Entscheidungsdatum
29.11.2021Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W269 1420923-5/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Paul HECHENBERGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VGnicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Zu vorangegangenen Verfahren:
1.1. Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.07.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
1.3. Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wies der Asylgerichts-hof mit Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. XXXX , ab.
1.4. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches gemäß § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB und des schweren Diebstahls gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 03.07.2015 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
1.5. Am 31.01.2018 und am 13.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommenen und es wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes eingeleitet wurde.
1.6. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.); es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.); die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt VI.); ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).
1.7. Am 27.03.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist verbunden mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.01.2019 ein.
1.8. Am 28.03.2019 langte ein weiterer Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde beim BFA ein.
1.9. Mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichsam wurden mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019 die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 27.03.2019 und vom 28.03.2019 gegen den Bescheid betreffend die Aberkennung von subsidiärem Schutz als verspätet zurückgewiesen.
1.10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 (Zlen. XXXX ) wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 07.05.2019 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.03.2019 sowie die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 21.01.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.05.2019, betreffend die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
2. Zum gegenständlichen Verfahren:
2.1. Am 08.07.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.03.2021 wies das BFA diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass seit dem Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung im Aberkennungsverfahren und der nunmehrigen Bescheiderlassung ein nur kurzer Zeitraum vergangen sei und seitdem kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorläge. Eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK sei daher nicht erforderlich. Da eine aufrechte, mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung vorliege, sei die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht notwendig.
2.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde festgehalten, dass die letzte strafrechtliche Verurteilung bereits im November 2016 erfolgt sei. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes sei erst im Jänner 2019, sohin über zwei Jahre später, erfolgt. Der Beschwerdeführer sei daher über zwei Jahre lang im Glauben gewesen, dass seine Verurteilung keine Auswirkung auf seine Zukunft in Österreich habe. Zudem sei er nun seit 2016 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer habe sich in Österreich erfolgreich integriert, er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der sich für seinen Verbleib in Österreich einsetze. Die belangte Behörde habe zudem keine Feststellungen zur Situation in Afghanistan getroffen. Die Sicherheitslage sei als volatil einzustufen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr weder möglich noch tunlich sei.
Der Beschwerdeführer verfüge über ein schutzwürdiges Privatleben (Arbeit, aufrechte Liebesbeziehung, Bekannte und Freunde) in Österreich. Der Beschwerdeführer sei vorbildlich integriert, eine tiefere Integration sei gar nicht mehr möglich.
2.4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 12.05.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.5. Am 06.06.2021 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan abgeschoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste schlepperunterstützt als unbegleiteter Minderjähriger in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Abschiebung am 06.06.2021 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 29.07.2011 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.)
Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 10.10.2013, Zl. XXXX , abgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.05.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des Hausfriedensbruches gemäß § 109 Abs. 1 und 3 Z 1 und 3 StGB und des schweren Diebstahls gemäß §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 03.07.2015 erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB sowie der Vergehen der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.); gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.); es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.); die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen bemessen (Spruchpunkt VI.); ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot wurde erlassen (Spruchpunkt VII.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt VIII.).
Der Beschwerdeführer kam seiner Rückkehrverpflichtung nicht nach. Seit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides am 04.03.2019 hielt sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden mit Bescheid des BFA vom 07.05.2019 abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020 (Zlen. XXXX ) als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 08.07.2020 gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 den verfahrensgegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.
In Österreich lebt der subsidiär schutzberechtigte Bruder des Beschwerdeführers; es bestand kein gemeinsamer Haushalt und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer hat seit Anfang des Jahres 2019 eine Freundin, lebt mit dieser jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsland.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und war zuletzt Schichtleiter einer Filiale einer Fast-Food-Kette. Zwischenzeitig bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und sich während seines Aufenthalts in Österreich gute Deutschkenntnisse angeeignet. Deutschprüfungen legte er jedoch nicht ab.
Eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich des Privat- und Familienlebens konnte im Vergleich zu der im Rahmen des Aberkennungsverfahrens mit Bescheid vom 21.01.2019 (rechtskräftig mit 04.03.2019) erlassenen Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zum Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz, den dazu geführten Verfahren sowie zur nunmehrigen rechtskräftig negativen Entscheidung hinsichtlich des Verfahrens zur Aberkennung des subsidiären Schutzes ergeben sich aus dem Akteninhalt in Übereinstimmung mit den Einträgen im Betreuungsinformationssystem des Bundes.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einsichtnahme ins Strafregister.
Dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2019 eine Freundin hat und in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 02.03.2021 sowie dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer weder mit seinem Bruder noch mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebte, ergibt sich aus dem vorliegenden ZMR-Auszug.
Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Versicherungsdatenauszug, der Lohn- und Arbeitsbestätigung vom 22.06.2020 und dem Zwischenzeugnis vom 22.06.2020.
Die Feststellungen zu den erworbenen Sprachkenntnissen beruhen auf den Angaben im behördlichen Verfahren. Dass der Beschwerdeführer keine Deutschprüfungen ablegte, ergibt sich aus den Angaben in der Beschwerde und der nicht erfolgten Vorlage von Prüfungszertifikaten.
Dass der Beschwerdeführer seiner Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Zur Feststellung, dass eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes hinsichtlich des Privat- und Familienlebens im Vergleich zu der im Rahmen des Aberkennungsverfahrens mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019 (rechtskräftig mit 04.03.2019) erlassenen Rückkehrentscheidung nicht festgestellt werden konnte, wird Folgendes ausgeführt:
Die Integrationsschritte des Beschwerdeführers (insbesondere seine Deutschkenntnisse und seine Erwerbstätigkeit) wurden bereits im Bescheid des BFA vom 21.01.2019 berücksichtigt. Ebenso wurde bereits damals darauf Bedacht genommen, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich lebt und der Beschwerdeführer über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Neu hinzugekommen ist, dass der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2019 eine Freundin hat. Allerdings konnte eine besondere Intensität der Beziehung nicht festgestellt werden, es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Es konnte sohin eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 21.01.2019 nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu seiner Abschiebung nach Afghanistan beruhen auf einem E-Mail des Beschwerdeführers vom 23.08.2021, wonach dieser am 06.06.2021 nach Afghanistan abgeschoben wurde. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts auch bei der belangten Behörde sowie der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Rücksprache gehalten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Schutz des Privat- und Familienlebens
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) – (6) (…)“
3.1.2. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
3.1.2.1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 21.01.2019, welcher am 04.03.2019 in Rechtskraft erwuchs, in Zusammenschau mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2020, XXXX (wonach die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde), dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer vorliegt.
3.1.2.2. Der Antrag nach § 55 AsylG war daher gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen, es sei denn, es wäre auf Grund einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung seit der Rückkehrentscheidung eine Neubeurteilung im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG jener wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, sodass die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze herangezogen werden können. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr – unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen – eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein. Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK ausgeschlossen erscheinen lassen. Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Entscheidend ist damit, ob seit der mit dem Aberkennungsbescheid vom 21.01.2019 erlassenen Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 04.03.2019, bis zur Antragszurückweisung durch das BFA am 25.03.2021 eine maßgebliche Änderung im oben dargelegten Sinn eingetreten ist.
Eine solche kann der Beschwerdeführer aber nicht darlegen. In der vom BFA aufgetragenen Stellungnahme und in der Beschwerde machte der Beschwerdeführer insoweit geltend, dass er seit Anfang des Jahres 2019 eine Freundin habe, gesellschaftlich integriert sei, einer beruflichen Tätigkeit als Schichtleiter einer Fast-Food-Kette nachgegangen sei, seine Deutschkenntnisse verbessert habe und dass sein Bruder als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich lebe. Zudem halte sich der Beschwerdeführer bereits seit über zehn Jahren in Österreich auf und sei die letzte strafgerichtliche Verurteilung bereits im Jahr 2016 erfolgt.
Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der in Rechtskraft erwachsenen Rückkehrentscheidung Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hatte, eine Erwerbstätigkeit ausübte und zudem der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig war. All diese Umstände wurden von der belangten Behörde bereits im Rahmen der Bescheiderlassung berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer konnte zwar glaubhaft machen, dass er seit Anfang des Jahres 2019 eine Freundin hat, es war jedoch nicht festzustellen, dass diese Beziehung eine besondere Intensität aufweist, zumal weder eine häusliche Gemeinschaft noch ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Freundin besteht. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (etwa VwGH 08.03.2019, Ra 2018/20/0394, mwN), doch liegen solche Umstände gegenständlich nicht vor.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sich der Beschwerdeführer und seine Partnerin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten (etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, wonach die Beziehung unter dem Schatten des unsicheren Aufenthaltes steht), zumal der Beschwerdeführer am 31.01.2018 und am 13.09.2018 von der belangten Behörde einvernommenen und ihm mitgeteilt wurde, dass gegen ihn ein Aberkennungsverfahren (bzgl. subsidiärer Schutz) eingeleitet wurde.
Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich dreimal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, sohin einem allfällig entstandenen Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche – wie im vorliegenden Fall – durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung) weiter vermindert werden, zumal diese verwaltungsrechtlichen sowie seine strafrechtlichen Delinquenzen gewichtige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung darstellen, die eine Aufenthaltsbeendigung als dringend geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich aufhalte, ist darauf hinzuweisen, dass bei § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als Vergleichsmaßstab der letzte materiellrechtliche Abspruch (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0173), fallbezogen damit die mit Bescheid vom 21.01.2019 erlassene Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 04.03.2019, heranzuziehen ist. Diesbezüglich vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren – sogar trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen – eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann (VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Ebenso wenig stellt nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf für sich allein genommen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung dar, die eine Neubeurteilung im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich mache (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228).
Im Ergebnis kann weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 noch in den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 02.03.2021 oder im Beschwerdeschriftsatz ein maßgeblich geänderter Sachverhalt entnommen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich gemacht hätte. Die Beschwerde legte keine neuen Sachverhaltselemente dar, sondern verwies bloß auf den bereits bekannten Sachverhalt sowie die vorgelegten und bereits berücksichtigten Integrationsunterlagen. Eine profunde Auseinandersetzung mit dem Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde bereits durch die belangte Behörde vorgenommen. Die geltend gemachten Umstände wiesen daher von vorneherein keine solche Bedeutung auf, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätten.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen kann (VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167). Es kann aber hier offengelassen werden, ob die Machtübernahme durch die Taliban und die sich dadurch verschlechterte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist, die zur Zulässigkeit des Antrags des Beschwerdeführers führen müsste, weil – wie oben bereits ausgeführt – der maßgebliche Zeitpunkt im konkreten Fall der Zeitpunkt des Zurückweisungsbescheides des BFA ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Sicherheits- und Versorgungslage aber jedenfalls noch nicht derart verschlechtert, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise die Existenzsicherung entscheidungswesentlich schwerer fallen würde.
Da in einer Gesamtschau nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, war die durch das BFA ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Bei einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG ist die Frage nach dem zulässigen Entfall einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG und nicht nach § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beurteilen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).
Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ebenso bereits klargestellt, dass es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegt, trotz Antrages eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098).
Im Rahmen des dem Bundesverwaltungsgericht zukommenden Ermessens sind keine Gründe ersichtlich, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Verhandlung zu folgen. Das BFA und auch das Bundesverwaltungsgericht legten alle Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Integrationsleistungen seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ihren Entscheidungen zugrunde, sodass kein ungeklärter Sachverhalt vorliegt. Auch unter Zugrundelegung aller dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände ist die Zurückweisung durch das BFA zu Recht erfolgt.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde im Erkenntnis wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W269.1420923.5.00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022