TE Bvwg Erkenntnis 2021/11/19 W287 2236879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2021
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Entscheidungsdatum

19.11.2021

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch


W287 2236879-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Julia KUSZNIER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid vom 01.10.2020, Zl. XXXX , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2002 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und stellte, vertreten durch seine Mutter, am 14.01.2004 einen Asylerstreckungsantrag, bezogen auf die Person seines Vaters.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.07.2005, GZ XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2004 stattgegeben, dem Beschwerdeführer Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführer über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens verständigt.

3.1. Am 17.07.2012 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach § 134 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 135 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB, §§ 146, 148 1. Fall StGB, § 15 iVm §§ 127, 129 Ziffer 1 und 2, 130 4. Fall StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, rechtskräftig verurteilt.

3.2. Am 12.11.2012 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB, § 15 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

3.3. Am 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach § 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.

3.4. Am 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach § 297 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten rechtskräftig verurteilt.

3.5. Am 17.07.2019 (rechtskräftig am 14.01.2020) wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach § 15 iVm § 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, § 15 iVm §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 2 StGB, § 269 Abs. 1, 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

4. Am 04.03.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenseinstellung.

5. Am 22.06.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt statt.

6. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts vom 01.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid vom 15.07.2005 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus lediglich im Zuge eines Familienverfahrens zuerkannt worden war, er keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, ihm im Irak keine Verfolgung oder sonstige Gefahr drohe, sein Heimatort Kirkuk sicher zu erreichen sei, die sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement kontinuierlich zurückgehen würden, dem Beschwerdeführer zugemutet werden könne, im Falle der Rückkehr in sein Heimatland, angesichts seiner Schulbildung, Sprachkenntnisse und Berufserfahrungen, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ihm Rückkehrhilfe offen stehe, er bei seinen im Irak lebenden Verwandten Unterkunft nehmen könne sowie finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen in Europa erwarten könne und im Irak ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden seien. Angesichts seiner Straffälligkeit stelle er eine Gefahr für die Allgemeinheit und die öffentliche Sicherheit dar, weshalb sein persönliches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse unterzuordnen sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.10.2020, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Asylangaben des Vaters des Beschwerdeführers der Entscheidungsfindung nicht zugrunde gelegt worden seien, die Asylzuerkennung ausreichend sei, um bei Rückkehr festgenommen und inhaftiert zu werden, keine Verbesserung der politischen Situation gegeben sei, die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus dessen Eltern und drei Schwestern, zwar derzeit in Deutschland lebe, diese aber österreichische Staatsbürger seien, ihn regelmäßig in der Justizanstalt besuchen und nach seiner Entlassung wieder nach Österreich ziehen würden. Der Beschwerdeführer habe keine aufrechten Kontakte im Irak, ferner leider er an Depressionen und sei drogensüchtig. Eine vergleichbare medizinische Behandlung stehe im Heimatland nicht zur Verfügung. Die begangenen Straftaten seien primär Jugendstraftaten gewesen und sei der Beschwerdeführer inzwischen geläutert, sodass eine günstige Zukunftsprognose vorliege. Im Zusammenhang mit dem verhängten Einreiseverbot fehle es der Entscheidung an einer Interessenabwägung.

8. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes vom 10.11.2020 langte am 13.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

9. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2021 an die Justizanstalt XXXX zum Gesundheitszustand und Medikation des Beschwerdeführers übermittelte die Justizanstalt XXXX am 04.08.2021 eine Behandlungsmitteilung betreffend den Beschwerdeführer.

10. Am 25.08.2021 verständigte die Staatsanwaltschaft das Bundesamt über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 Z 5 StGB.

11. Am 26.08.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht ein Amtshilfeersuchen an die Justizanstalten XXXX , XXXX und XXXX zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers während seiner Anhaltung sowie zur Übermittlung von Besucherlisten.

Am selben Tag übermittelten die JA XXXX und die JA XXXX ihre Stellungnahmen und Besucherlisten; am 03.09.2021 übermittelte die JA XXXX eine weitere Stellungnahme zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers.

12. Am 09.09.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, medizinische Unterlagen zu sämtlichen Therapien, Medikamenten und Diagnosen seit 01.01.2019 bis zum 24.09.2021 vorzulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.

13. In Beantwortung eines Auskunftsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2021 übermittelte die JA XXXX am 21.09.2021 eine Stellungnahme des Anstaltspsychiaters XXXX vom 15.09.2021.

