TE Vfgh Beschluss 1994/10/12 B374/94

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Veröffentlicht am 12.10.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung infolge Fehlens der Unterschrift des Genehmigenden oder eines Beglaubigungsvermerks

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Beschwerdeführer legte dem Verfassungsgerichtshof das ihm zugestellte Original der angefochtenen Erledigung des Bundesministers für Inneres vom 11. Jänner 1994, Zl. 4.388.014/2-II/13/92, (im Instanzenzug ergangene Abweisung eines Asylantrages) vor. Sie enthält auf der letzten Seite zwar den Namen des die Erledigung genehmigenden Organwalters, aber weder dessen Unterschrift noch einen Beglaubigungsvermerk.

Gemäß §18 Abs4 AVG müssen schriftliche Ausfertigungen - abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen - mit der Unterschrift des Genehmigenden oder mit einem Beglaubigungsvermerk versehen sein. Einer Erledigung, die keine der beiden erwähnten, alternativen Voraussetzungen für schriftliche Ausfertigungen erfüllt, mangelt die Bescheidqualität (VfSlg. 10871/1986; vgl. auch VfSlg. 6069/1969). Sie ist nicht als Bescheid iS des Art144 B-VG anfechtbar.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine Abtretung nur im Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder der Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B374.1994

Dokumentnummer

JFT_10058988_94B00374_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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