Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1340Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Dolp als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp,
1. über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. November 1995, Zl. 304.090/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, und 2. in dieser Beschwerdesache den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer begründet seinen (am 3. Mai 1996 mit der Beschwerde verbundenen) Wiedereinsetzungsantrag damit, daß der angefochtene Bescheid in der Kanzlei seines Rechtsvertreters am 1. Dezember 1995 zugestellt worden sei. Mit Schreiben vom gleichen Tag habe sein Rechtsvertreter den Versuch unternommen, ihn unter der Adresse 1160 Wien, G-Gasse 24/9, von diesem Bescheid in Kenntnis zu setzen. Dieses Schreiben sei jedoch ungeöffnet mit dem postalischen Vermerk "Empfänger verzogen" an den Rechtsvertreter zurückgelangt. Am 19. April 1996 sei die Mutter des Beschwerdeführers in der Kanzlei seines Rechtsvertreters erschienen und habe angegeben, daß der Beschwerdeführer zwischenzeitlich nach 1070 Wien, W-Gasse 7/4, verzogen sei und er sie ersucht habe, den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von dieser Adressenänderung zu verständigen. Infolge eines schweren Arbeitsunfalles am 13. November 1995 habe sie übersehen, diese Adressenänderung sowohl an den Rechtsfreund als auch an die Post weiterzuleiten.
Der aus diesem Sachverhalt abgeleiteten Rechtsansicht des Beschwerdeführers, der Unfall der Mutter des Beschwerdeführers stelle ein unvorhergesehens und unabwendbares Ereignis dar, das ihn an der Einhaltung der Frist für die Einbringung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne sein Verschulden gehindert habe, kann nicht gefolgt werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält keine Behauptung dahingehend, daß die vom Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht auf das Verwaltungsverfahren eingeschränkt oder ihm im Falle einer negativen Berufungsentscheidung eine Beschwerdeerhebung ohne seine ausdrückliche Weisung sogar untersagt gewesen sei. Es kam somit auf das Schreiben des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer nicht an. Die Beschwerde hätte nämlich vom Anwalt innerhalb der Beschwerdefrist auch ohne Kontakt mit seinem Mandanten erhoben werden können (vgl. Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 648, angeführte Rechtsprechung). Insbesondere im vorliegenden Fall hätte sich der Rechtsvertreter aufgrund des Postvermerkes auch dessen bewußt sein müssen, daß die auf sein Schreiben hin unterbliebene Reaktion des Beschwerdeführers ausschließlich darauf zurückzuführen war, daß ihn dieses Schreiben nicht erreicht hat und nicht, daß er allenfalls nicht beabsichtigt habe, eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; dessen ungeachtet hat er es unterlassen, vorsorglich eine Beschwerde zu erheben (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1994, Zlen. 93/01/1372, 1373).
Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl sein Rechtsvertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, so muß dies der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. Nr. 9226/A).
Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war somit abzuweisen.
Dies hat weiters zur Folge, daß die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191339.X00Im RIS seit
03.04.2001