14. Am 22.09.2021 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme in Bezug auf die stattgefundene mündliche Verhandlung, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, das Leben des Beschwerdeführers wäre aufgrund der aktuellen politischen Situation im Heimatland weiterhin gefährdet, es nicht ausgeschlossen werden könne, dass er bei Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, allein die Tatsache, dass ihm im Bundesgebiet Asyl zuerkannt wurde, ausreichend wäre, ihn bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren, der Beschwerdeführer im Heimatland über keine Existenzgrundlage verfüge, er dringende psychiatrische Behandlung benötige und im Irak keine vergleichbare medizinische Behandlung zur Verfügung stehe. Schließlich wurde die Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen, zum Beweis einer psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers, sowie die Beischaffung des Asylaktes des Vaters des Beschwerdeführers beantragt.

15. Mit als „Parteiengehör“ betitelten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2021 wurden dem Beschwerdeführer die zwei Stellungnahmen der JA XXXX betreffend sein psychiatrisches Gesundheitsbild übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 05.10.2021 eingeräumt. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen.

16. Am 29.09.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , GZ XXXX , nach § 126 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

17. Mit Schreiben vom14.10.2021 wurden dem Beschwerdeführer Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Absencen-Epilepsie, Behandlung einer Anpassungsstörung und epileptisches Anfallsleiden übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 22.10.2021 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und beantragte, über die österreichische Botschaft im Irak einen medizinischen Sachverständigen zu beauftragen, “der unter Zugrundelegung der Anfragenbeantwortung der Staatendokumentation „Irak“, welches im Zuge des Parteiengehörs dem Rechtsvertreter des BF übermittelt wurde, ein Gutachten zu erstatten hat, inwieweit überhaupt der BF in der Lage ist, eine entsprechende adäquate medizinische Behandlung in seinem Heimatland zu erhalten.“

18. Mit Schreiben vom 27.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer die aktualisierte Version des Länderinformationsblattes Irak vom 15.10.2021 (Version 4) übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 10.11.2021 eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 10.11.2021 verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bereits zuvor erstattete Vorbringen und die gestellten Beweisanträge.

19. Am 03.11.2021 wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ XXXX , nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1a StGB, 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 29.09.2021 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

20. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich im November 2017 durchgehend in Strafhaft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und trägt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitisch-muslimischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Er spricht Kurdisch-Sorani als Muttersprache, zudem Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Kirkuk, Irak geboren und verließ sein Heimatland im Alter von knapp sieben Jahren. Im Jahr 2002 reiste der damals minderjährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein. Seine gesetzliche Vertretung stellte für ihn am 14.01.2004 einen Asylerstreckungsantrag.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde am 06.07.2005 der Asylstatus zuerkannt; dem Beschwerdeführer wurde der Asylstatus am 15.07.2005 im Wege der Erstreckung im Familienverfahren zuerkannt.

Von Oktober 2014 bis November 2017 hielt sich der Beschwerdeführer in Deutschland auf.

Die Eltern und die drei Schwestern des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger und wohnen seit 2013 bzw. 2014 in Deutschland. Sie besuchen den Beschwerdeführer regelmäßig in der Justizanstalt.

Im Irak leben noch zwei Tanten und ein Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits, wovon er nur eine Tante kennt und zu dieser seit Jahren kein Kontakt mehr besteht.

Im Bundesgebiet leben derzeit keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers und verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch sonst über keine nennenswerten sozialen Kontakte. Der Beschwerdeführer hat in Österreich vier Jahre die Volksschule und vier Jahre die Sonderschule besucht, eine Lehre als Maurer begonnen und abgebrochen und verschiedene kurzfristige Erwerbstätigkeiten, etwa als Dachdecker, Reinigungskraft und in der Gastronomie, ausgeübt. Vor dem Antritt seiner Haftstrafe im November 2017 war der Beschwerdeführer Mitglied in einem Fußballverein und einem Boxverein.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Überstellung aus Deutschland am 24.11.2017 durchgehend in Strafhaft.

Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet sieben Mal strafgerichtlich verurteilt:

1)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2012, GZ XXXX , wegen der Vergehen der Unterschlagung, der Sachbeschädigung, der Urkundenunterdrückung, der dauernden Sachentziehung und der Nötigung nach §§ 134 Abs. 1 StGB, § 125 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 135 Abs. 1 StGB, § 105 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen des gewerbsmäßigen Betruges, des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahles und des Raubes nach §§ 146, 148 1. Fall StGB, § 15 iVm §§ 127, 129 Ziffer 1 und 2, 130 4. Fall StGB, § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 12 Monate zunächst unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden und die bedingte Entlassung am 12.11.2012 widerrufen wurde;

2)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.11.2012, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall StGB, § 15 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr;

Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis, die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch einen „Benzo-Rausch“ sowie der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet, wobei als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall gewertet wurde.

