wirtschaftliche Sicherheit mindert die Unabhängigkeit der Journalisten und trägt zur Verschlechterung der Berichterstattung bei (USDOS 20.4.2018).
Laut der aktuellen „Rangliste der Pressefreiheit der 180 Länder weltweit“ von Reporter ohne Grenzen liegen die Balkanstaaten im mittleren Bereich. Allgemein würden die Medien stark kontrolliert und viele Politiker gegen Journalisten hetzen. In der Region schneidet Bosnien und Herzegowina (62) am besten ab, gefolgt von Albanien am 75. Platz (BN 7.5.2019).
Kriminelle und Privatunternehmer begingen im Jahr 2017 tätliche Angriffe gegen investigative Journalisten. Im März 2017 wurde ein Journalist in der Hauptstadt Tirana von Angreifern, die Verbindungen zur organisierten Kriminalität haben sollen, geschlagen. Im Juni wurde der Eigentümer eines Fernsehsenders, zusammen mit einem Regierungsbeamten in Vlora erschossen (AI 22.2.2018).
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sind gewahrt. Die Medien sind frei, aber wirtschaftlich zumeist von Eigentümern und Interessengruppen abhängig, die wiederum mit Parteien verbunden sind. Die politische Opposition kann sich frei betätigen und macht davon ausgiebig Gebrauch, u.a. durch Demonstrationen und Blockadeaktionen. Es gibt eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien verschiedener Ausrichtung (AA 10.8.2018).
Quellen:
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9. Haftbedingungen
Die Haftbedingungen in den meisten albanischen Gefängnissen entsprechen mittlerweile westeuropäischen Standards. Angemessene ärztliche Versorgung ist gewährleistet. Psychisch erkrankte Gefängnisinsassen erhalten die erforderliche Fürsorge und Behandlung; eine spezialisierte Haftanstalt für diese Fälle existiert, entspricht aber nicht westeuropäischen Standards. Ausbildungsangebote und Freizeitaktivitäten sind vorhanden. Besuch von Familienangehörigen wird zu festen Zeiten erlaubt, Familienzimmer sind eingerichtet. Ein Rechtsbeistand hat jederzeit die Möglichkeit des Besuches, hierfür stehen eigene Besprechungszimmer zur Verfügung. Für verurteilte minderjährige Straftäter gibt es eine reine Jugendstrafanstalt in Kavaje, für minderjährige U-Häftlinge existieren Jugendabteilungen in vier weiteren Haftanstalten. Die Jugendhaftanstalt Kavaje entspricht ebenfalls den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze. Die Insassen haben bspw. die Möglichkeit der Teilnahme am Schulbesuch mit regulären staatlichen Abschlüssen und die Wahl zwischen vier Berufsausbildungen. Neben der JVA (Justizvollzugsanstalt; Anm.) in Fier entsprechen die JVAs in Fushe Kruja, Korça, Peqin, Shkodra und das Frauengefängnis in Tirana den Anforderungen der europäischen Strafvollzugsgrundsätze (AA 10.8.2018).
Die Regierung, der Ombudsmann und die AHC berichten, dass Überbelegung in den Gefängnissen weiterhin ein Problem darstellt. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten für Frauen sind im Allgemeinen besser als die für Männer. Bis August 2017 erhielt das Ombudsbüro 104 Beschwerden von Häftlingen, wobei die Mehrheit davon die Qualität der Gesundheitsversorgung betrifft. Der Ombudsmann und NGOs berichten, dass Behörden Häftlinge mit geistigen Behinderungen in regulären Gefängnissen festhalten in denen der Zugang zur psychiatrischen Versorgung völlig unzureichend ist (USDOS 20.4.2018).
Das albanische Helsinki-Komitee berichtete über einen Rückgang der Zahl von Personen, die sich im Jahr 2017 während der Polizeigewahrsam über Missbrauch beschwert haben. Die Situation der inhaftierten Personen ist jedoch aufgrund der Überbelegung und der schlechten Infrastruktur der albanischen Gefängnisse weiterhin schwierig. Auch die Situation der inhaftierten Minderjährigen bleibt problematisch, obwohl das Parlament im März 2017 ein neues Strafgesetzbuch für Minderjährige verabschiedet hat (FH 11.4.2018).
Quellen:
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10. Todesstrafe
Die Todesstrafe wurde im Jahr 1999 abgeschafft (AA 10.8.2018).
