Entscheidungsdatum
17.11.2021Norm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Spruch
W147 2221971-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2019, Zl. 732703702 – 190042554 / BMI-BFA_KNT_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16. September 2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Abs. 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation sowie § 57 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß § 54 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und § 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 6. September 2003 zusammen mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Seine Mutter als gesetzliche Vertreterin brachte am selben Tag einen Asylantrag für den Beschwerdeführer ein.
2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 22. Dezember 2004, Zahl: 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie - ohne in die Sache einzutreten – gemäß § 4 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Familie des Beschwerdeführers fristgerecht Berufung.
4. Mit Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 15. Februar 2005, Zl. 03 27.035-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der gesamten Familie in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und wurde der Beschwerdeführer samt seiner Familie aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
5. Der unabhängige Bundesasylsenat hob mit Bescheid vom 28. April 2005, Zl. 258.505/0-VIII/22/05, die Beschwerdevorentscheidung auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.
6. Am 15. Juli 2005 wurden die Eltern des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen aus dem Heimatland befragt, führte der Vater des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass er und sein Bruder am 31. Mai 2001 für zwei Tage von russischen Soldaten – obwohl sie sich nie an Kriegshandlungen beteiligt hätten - eingesperrt und gefoltert worden seien. Sein Bruder wäre an den Folgen der Misshandlungen im Krankenhaus verstorben. Im Jahr 2002 wäre der Vater des Beschwerdeführers abermals verhaftet worden, woraufhin die Familie nach Inguschetien geflohen wäre. Die Mutter des Beschwerdeführers führte ergänzend aus, sie sei wegen der allgemeinen Situation in Tschetschenien und wegen der Gründe ihres Ehegatten geflohen.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl. 03 27.037-BAG, wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers und seiner Familie Folge gegeben und ihnen Asyl gewährt, Gemäß § 12 AsylG wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB sowie des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach §§ 12, 136 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.
10. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem §§ 229 Abs. 1 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 2 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffenG, des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB sowie Vergehen der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
12. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 (erster, zweiter und achter Fall) und Abs. 4 Z 1 SMG, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 (erster und vierter Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt.
13. Am XXXX wurde der Sohn des Beschwerdeführers geboren.
14. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsichten XXXX und XXXX sowie der bedingten Entlassung zu XXXX je des Landesgerichtes XXXX aus Anlass dieser Verurteilung abgesehen werde.
15. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs. 1 StGB (§§15, 269 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB) und des Vergehens nach dem § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Entlassung XXXX des Landesgerichtes XXXX (vormals XXXX des Landesgerichtes XXXX ) abgesehen.
16. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes vom XXXX , Zahl: XXXX wurde der erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Klagenfurt Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zu XXXX des Landesgerichtes widerrufen.
17. Am 7. Februar 2019 wurde die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine österreichische Staatsangehörige, als Zeugin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung einer möglichen Aberkennung im Sinne des § 7 Asylgesetz 2005 des Beschwerdeführers einvernommen.
Die ehemalige Lebensgefährtin führte zu ihrem Familienstand aus, dass sie ledig sei. Sie habe mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen Sohn, der bei den Eltern des Beschwerdeführers wohne. Das Sorgerecht habe die Mutter des Beschwerdeführers, weil die Mutter der ehemaligen Lebensgefährtin Probleme beim Jugendamt gemacht habe. Die ehemalige Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer einmal in der Justizanstalt besucht, Kontakt hätten sie über das Telefon gehabt. Sie könne den gemeinsamen Sohn jederzeit bei den Eltern des Beschwerdeführers besuchen. Zu dem Beschwerdeführer befragt, gab die ehemalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers an, dass er mehrere Male im Gefängnis gesessen sei, auch weil er sie bedroht habe, nachdem sie sich von ihm habe trennen wollen.