3)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2018, GZ XXXX , wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten; 
Mildernd wurde bei der Strafbemessung gewertet, dass es beim Versuch geblieben ist.

4)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.06.2018, GZ XXXX , wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten;

5)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 17.07.2019 (rechtskräftig am 14.01.2020), GZ XXXX , wegen der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung nach § 15 iVm § 269 Abs. 1, 1. Fall StGB, § 15 iVm §§ 83 Abs.1, 84 Abs. 2 StGB, § 269 Abs. 1, 1. Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Tatbegehung während des Strafvollzuges.

6)       Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.09.2021, GZ XXXX , wegen des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung in Gesellschaft und die Tatbegehung während des Strafvollzuges.

7)       Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.11.2021 (rechtskräftig infolge Rechtsmittelverzichts), GZ XXXX , wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, § 39 Abs. 1a StGB, § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 29.09.2021 gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

Mildernd wurde bei der Strafbemessung das Geständnis gewertet, erschwerend die Tatbegehung während des verspürten Haftübels, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1a StGB sowie vier einschlägige Vorverurteilungen.

Im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland wegen Drogenkonsum, Nötigung und versuchter Körperverletzung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt.

Während seines Haftaufenthaltes ging er unregelmäßigen, niederschwelligen Beschäftigungen nach, fiel durch sein aggressives Verhalten, zahlreiche Ordnungswidrigkeiten und einem Ausbruchsversuch aus der JA XXXX am 14.01.2021 auf.

Der Beschwerdeführer weist eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung auf und ist Benzo- und Opiatabhängig. Er leidet jedoch an keinen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen. Er nimmt Beruhigungsmittel (DOMINAL 80mg, Wirkstoff Prothipendyl) sowie Medikamente gegen (Entzugs-)Epilepsie (DEPAKINE 500mg, Wirkstoff Valproinsäure; LYRICA Hartkapseln, Wirkstoff XXXX ). Bezüglich der Behandlung der Epilepsie lehnte der Beschwerdeführer die Medikation ab, wobei er durchwegs als entscheidungsfähig einzuschätzen war. Eine Substitution mit Buprenorphin setzte der Beschwerdeführer ebenfalls ab.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Aberkennungsgründen / Zur Situation im Falle einer Rückkehr:

Dem Beschwerdeführer wurde der Asylstatus mit Bescheid des Bundesasylsenates vom 15.07.2005, im Wege des Familienverfahrens, abgeleitet von seinem Vater, zuerkannt. Die Familie des Beschwerdeführers hat ihr Heimatland Irak damals aus Furcht vor Saddam Hussein und der Vertreibung der Kurden aus der Stadt Kirkuk verlassen. Eigene Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgebracht und sind solche auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Lage im Irak hat sich seit dem Zeitpunkt der Asylgewährung insbesondere durch den Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 maßgeblich geändert. In Kirkuk Stadt, dem Heimatort des Beschwerdeführers, ist inzwischen ein friedliches Zusammenleben von Arabern und Kurden gegeben.

Eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak bedeutet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und würde für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers ist sicher erreichbar. Es gibt eine sichere Flugverbindung von Europa nach Erbil sowie nach Suleimaniya. Von dort besteht ein Straßennetz, über das der Beschwerdeführer sicher in die Stadt Kirkuk gelangen kann. Der Beschwerdeführer kann seinen Heimatort sowohl von Erbil als auch von Suleimaniya aus sicher und legal erreichen.


1.3. Zur allgemeinen Situation betreffend COVID-19:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Mit Stichtag vom 19.11.2021 werden von der World Health Organization (WHO) im Irak 2.071.689 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 23.580 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Eine von der „Johns Hopkins University“ veröffentliche Statistik vom selben Tag verzeichnet im Irak 2.072.478 bestätigte Fälle sowie 23.607 damit in Zusammenhang stehender Todesfälle.