Das Gesetz schreibt keine Todesstrafe vor (AI 12.4.2018).
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11. Religionsfreiheit
Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht in der Praxis. Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht die Gleichberechtigung aller Bürger unabhängig von ihrer Religion vor (USDOS 29.5.2018).
In Albanien sind folgende Religionsgemeinschaften vertreten (Zensus 2011): Muslimische 56,7%, Römisch-katholische 10%, Orthodoxe 6,8%, Bektashi (eine sufische Glaubensrichtung) 2,1%, andere 5,7%, nicht spezifizierte 16,2% sowie Atheisten 2,5% (CIA 8.1.2019).
Durch Aufhebung des während der kommunistischen Diktatur 1967 erlassenen Verbots der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung garantiert die freie Religionsausübung. Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt keine religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens, katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen) leben in bemerkenswerter Harmonie und Toleranz miteinander, was von Papst Franziskus bei seinem Besuch am 21.9.2014 in Tirana - seinem ersten in einem europäischen Land - als beispielhaft gewürdigt wurde (AA 10.8.2018).
Quellen:
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12. Ethnische Minderheiten
Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung. Das neue Minderheitenrahmengesetz, das 2017 verabschiedet wurde, ist ein wichtiger Fortschritt. Die Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen deutlich, z.T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Albanien bemüht sich, den Schutz von Minderheiten zu verbessern. Ein Minderheitengesetz wurde am 15.10.2017 vom Parlament verabschiedet. Es handelt sich um ein Rahmengesetz, Ausführungsgesetze sind in Arbeit. Seit 2011 existiert ein generelles Antidiskriminierungsgesetz. Verstärkt werden Konferenzen und Diskussionsforen sowie Informations- und Integrationskampagnen von den in Albanien tätigen Roma-NROs sowie vor allem auch von internationalen Partnern (EU, UNDP, Weltbank etc.) initiiert (AA 10.8.2018).
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13. Bewegungsfreiheit
Es besteht die Freiheit sich niederzulassen, zu reisen, zu emigrieren und wieder einzureisen, und die Regierung respektiert diese Rechte grundsätzlich. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge, rückkehrende Migranten, Asylbewerber, Staatenlose und andere Personen in Not. Binnenmigranten müssen sich am neuen Wohnort wieder registrieren lassen, um in den Genuss von wichtigen staatlichen Leistungen zu kommen. Auch muss der rechtmäßige Erwerb einer neuen Immobilie oder ein Mietvertrag nachgewiesen werden können. Insbesondere Roma und Balkan-Ägypter haben dabei allerdings Schwierigkeiten (USDOS 20.4.2018).
Laut einer im Oktober veröffentlichen Studie möchte mehr als die Hälfte der albanischen Bevölkerung in wohlhabendere Länder ziehen. Die von der University of Sussex und dem albanischen Forscher Ilir GEDESHI durchgeführte Untersuchung ergab, dass die potenzielle Migration des Landes von 44% im Jahr 2007 auf 52% im Jahr 2018 gestiegen ist. Die derzeitige Situation der illegalen Migration in Albanien ist auf einem gleichbleibenden hohen Niveau. Die wöchentlichen Zahlen belaufen sich zwischen 106 und 181 aufgegriffene illegale Migranten. Die albanische Grenzpolizei berichtet, dass aufgrund strengerer Maßnahmen an den albanischen Grenzübergängen in den ersten beiden Monaten dieses Jahres 3.000 albanischen Staatsbürgern wegen fehlender Dokumente die Weiterreise Richtung Schengenraum verweigert wurde. Sie standen im Verdacht, Asylsuchende zu sein. Im selben Zeitraum wurden 246 Minderjährige daran gehindert, das Land zu verlassen (VB 15.1.2019).
Quellen:
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14. Grundversorgung / Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge, die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und - für Familienoberhäupter - 8.000 ALL (ca. 57 €) sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) und einem gleichen Betrag für Betreuung bewegen, sowie Sozialdienstleistungen durch soziale Pflegedienste. Das Gesetz Nr. 9355 für Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen bestimmt als Empfänger von Geldleistungen Familien mit keinem oder geringem Einkommen, Waisen ohne Einkommen, Familien mit Mehrlingsgeburten, Opfer von Menschenhandel oder Gewalt in der eigenen Familie und - als Empfänger von Invalidengeld - Menschen mit Behinderung. Im Ausland lebende Albaner, Asylsuchende, Opfer von Naturkatastrophen oder Kriegen, Gefängnisinsassen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen sind von Sozialhilfe ausgeschlossen. Daneben können die einzelnen Sozialhilfebüros 3% ihrer Mittel nach eigenen Kriterien verteilen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.8.2018).