18. Am 8. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Sachverhaltsabklärung aufgrund einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen, einer Vielzahl an Einträgen im kriminalpolizeilichen Aktenindex und insgesamt 47 Delikten, die zu einer Anzeige geführt hätten niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Sprachkenntnissen befragt, führte der Beschwerdeführer eingangs aus, dass er tschetschenisch als Muttersprache sowie Deutsch, Russisch und ein wenig Englisch spreche und erklärte sich der Beschwerdeführer bereit in der deutschen Sprache einvernommen zu werden. Er sei gesund und hätte im letzten Jahr eine Operation am Ohr gehabt. Früher habe der Beschwerdeführer Suchtmittel konsumiert, nunmehr nehme er keine Drogen und befinde sich auch in keinem Drogenersatzprogramm. Zu seinem aktuellen Familienstand befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er eine Lebensbeziehung seit November 2012 mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes führe. Das Kind lebe bei seinen Eltern. Seiner Mutter komme die Pflege und Erziehung zu, das Sorgerecht komme dem Jugendamt zu. Andernfalls wäre der Sohn in ein Heim gekommen. Nachgefragt, was der Auslöser der gefährlichen Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin gewesen sei, weswegen er ua im Jahr 2013 zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Monaten verurteilt worden wäre, antwortete der Beschwerdeführer, er sei aufgrund eines Streits alkoholisiert gewesen als er die Drohungen, dass er das Haus anzünden werde, ausgesprochen habe. Nunmehr sei er seit seiner Haftentlassung mit der Lebensgefährtin wieder in einer Beziehung. Wenn sich die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer trennen würde, könnte es passieren, dass er ihr in der tschetschenischen Sprache sagen würde, dass er sie umbringe, was in deutscher Sprache deutlich abgeschwächt sei. Wenn der Beschwerdeführer betrunken sei, bedeute die Aussage, ich bringe dich um, dass er Ruhe haben wolle.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer 13 Verwaltungsübertretungen nach dem Landessicherheitsgesetz bzw. drei Mal nach dem Sicherheitspolizeigesetz begangen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er stark alkoholisiert gewesen sei. Wenn er betrunken sei, hätte er sich nicht unter Kontrolle.
Zu seinen Verwandten im Herkunftsland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine beiden Großmütter und eine Tante im Herkunftsland leben würden. Der Beschwerdeführer stehe in keinen Kontakt mit seinen Verwandten. Über Online-Kanäle wisse der Beschwerdeführer, dass die Zustände im Herkunftsland schlimm seien. Den Anschluss einiger Tschetschenen zum Islamischen Staat könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen.
Auf weiteren Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine besondere Gefährdung für andere Personen in Österreich darstelle, weshalb ihm der Status des Konventionsflüchtlings aberkannt werde und ein befristetes Einreiseverbot erlassen werden könne, verantwortete sich der Beschwerdeführer, dass von ihm keine Gefahr ausgehe, zumindest nicht mehr als von einem Österreicher, der seine Freundin mit der Axt zerlegt habe. Er sei nicht beratungsresistent, habe fünf Jahre im Gefängnis verbracht und sei in den letzten zwei Jahre nicht verurteilt worden. Bei einer Rückkehr ins Heimatland befürchte der Beschwerdeführer Folterungen aufgrund der Namensgleichheit mit einem Rebellenführer.
Die belangte Behörde überreichte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen.
19. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl 03 27.037-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF., aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.
Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Unter Spruchpunkt VII. wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Z 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen fest, dass einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe eingetreten sei. Die Umstände, aufgrund deren der Fremde als Flüchtling anerkannt worden sei, würden nicht mehr bestehen und kann es der Beschwerdeführer nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch auf Nachfragen des Organwalters nichts vorgebracht, was eine aktuell vorliegende Gefährdung des Beschwerdeführers annehmen ließe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers biete auch keinen Hinweis darauf, dass wohlbegründete Furcht aus einem in der GFK genannten Gründe aktuell bestehe und liege kein Grund vor, dem Beschwerdeführer originär Asyl zuzuerkennen.
Bei dem Beschwerdeführer handle es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der in der Lage wäre für sich selbst zu sorgen und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland verfüge. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in Strafhaft. Auch eine Gefährdung wegen einer Namensgleichheit mit einem Rebellenführer habe nicht festgestellt werden können.