1.4. Zur relevanten Situation im Herkunftsland:

Zur Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichte, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Herkunftsstaat Irak, Version 4, vom 15.10.2021, die UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019, die EASO Country Guidance Iraq (Jänner 2021), der EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Gezielte Gewalt gegen Individuen von März 2019, EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Sicherheitslage, Oktober 2020; EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Irak: Akteure, die Schutz bieten können, November 2018; EASO Irak Zentrale sozioökonomische Faktoren für Bagdad, Basra und Erbil, September 2020; ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Versorgung von PatientInnen mit psychischen Erkrankungen [a-11521-1] vom 26.03.2021, ACCORD Anfragebeantwortung zum Irak: Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, zur staatlichen Krankenversicherung und Grundversorgung für Rückkehrende [a-11610-2] vom 30.06.2021, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak, Kirkuk, Sicherheitslage, Lage von sunnitischen Turkmenen, Lage von Frauen vom 28.04.2021, die Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in Stadt und Provinz Kirkuk (Zeitraum 1. Jänner bis 1. Juli 2021) [a-11629-1] vom 15. Juli 2021 sowie die Stellungnahme von Birgit Svensson (Auskunftsperson) vom 05.06.2021, als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

1.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS, Version 4 (mit letzter Änderung vom 15.10.2021):

COVID-19

Letzte Änderung: 15.10.2021

Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren.

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021).

Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021).

Auswirkungen auf die Wirtschaftslage

Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021).

Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021).

Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021).

Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021).

Eine Umfrage deutet darauf hin, dass im Jahr 2020, infolge der COVID-Krise, die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20% ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, stark auf 38% gestiegen ist (gegenüber 7% im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021).

Kurdische Region im Irak (KRI)

Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit

Die in der KRI eingeführten Maßnahmen unterscheiden sich von denen im föderalen Irak (IOM 18.6.2021).

Im März und April 2020 verhängte auch die Kurdische Regionalregierung (KRG) aufgrund von COVID-19 Abriegelungen, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der internationalen Grenzen führten. Die KRG verhängte besonders harte und lange Abriegelungen im Laufe des Jahres 2020: die erste von März bis Mitte Mai, eine weitere Anfang Juni und eine weitere Anfang Juli (FH 3.3.2021).

Personen, die in die KRI zurückkehren, müssen unter Quarantäne gestellt werden. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften wird eine Geldstrafe von einer Million Dinar [559,59 EUR] verhängt. Wird eine Person positiv getestet und hat andere infiziert, so hat sie die gesamten Behandlungskosten zu tragen und es können zusätzliche rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden (Gov.KRD 30.6.2021).

Alle gesellschaftlichen Versammlungen und Feiern sind seit dem 30.3.2021 bis auf Weiteres verboten. Jede Lokalität, die bei einem Verstoß gegen diese Regeln erwischt wird, wird für zehn Tage geschlossen und der Besitzer muss eine Geldstrafe von 1.000.000 IQD [559,59 Euro] zahlen. Restaurants und Cafés sollen ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Falls kein Platz im Freien zur Verfügung steht, muss die Anzahl der Gäste im Inneren begrenzt werden, Fenster und Türen müssen immer offen gehalten werden, und die Tische sollten in einem sozial sicheren Abstand zueinander stehen (nicht weniger als 2 Meter). Alle öffentlichen Räume, wie z. B. Märkte, Restaurants und Geschäfte, dürfen nicht ohne Masken betreten werden (IOM 18.6.2021). Für die Einwohner der KRI gilt Maskenpflicht und eine Abstandsregel von 1,5 Metern. Personen, die in öffentlichen Innenräumen keine Maske tragen, droht eine Geldstrafe von 20.000 Dinar (Gov.KRD 30.6.2021).

Im April und Mai nutzten besonders die Behörden in der Region Kurdistan, die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021).

Jede Bewegung ist innerhalb der KRI möglich und der Handel zwischen den Provinzen und autonomen Verwaltungen der Region geht weiter (IOM 18.6.2021). Reisen zwischen der Region Kurdistan und irakischen Provinzen sind hingegen weiterhin verboten. Eine Reiseausnahme wird für folgende Personen erteilt, die zwischen der Region Kurdistan und den irakischen Provinzen reisen, wenn sie ein gültiges COVID-19 PCR-Testergebnis an den entsprechenden Kontrollpunkten vorlegen: Mitarbeiter von Einrichtungen der Vereinten Nationen Organisationen, der Koalitionsstreitkräfte, Diplomaten und offizielle Delegationen; Einwohner der Region Kurdistan, die aus anderen Provinzen des Iraks zurückkehren; Patienten, die dringend medizinische Versorgung in der Region Kurdistan benötigen (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf die Religionsfreiheit

Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021).

Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten. Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 irakischen Dinar geahndet (Gov.KRD 30.6.2021).

Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 30.6.2021).

Auswirkungen auf die medizinische Versorgung

Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021).

Auswirkungen auf den Bildungszugang

In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021).


Sicherheitslage

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den sog. Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen (AA 22.1.2021). Der sog. IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig. Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 22.1.2021). Die Volksmobilisierungskräfte (PMF) haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 22.1.2021). Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den sog. IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter Volksmobiliserungskräfte (PMF) sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).

Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 22.1.2021).

Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut der Türkei gegen die PKK gerichtet sind, und die Türkei unterhält temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a). Die Gründung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020).

Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den sog. IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). - Jene Sicherheitslücken werden vom sog. IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der sog. IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).

ISLAMISCHER STAAT (IS)

Letzte Änderung: 15.10.2021

Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).

Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021).

Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021).

[Grafik entfernt]

Der verstärkte Einsatz von mobilen Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021).

Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020).

Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der Popular Mobilization Forces (PMF), Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020).

Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021).

Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal Afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Dem neuen Kalifen sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Ende Jänner 2021 wurde der Wali [Anm.: Gouverneur] für den Irak Jabbar Salman Ali Farhan al-Issawi, bekannt als Abu Yasser, in einer Operation als Vergeltung für den IS-Bombenanschlag in Bagdad vom 21.1.2021 im Süden Kirkuks getötet (WIng 4.2.2021; vgl. Al-Monitor 1.3.2021, VOA 7.2.2021). Abu Yasser hatte Berichten zufolge seit 2017 den IS-Aufstand im Irak angeführt (VOA 7.2.2021).

SICHERHEITSRELEVANTE VORFÄLLE, OPFERZAHLEN

Letzte Änderung: 15.10.2021

Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem sog. Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Bagdad, wo ein Bombenanschlag 101 Opfer forderte, gefolgt von 65 in Salah ad-Din, 33 in Anbar, 25 in Diyala, 21 in Kirkuk und 20 in Ninewa (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden schließlich 103 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 54 Toten (15 Zivilisten) und 82 Verwundeten (34 Zivilisten) verzeichnet. 73 der Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 30 pro-iranischen Milizen. Die Meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 48, gefolgt von 23 in Kirkuk, 19 in Bagdad und 18 in Diyala (Wing 6.9.2021).

Die folgende Grafik von ACCORD zeigt im linken Bild die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Todesopfer im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt. Auf der rechten Karte ist die Zahl der Todesopfer im Irak, im dritten Quartal 2020, nach Gouvernements aufgeschlüsselt, dargestellt (ACCORD 25.3.2021).

[Grafik entfernt]

Die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Juli 2021 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 8.2021).

[Grafik entfernt]

Die zweite Tabelle gibt die Zahlen selbst an. Laut Tabelle dokumentierte IBC im Jahr 2020 902 zivile Todesopfer. Im Jahr 2021 wurden bis Juli 2021 bisher 417 zivile Todesopfer verzeichnet. Bis auf die Monate April und Juli waren es jeweils weniger als in den Vergleichsmonaten des Vorjahres (IBC 8.2021).

[…]

SICHERHEITSLAGE NORD- UND ZENTRALIRAK

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) nehmen in vielen Gebieten der Gouvernements Salah ad-Din, Kirkuk, Anbar und Ninewa zu, vor allem in abgelegenen Gegenden der zwischen der kurdischen Regionalregierung (KRG) und der irakischen Bundesregierung "umstrittenen Gebiete". IS-Kämpfer wenden "Hit-and-Run"-Taktiken an und verüben Entführungen und Erschießungen in diesen Gebieten (K24 3.7.2021). Der IS infiltriert bereits seit Jahren die Sicherheitslücken, die sich zwischen den irakischen und kurdischen Sicherheitskräften in den umstrittenen Gebieten gebildet haben (JP 1.5.2021).

Die Gouvernements Anbar und Salah ad-Din sind, ebenso wie viele südirakische Gouvernements von Anschlägen mit Sprengfallen (IEDs) durch schiitische Milizen (PMF) betroffen, die gegen militärische Versorgungskonvois der USA gerichtet sind. Die Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021).