Das albanische Institut für Statistik (INSTAT) berichtet, dass die Arbeitslosigkeit in Albanien in den ersten drei Monaten des Jahres 2018 auf den niedrigsten Stand seit fast 30 Jahren gesunken ist. Laut INSTAT ist die Arbeitslosigkeit auf 12,5% zurückgegangen, etwa 1,7% niedriger als 2017. Die niedrigere Arbeitslosenquote hat jedoch nicht zu höheren Gehältern wie in den letzten Jahren geführt (VB 15.1.2019).
Albanien hat seit 1998 bedeutende Fortschritte auf dem Weg der Transformation von einer kommunistischen in eine marktwirtschaftlich orientierte Wirtschaft erzielt. Dabei zeigte sich die Konjunktur inmitten der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise der letzten Jahre relativ stabil und wies - auch wegen des geringen Ausgangsniveaus - durchgehend Wachstum auf. Albanien gehört weiter zu den ärmsten Ländern Europas. Das Pro-Kopf BIP betrug im Jahr 2016 nach Angaben des Finanzministeriums rund 3.780 Euro. In absoluter Armut(Pro-Kopf-Einkommen unter 60 USD/Monat oder weniger als 2,5 USD/Tag) leben sieben Prozent der Bevölkerung (Angaben der Weltbank). Der Durchschnittslohn (im staatlichen Sektor) lag im Jahr 2016 bei 396 Euro. Rückgrat der Ökonomie bleibt die Landwirtschaft. Die albanische Wirtschaft wird dominiert vom Handels- und Dienstleistungssektor. Wirtschaftliche Aktivität verteilt sich regional sehr unterschiedlich. Der Großteil des BIP wird in der Küstenregion erwirtschaftet, insbesondere im Raum Tirana/Durrës. Dagegen ist in vielen unwegsamen Bergregionen, in denen sich Wirtschaft weitgehend auf Subsistenzlandwirtschaft beschränkt, soziale und ökonomische Entwicklung kaum spürbar. Es findet eine erhebliche Binnenwanderung aus strukturschwachen Gebieten in die Städte statt (AA 9.2018c).
Das Geschäftsklima in Albanien hat sich 2018 im Vergleich zum Vorjahr verschlechtert, sagen albanische Wirtschaftsexperten unter Bezugnahme auf Daten, die im aktuellen Bericht der Weltbank "Doing Business 2018" veröffentlicht wurden. In diesem Bericht belegte Albanien den 65. Platz und hat dabei sieben Positionen gegenüber dem 58. Platz unter den 190 Ländern im vergangenen Jahr verloren (VB 24.1.2019).
Quellen:
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15. Medizinische Versorgung
Die albanische Verfassung von 1998 garantiert den Bürgern ein Anrecht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung und Gesundheitsversicherung. Das Budget für das Gesundheitswesen beträgt in den letzten Jahren zwischen 5,3% und knapp 6% des Bruttosozialproduktes. Im Rahmen einer Gesetzesanpassung wurde aus dem Krankenversicherungsinstitut ein Obligatorischer Krankenversicherungsfonds FSS (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore - Health Insurance Fonds HIF). FFS-Versicherte profitieren unter anderem, falls das Referenzsystem eingehalten wird, von einer Gratisversorgung in den staatlichen medizinischen Einrichtungen, Hausbesuchen, wenn die medizinischen Einrichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbständig aufgesucht werden können, Behandlungsmöglichkeiten bei privaten Vertragspartnern, vollständigen Kostenübernahmen bei Medikamenten, respektive von Kostenbeteiligungen bis zu 50% bei Medikamenten. Auch bietet der FSS «Behandlungspakete» (Health services package) bei Dialysen, kardiologischen Untersuchungen, kardio-chirurgischen Interventionen, Nierentransplantationen und Hörprothesen sowie solche für ältere Menschen und Personen mit psychischen Problemen. Seit 1992 ist es in Albanien möglich, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Die medizinische Versorgung ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut und umfasst staatliche und private Einrichtungen: die primäre Versorgungsstufe besteht aus 420 Einrichtungen. In ländlichen Regionen sind das Gesundheitszentren und mit diesen verbunden jeweils vier bis fünf «Gesundheitsposten». In Städten und Quartieren größerer Städte finden sich Gesundheitszentren und «Polikliniken». Auf der sekundären Stufe existieren elf Regionalspitäler und 23 Distriktspitäler in unterschiedlicher Größe und mit variierenden Dienstleistungsangeboten. In der Hauptstadt Tirana befindet sich die Universitätsklinik der tertiären Stufe, das einzige Spital der Maximalversorgung. Stationäre und oder spitalbasierte psychiatrische Einrichtungen bestehen auf der Psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik in Tirana und in den Psychiatrischen Spitälern in Vlorë und Elbasan. Patienten mit Alkohol- und Drogenproblemen können behandelt werden (SEM 26.9.2018).
