Entscheidungsdatum
24.11.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W148 2192938-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, vom 12.04.2018 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 14.03.2018, Zl. 1094690608-151750558:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt/BFA) vom 14.03.2017 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Weitere Aussprüche enthielt der angefochtene Bescheid nicht.
2. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 erhob die beschwerdeführende Partei die hier zu erledigende Beschwerde gegen diesen Bescheid und zwar gegen seine Spruchpunkte I. und II. und beantragte zusätzlich in eventu einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG 2005 und in eventu die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer für unzulässig zu erklären (Punkte 4. und 5. der Beschwerde).
3. Am 20.11.2020 führte das BVwG eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF mit seiner (damaligen) Rechtsvertretung teilnahm und einvernommen wurde. Das BFA war in der Verhandlung nicht vertreten. In der Verhandlung wurde insbesondere ein Aufenthaltstitel des BF erörtert, welcher ihm möglicher Weise wegen seiner Verehelichung mit einer Unionsbürgerin zustünde (Heiratsurkunde des Standesamtsverbandes XXXX zu GZ. XXXX vom XXXX , vgl. AS 105 des behördlichen Aktes). Der BF sagte zu, dass er das BVwG informieren werde, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG erhalten sollte. Weiters wurden die Punkte 3. und 4. der Beschwerde vom 04.04.2017 zurückgezogen.
4. Mit Schriftsatz vom 12.03. 2021 übermittelte der BF seine Vollmachtserteilung an die BBU GmbH und legte eine Kopie der Vollmacht vor.
5. Mit Stellungnahme vom 22.11.2021 legte der BF seine Aufenthaltskarte zu GZ. XXXX vom XXXX .2021 als EU-Familienangehöriger gem. Art. 10 RL 2004/38/EG vor und zog seine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Bescheidbeschwerde vom 04.04.2017 gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017 wurde mit Schriftsatz des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei vom 22.11.2021 zurückgezogen. Die übrigen Punkte der Beschwerde, nämlich den Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 55, 57 AsylG 2005 und in eventu die Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG auf Dauer für unzulässig zu erklären (Punkte 4. und 5. der Beschwerde), wurden bereits in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz des Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei vom 18.11.2021, welcher am 22.11.2021 beim Bundesverwaltungsgericht per ERV einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., 2017, § 7 VwGVG, K 5 ff).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung.
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil der Schriftsatz Rechtsvertreters der beschwerdeführenden Partei vom 22.11.2021 die Zurückziehung der Bescheidbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck bringt. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (§ 7 Abs. 2 VwGVG).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2192938.1.00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022