In den umstrittenen Gebieten gibt es große Sicherheitslücken zwischen den Sicherheitskräften Bagdads und Erbils, die in den nördlichen Gebieten bis zu 60 km und in Diyala um die 40 km breit sind. Diese territorialen Sicherheitslücken haben sich zu sicheren Zufluchtsorten für den sog. IS entwickelt, von wo aus die Kämpfer Anschläge gegen irakische Streitkräfte und kurdische Peshmerga in den Gebieten von Ninewa, Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk verüben (EPC 13.7.2021).

Bei den zwischen Bagdad und Erbil umstrittenen Gebieten handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel, der zwischen dem arabischen und kurdischen Teil des Irak liegt, und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (ICG 14.12.2018). Die umstrittenen Gebiete umfassen Territorien in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya und Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der umstrittenen Gebiete ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom sog. IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die umstrittenen Gebiete umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (ICG 14.12.2018).

In dem Bemühen, die zunehmenden Aktivitäten des sog. IS in den Sicherheitslücken einzudämmen, richten die kurdische Regionalregierung (KRG) und die irakische Bundesregierung gemeinsame Koordinationszentren ein (Al Monitor 26.5.2021). Ein Abkommen zwischen Bagdad und Erbil soll die Wiederherstellung der gemeinsamen militärischen Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr der kurdischen Peschmerga in diese Gebiete, insbesondere in Kirkuk und einigen Teilen von Diyala, mit sich bringen (EPC 13.7.2021).

[…]

Gouvernement Kirkuk

Das Gouvernement Kirkuk gehört neben Salah ad-Din zu den Schwerpunkten des sog. Islamischen Staates (IS) (Wing 2.8.2021). Der IS reorganisiert sich in den umstrittenen Gebieten des Gouvernements Kirkuk. Kleine Gruppen von IS-Kämpfern attackieren Kontrollpunkte von Militär und Polizei, ermorden lokale Anführer und greifen das Elektrizitätsnetz und die Erdöl-Anlagen an. Die hügeligen und gebirgigen Gebiete des Zentralirak bieten dabei einen perfekten Rückzugsort (K24 12.7.2021). Da der Süden Kirkuks nie vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, finden hier auch üblicherweise die meisten Gewalttaten des IS statt (Joel Wing 3.5.2021).

Im Februar 2021 wurden in Kirkuk acht sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten und 20 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 8.3.2021). Im März 2021 wurden in Kirkuk 21 sicherheitsrelevante Vorfälle mit fünf Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Es befanden sich keine Zivilisten unter den Opfern (Wing 5.4.2021). Im April 2021 wurden in Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 24 Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten handelt es sich um einen Zivilisten (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Toten und 34 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle und ein Verletzter waren Zivilisten (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten und 13 Verletzten verzeichnet. Zwei der Todesfälle waren Zivilisten (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 14 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und zwölf Verletzten verzeichnet. Bei einem der Toten und vier der Verwundeten handelte es sich um Zivilisten (Wing 2.8.2021). Im August 2021 wurden im Gouvernement Kirkuk 20 sicherheitsrelevante Vorfälle mit neun Toten und 14 Verletzten verzeichnet. Bei drei der Toten und neun der Verletzten handelt es sich um Zivilisten (Wing 6.9.2021).

[…]

Minderheiten

Letzte Änderung: 15.10.2021

Die genaue ethno-konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung des Iraks ist unklar, da die letzten Volkszählungen manipulativ waren und beispielsweise nur die Angaben "Araber" und "Kurde" zuließen. Andere Bevölkerungsgruppen wurden so statistisch marginalisiert. Laut Schätzungen teilen sich die Einwohner Iraks folgendermaßen auf: in etwa 75-80% Araber, 15-20% Kurden und etwa 5%, Tendenz fallend, Minderheiten, zu denen unter anderem Assyrer, Armenier, Mandäer/Sabäer und Turkmenen zählen (GIZ 1.2021c).

Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 22.1.2021).

Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 22.1.2021). Mitglieder bestimmter ethnischer oder religiöser Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 3.3.2021). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch PMF-Milizen, in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 30.3.2021).

Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdischen Region im Irak (KRI), oft benachteiligt (AA 22.1.2021).

Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten religiösen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Schabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit von schiitischen Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 22.1.2021).

In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 22.1.2021). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Schabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 12.5.2021). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte und vor allem der schiitischen Milizen (AA 22.1.2021).

Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der Zentralregierung und der KRI sogenannten "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 22.1.2021).

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Anmerkung zu beiden Karten:

Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI 2016). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (Lattimer EASO 26.4.2017).

Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können Hunderttausende Iraker, die vom IS vertrieben wurden nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 3.3.2021).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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