In Bezug auf das Familienleben des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass der Beschwerdeführer unverheiratet sei und die Lebensbeziehung zu der Kindsmutter keinen Bestand habe. Der gemeinsame Sohn lebe seit Jahren bei der Mutter des Beschwerdeführers. Eine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten liege nicht vor. Hinsichtlich des Privatlebens stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer keine nennenswerten Bindungen bzw. Verfestigungen in der Gesellschaft habe. Auch seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich rechtfertigen würden.
20. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom gleichen Tag wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der „Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien“ als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
21. Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den genannten Bescheid und focht diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit an.
22. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 30. Juli 2019 langte am 2. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
23. Mit Schriftsatz vom 14. August 2019 gab der Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtsvertretung bekannt und erhob abermals das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdevorlage langte am 16. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und nimmt die belangte Behörde zu den Rechtsmittelausführungen des Beschwerdeführers Stellung.
24. Am 18. Mai 2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 15. Mai 2020 ein, demnach der Beschwerdeführer eine namentlich angeführte Person attackiert habe, um seinen Bruder zu rächen. Dadurch habe der Beschwerdeführer den öffentlichen Anstand gemäß § 1 Abs. 1 Landessicherheitsgesetz verletzt.
25. Am 20. Mai 2020 langte eine Benachrichtigung ein, dass es sich um eine Verwechslung der Namen der Brüder gehandelt habe.
26. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 legte die belangte Behörde die Vollzugsinformation den Beschwerdeführer betreffend samt Information über die bevorstehende Entlassung des Beschwerdeführers vor. Der Entlassungszeitpunkt wurde mit voraussichtlich 27. Juli 2020, 08:00 Uhr festgesetzt.
27. Ein vorgelegter Bericht der Landespolizeidirektion vom 16. Oktober 2020 führt den Beschwerdeführer als Abnehmer eines dringend tatverdächtigen Subverkäufers, dem Halbbruder seiner Lebensgefährtin, wegen des Verdachts nach § 27 Abs. 2 SMG an.
28. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 30. Januar 2021 zufolge, stahl der Beschwerdeführer in der Nacht zum 11. Dezember 2020 im Zeitraum von circa 22 Uhr bis 02:00 Uhr im Siedlungsgebiet von […] aus mehreren offenstehenden Fahrzeugen mehrere Wertgegenstände. Weiters stahl der Beschwerdeführer und […] aus dem abgestellten und unversperrten Fahrzeug des […] zwei Stück der Zigarettenpackungen […], eine rote Taschenlampe und ein Parfum der Marke [..] um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
29. Am 12. April 2021 reichte die belangte Behörde einen weiteren Bericht der Landespolizei den Beschwerdeführer betreffend nach und führt aus, dass der Fremde in immer kürzeren Abständen auffällig werde und mit einer neuerlichen Eskalation zu rechnen sei. Der junge Fremde werde in immer kürzeren Abständen gewalttätig und wird daher als hoch gefährlich und aggressiv eingestuft.
30. Am 29. Juni 2021 langte ein weiterer Abschlussbericht über den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.
31. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl: XXXX , vom XXXX rechtskräftig am XXXX , Datum der letzten Tat XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 125 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verurteilt.
32. Am 12. August 2021 langte ein Abwesenheitsurteil gegen den Beschwerdeführer vom XXXX des Bezirksgerichtes XXXX , Zahl: XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils des vollendeten und teils des versuchten Diebstahles nach den §§ 127, 15 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 250 Tagessätzen (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 125 Tagen) sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde mit EUR 4,- bestimmt, sodass die gesamte Geldstrafe EUR 1.000,- beträgt.
33. Mit E-Mail vom 31. August 2021 wurde ein Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion nachgereicht, wonach der Beschwerdeführer am 14. Juli 2021 den Fernseher seiner Ex-Freundin in ihrer Wohnung beschädigt habe, indem er gegen diesen getreten habe.
34. Mit im Vorfeld zur Beschwerdeverhandlung einlangender Stellungnahme vom 15. September 2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er sich seit seiner Haftentlassung gut in der Gesellschaft resozialisieren lasse und seit Februar 2021 einer Beschäftigung nachgehe sowie eine intensive Beziehung zu seinem Sohn pflege. In Einem legte er seinen Versicherungsdatenauszug und Lohn-/Gehaltsabrechnung der letzten Monate vor.