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, sind Zuzahlungen häufige Praxis, insbesondere von Patienten, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, auch aus der Erwägung heraus, auf diese Weise eine bessere medizinische Behandlung zu erhalten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken liegen weit unter westeuropäischen Standards. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal gibt es jedoch Defizite. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Die Versorgungslage in den psychiatrischen Kliniken ist schlecht. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie sind jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teurere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten (AA 10.8.2018).
In Albanien existiert im staatlichen Sektor eine Liste der registrierten Medikamente. Weiter gibt es eine spezielle Liste von Medikamenten, deren Kosten den Patienten rückerstattet werden. Diese Liste enthält unentbehrliche Medikamente für die meisten Krankheitskategorien und stellt somit eine Art «Essential Drug List» dar. Die Listen werden laufend an möglicherweise veränderte medizinische Bedürfnisse und Krankheitsbilder angepasst. Generell verfügen die Spitäler der sekundären und der tertiären Stufe und auch die psychiatrischen Kliniken über die benötigten, respektive vom staatlichen Sektor angebotenen Medikamente. Budgetknappheit, ungenügende Budgetallokation, bürokratische Prozesse oder Managementfehler können dazu führen, dass Medikamente in staatlichen medizinischen Einrichtungen temporär nicht vorrätig sind. Generell ist heute unter Einbezug privater Apotheken ein Großteil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Albanien zumindest in den größeren Städten verfügbar. Teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf der Liste der rückvergüteten Medikamente. Ein Teil der medizinischen Dienstleistungen, namentlich die Betreuung älterer Menschen, chronisch Kranker oder von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Behinderungen, wird in Albanien traditionell durch die Familie abgedeckt (SEM 26.9.2018).
Die medizinische Versorgung ist teilweise nur beschränkt gewährleistet. Die privaten Spitäler verfügen über einen umfänglichen Pflegedienst und sind technisch besser ausgerüstet als die staatlichen Krankenhäuser. Sie verlangen jedoch einen Kostenvorschuss oder eine finanzielle Garantie, bevor sie Patienten behandeln (EDA 14.1.2019).
Im Gesetz über das Gesundheitswesen aus dem Jahr 2008 und in der Verfassung Albaniens wird festgehalten, dass alle Bürger ein Recht auf eine staatliche Gesundheitsversorgung haben. Zudem werden besondere Anstrengungen für Gruppen unternommen, deren Zugang aus verschiedenen Gründen erschwert ist. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für spezielle Fälle von Diskriminierungen von Angehörigen der Roma-Minderheit. Im Einzelfall können jedoch wie auch immer motivierte Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden. In den besuchten Gesundheitseinrichtungen in Albanien gibt es keine Hinweise auf eine offensichtliche Diskriminierung von Roma oder darauf, dass der Zugang zur medizinischen Versorgung für diese Bevölkerungsgruppe nicht gewährleistet wäre. Roma suchen staatliche Gesundheitseinrichtungen an ihren jeweiligen Wohnorten und namentlich auch die Universitätsklinik in Tirana auf. Der Fortschrittsbericht der EU von April 2018 hält fest, dass sich der Zugang von Roma zum Gesundheitswesen insgesamt verbesserte, die Erlangung der Gesundheitskarte für oft im informellen Erwerbssektor tätige Roma jedoch mit administrativ-bürokratischen Hürden verbunden sein kann. Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Roma können es im Einzelfall schwierig machen, für die geforderten Patientenbeteiligungen oder andere finanzielle Auflagen aufzukommen (SEM 26.9.2018).
Quellen:
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16. Rückkehr