35. Am 16. September 2021 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Familien- und Privatleben, seinem Gesundheitszustand, seinen Verurteilungen, seinen Rückkehrbefürchtungen sowie zu allfälligen Integrationsaspekten befragt wurde. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste am 6. September 2003 gemeinsam mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl 03 27.037-BAG, wurde dem Beschwerdeführer im Wege des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers und sein jüngerer Bruder, die allesamt zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, sowie sein im Jahr XXXX geborener Sohn, für den die Mutter des Beschwerdeführers die Pflege inne hat. Der Sohn des Beschwerdeführers lebt bei dessen Eltern.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt. Der Beschwerdeführer besucht seinen Sohn täglich und zahlt an seine Eltern Kindesunterhalt in Höhe zwischen € 100,00 und € 250,00.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse und spricht neben Tschetschenisch auch ein wenig Russisch und Englisch.
1.2. Der Beschwerdeführer kam im Alter von acht Jahren nach Österreich und hat in der Russischen Föderation die ersten beiden Schulstufen absolviert. In Österreich hat der Beschwerdeführer die Volksschule besucht sowie die erste bis dritte Klasse der Hauptschule abgeschlossen. Der Beschwerdeführer hat das 10. Freiwillige Schuljahr am Polytechnikum besucht.
Eine weitere Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht begonnen und lebte großteils von sozialen Transferleistungen des Staates.
Seit 10. Februar 2021 arbeitet der Beschwerdeführer über eine Personalleasingfirma bei einer Stahlbaumontagefirma und bringt durchschnittlich € 2.500,00 bis € 4.000,00 brutto pro Monat ins Verdienen, wovon rund € 1000,00 aufgrund einer Pfändung in Abzug gebracht werden. Sofern der Beschwerdeführer über die Montagefirma im Ausland beschäftigt ist, bringt er durch Zulagen mehr ins Verdienen.
Darüber hinaus konnten trotz des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet keinerlei nachhaltigen Integrationsschritte seitens des Beschwerdeführers festgestellt werden.
1.3. Der Beschwerdeführer leidet unter keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und scheinen folgende Verurteilungen im Strafregisterauszug auf:
XXXX
1.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater keiner Verfolgung durch die Behörden seines Herkunftsstaates ausgesetzt. Ein derartiges Risiko besteht weder im Nordkaukasus, noch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstaat im Kindesalter verlassen und war nie einer individuellen Verfolgung ausgesetzt.
1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden.
1.7. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem spricht er zumindest grundlegend Russisch. Der Beschwerdeführer, welcher sein Heimatland im Alter von acht Jahren verlassen hat, leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsland verfügt der Beschwerdeführer über eine Tante und kann darüber hinaus von seinen in Österreich lebenden Verwandten unterstützt werden.
1.8. Der Beschwerdeführer hat sich in keinen Vereinen betätigt, ist keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt naturgemäß über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich in Form eines Freundeskreises, wobei das Bestehen enger Bindungen nicht hervorgekommen ist.
1.9. Eine den Beschwerdeführer betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird auf die im Akt einliegenden und im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen (Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation Stand 17. Juni 2021, Version 3).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie Sichtung der im Laufe des gesamten Verfahrens vorgelegten und eingeholten Urkunden, Dokumente sowie sonstigen Schriftstücke.
2.2. Aufgrund der (laut Auszug aus dem ZMR) auf die im Spruch ersichtlichen Personalien erfolgten Ausstellung von Konventionsreisedokumenten an den Beschwerdeführer wird von einer feststehenden Identität ausgegangen. Die Staats- und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers sind unstrittig. Seine Kindheit in der Russischen Föderation, seine russischen, tschetschenischen und deutschen Sprachkenntnisse sowie sein Schulbesuch wurden entsprechend seinen Angaben in sämtlichen asylrechtlichen Verfahren festgestellt.
Die Absichten des Beschwerdeführers für sein erhofftes fortgesetztes Leben in Österreich tat er in der Verhandlung ebenso kund. Schließlich waren auch sämtliche Feststellungen zu seinen Verwandten in Österreich und dem Kontakt zu diesen vollinhaltlich gemäß seinen Angaben festzustellen.
2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, zu den nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen aufgrund der Sprachkenntnisse sowie zu seinem Gesundheitszustand resultieren vorwiegend aus dessen eigenen Angaben anlässlich seiner Einvernahme bei der belangten Behörde am 8. Februar 2019 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16. September 2021, bezüglich deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel zu Tage getreten sind sowie aus den in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Die Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug. Das Einkommen des Beschwerdeführers und der in Abzug zu bringende Pfändungsbetrag ist den in Vorlage gebrachten Lohn-/Gehaltsabrechnungen zu entnehmen.
Ärztliche Atteste betreffend seinen Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage und gab der Beschwerdeführer auch selbst an, dass er gesund sei, sodass in Gesamtschau von einem guten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben einschließlich allfälliger Aspekte einer Integration in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und dem GVS. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während den knapp 18 Jahren seines Aufenthalts in Österreich keinen längerfristigen Arbeitsverhältnissen nachgegangen, er jedoch seit Februar 2021 ein dauerhaftes aufrechtes Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, ergibt sich aus dem eingeholten aktuellen Versicherungsdatenauszug sowie seinen Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
2.4. Die Strafhandlungen des Beschwerdeführers wurden zur Gänze entsprechend den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Strafurteilen festgestellt.
Aus diesen gehen die festgestellten Strafhandlungen sowie die mildernden und erschwerenden Umstände ausreichend klar hervor. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für eine Verwaltungsbehörde und ein Verwaltungsgericht durch ein Strafurteil nämlich insoweit eine Bindung, als dadurch (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens) mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des Strafurteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0288 mwN). Schon deshalb ist (zumindest hinsichtlich der festgestellten Strafhandlungen) nicht weiter auf die hierzu getätigten Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 16. September 2021 einzugehen. Das Bestehen bzw. die Rechtskraft der genannten Strafurteile bestritt der Beschwerdeführer auch nicht. Die von ihm konkret in Untersuchungs- und Strafhaft verbrachten Zeiträume wurden gemäß seinen Angaben in der Verhandlung in Verbindung mit dem im Verfahrensakt aufliegenden Strafvollzugsauskünften festgestellt.
Hinsichtlich der Feststellung der Verurteilungen ist auf die im Akt einliegenden Urteile zu verweisen:
XXXX
2.5. Die Feststellung, dass aufgrund des Fluchtvorbringens des Vaters des Beschwerdeführers dieser aktuell keiner Verfolgung mehr in der Russischen Föderation ausgesetzt ist, resultiert einerseits aus der sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen ergebenden allgemein eingetretenen Stabilisierung der Lage in Tschetschenien sowie der zwischenzeitlich gegebenen Möglichkeit für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, sich in anderen Teilen der Russischen Föderation niederzulassen.
Den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, die er im Rahmen seiner Asylantragstellung im Jahr 2003 tätigte, wonach er ins Blickfeld russischer bzw. pro-russischer Behörden geraten sei und ihm Repressionsmaßnamen drohen, die die Schwelle asylrechtlicher Relevanz bei weitem übersteigen und nicht von einer Verfolgungsfreiheit in den übrigen Teilen der Russischen Föderation ausgegangen werden könne, lässt sich kein Anhaltspunkt für eine im Herkunftsstaat aktuell nach wie vor drohende Verfolgung entnehmen.
Zudem kommt hinzu, dass für den Beschwerdeführer selbst keine individuelle Gefährdung bei der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht wurde, sondern ihm der Asylstatus im Wege der Asylerstreckung aufgrund seines Vaters zuerkannt wurde. Auch auf Nachfrage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, führte dieser im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl lediglich unsubstantiiert aus, dass er Folterungen aufgrund der Namensgleichheit mit einem Rebellenführer fürchte (Protokoll niederschriftliche Einvernahme vom 8. Februar 2019). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer befragt zu der Namensähnlichkeit mit dem Rebellenführer keinerlei Befürchtungen wieder, sondern dass er keine Verwandten Herkunftsland habe und ihn niemand suchen würde („RI: Wovor haben Sie noch Angst, wenn Sie zurückmüssten? BF: Ich habe dort keine Verwandten. Wenn ich dort verschwinde – wer soll mich suchen?“ Verhandlungsschrift Seite 6). Dass der Beschwerdeführer nunmehr – rund 18 Jahre später – einer Gefährdung aufgrund seines Vaters ausgesetzt sein würde, kann demnach keinesfalls angenommen werden.
Die Feststellung zu den Gründen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten beruht im Wesentlichen darauf, dass sowohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers als auch aufgrund der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden konnte, dass im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation das Leben oder die Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht wäre oder er unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung befürchten müsste.
Da infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten ist, und der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr geäußert hat, konnte im Fall des Beschwerdeführers keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden. Der Beschwerdeführer hat sich zuletzt vor rund 18 Jahren im Kindesalter im Herkunftsstaat aufgehalten und im nunmehrigen Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geäußert, welche ein Interesse russischer respektive tschetschenischer Sicherheitskräfte wahrscheinlich erscheinen ließen.
Aufgrund der dargelegten Umstände, welche bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden, ergibt sich, dass eine aktuelle Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Motiven nicht gegeben ist und auch darüber hinaus keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr zu prognostizieren ist.
2.6. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, als russischer Staatsbürger auf Leistungen des dortigen Sozialsystems zurückzugreifen und zur Erleichterung einer Niederlassung im Herkunftsstaat Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-BG in Anspruch zu nehmen. Schließlich wäre es seinen in Österreich lebenden volljährigen Verwandten (Eltern und Bruder) möglich, den Beschwerdeführer durch Überweisungen finanziell zu unterstützen, sodass insgesamt auch unter Berücksichtigung seiner bereits langen Ortsabwesenheit kein konkretes Risiko erkannt werden kann, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht in der Lage sein würde, sein Existenzminimum zu sichern. Aus den Länderberichten ergibt sich kein Hinweis, dass die wirtschaftliche Lage in Tschetschenien derart prekär ist, als dass alle Bewohner der Teilrepublik von existenzgefährdenden Lebensbedingungen betroffen wären. Da der Beschwerdeführer demnach keine besondere Vulnerabilität aufweist, ist ihm eine Niederlassung in der Herkunftsregion seiner Familie, Tschetschenien, möglich und zumutbar. Insofern musste nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer angesichts seines Vorbringens, Russisch nicht schriftlich zu beherrschen, die Niederlassung in einem anderen Landesteil zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes grundsätzlich eine eigenständige Bestreitung seines Lebensunterhalts möglich, zumal er auch nach eigenen Ausführungen angab, dass er nunmehr arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer hat Tschetschenien im Alter von acht Jahren verlassen; er beherrscht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, ebenso spricht er grundlegend Russisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, welche ihn in seiner Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, einschränken oder ihn im Falle einer Rückkehr potentiell in eine existenzbedrohende Notlage bringen würden. Im gesamten Verfahren wurde nicht dargelegt, weshalb es dem Beschwerdeführer als XXXX -jährigen, gesunden Mann, welcher grundsätzlich mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsstaat und der dort gebräuchlichen Sprache vertraut ist, nicht möglich sein sollte, nach einer Rückkehr eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Überdies stünde ihm, wie angesprochen, die Möglichkeit offen, auf Unterstützung seiner Angehörigen zurückzugreifen.
Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein könnte.
2.7. Zur Lage in der Russischen Föderation:
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter namentlich genannten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmenden und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund und gehört er mit Blick auf sein Alter von XXXX sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu Spruchteil A.I.) Abweisung der Beschwerde
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Der mit „Aberkennung des Status des Asylberechtigten“ betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).
Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen; oder
6. staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.
3.2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging von einem Endigungsgrund und somit von § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann er es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).
Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich aus dem Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auch als gerechtfertigt.
3.2.3. Im konkreten Beschwerdefall handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen anerkannten Flüchtling, dem der Status des Asylberechtigten nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern im Wege der nationalen Regelungen des Asylgesetz 1997 über die Asylerstreckung – abgeleitet vom Status seines Vaters – mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juli 2005, Zl 03 27.037-BAG, zuerkannt worden war.
Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgte fallgegenständlich, wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, weil die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bestehen und der Beschwerdeführer es daher nicht weiterhin ablehnen könne, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen.
Da der Beschwerdeführer straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 geworden ist, schadet es gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 nicht, dass die Aberkennung fallgegenständlich nicht innerhalb von fünf Jahren ab rechtskräftiger Zuerkennung des Status erfolgt ist.
3.2.4. Zur Begründung der Aberkennung des derart zuerkannten Status unter Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel vertrat die Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass sich die Lage in der Russischen Föderation seit dem Jahr 2004 erheblich verändert habe, und die Familien von Unterstützern der Widerstandskämpfer 2006 amnestiert worden seien, bzw. deren Angehörigen keine Verfolgung durch staatliche Behörden mehr drohe und keine bewaffneten Konflikte mehr im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgetragen werden würden.
In seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 2019, Ra 2019/19/0059-6, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht ankomme und es daher den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen würde, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen sei, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Ebenso wenig sei für die Asylaberkennung in einem solchen Fall maßgeblich, ob alle Voraussetzungen des § 34 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (also etwa die im Revisionsfall, wie auch im vorliegenden Beschwerdefall, nicht mehr gegebene fehlende Straffälligkeit iSd § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) noch vorliegen. Eine solche Auffassung entspräche der Rechtslage nach dem AsylG in der Fassung vor der AsylG-Novelle 2003, nach der aber ein eigener Aberkennungstatbestand für durch Erstreckung gewährtes Asyl bestand, welcher vor dem Hintergrund jeweils eigenständiger Verfahren auf Gewährung von Asyl einerseits und auf Erstreckung von Asyl andererseits zu verstehen gewesen sei. Mit der AsylG-Novelle 2003 sei jedoch - offenbar in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtslage - ein Aberkennungstatbestand, der auf den Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl im (nunmehrigen) Familienverfahren abstelle, als nicht mehr erforderlich bzw. als mit den Regelungen des Familienverfahrens nicht vereinbar erachtet worden. Auch gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber die auf Grund des Verweises in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 anzuwendende (völkerrechtliche) Beendigungsklausel des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf eine nationalstaatliche Regelung wie jene des § 34 AsylG 2005, welche die Anerkennung als Flüchtling gerade unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorsieht, angewendet wissen wollte.
In Bezug auf die Anwendung der "Wegfall der Umstände"-Klausel in Fällen der Aberkennung eines Status des Asylberechtigten, welcher ursprünglich abgeleitet von einem Familienangehörigen zuerkannt worden war, führte der Verwaltungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung (vgl. Rz 26 ff) weiter aus, dass die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene "Wegfall der Umstände"-Klausel im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden kann. Es ist nämlich bei einer Person, welcher die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zukommt, der Wegfall solcher Umstände von vornherein nicht denkbar.
Dies würde aber dazu führen, dass der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK hinsichtlich von Personen, denen der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt wurde, ins Leere liefe. Familienangehörigen könnte dieser Status also selbst dann nicht aberkannt werden, wenn sich die Umstände, auf Grund deren ihre Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und die Bezugsperson es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er eine solche Rechtsfolge bei der Ersetzung der Asylerstreckung durch das Familienverfahren durch die AsylG-Novelle 2003 trotz der ersatzlosen Aufhebung des auf die Asylerstreckung Bezug nehmenden Aberkennungstatbestandes des § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG bewirken wollte.
Die Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist. Bei der "Wegfall der Umstände"-Klausel ist dies dann der Fall, wenn die Gründe, die dazu führten, dass eine Person ein Flüchtling wurde, nicht mehr bestehen. Zweck der Regelungen über das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 sei es, Familienangehörigen die Fortsetzung des Familienlebens mit einer Bezugsperson in Österreich zu ermöglichen. Bestehen jene Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nich