Entscheidungsdatum
01.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G308 2247985-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch KLEIN, WUNTSCHEK & PARTNER RECHTSANWÄLTE GmbH in 8020 XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.09.2021, Zahl XXXX , betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.09.2021, Zahl XXXX , wurden in einer Grundbuchssache des Bezirksgerichtes Graz-Ost für die Antragstellerin, der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) Gerichtsgebühren in nachfolgender Höhe festgesetzt:
Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 1
Eigentumsrecht für XXXX
Bemessungsgrundlage: EUR 550.770,00, 1,1 % EUR 6.059,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00
Gesamtbetrag EUR 6.067,00
Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, EUR 6.067,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit ERV-Antrag vom 25.05.2021 ob der näher genannten Liegenschaft die Berichtigung des Eigentumsrechtes beantragt habe. Als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr sei ein Betrag von EUR 550.769,85 bekanntgegeben worden. Die beantragte Berichtigung des Grundbuches gemäß § 136 GBG sei am 28.05.2021 vom Bezirksgericht vollzogen worden. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige habe der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes mit einem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag der belangten Behörde vom 13.08.2021 der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin die Eintragungsgebühr in der festgestellten Höhe sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben. Gegen diesen Zahlungsauftrag habe sich die rechtzeitig erhobene Vorstellung der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin vom 30.08.2021 gerichtet. Gemäß § 26 Abs. 1 und Abs. 2 GGG sei die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechtes und des Baurechtes – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert werde durch den Preis bestimmt der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts eingangs in der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Die Gebühren für bücherliche Eintragungen seien auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen (§ 136 GBG) vorgenommen werden (Anmerkung 5 zu TP 9 GGG). Da es sich im vorliegenden Fall um einen Antrag auf Berichtigung der Bezeichnung der Eigentümerin im Grundbuch handle, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.10.2021, am selben Tag per ERV bei der belangten Behörde eingebracht, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu die vorgeschriebene Eintragungsgebühr auf 1,1 % des dreifachen Einheitswertes, maximal jedoch auf 30 % des Wertes, also auf EUR 1.817,70 herabsetzen.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Grundbuchsgericht schon bei der Erstbeantragung, mit welcher die Einverleibung des Eigentumsrechts für die XXXX (nachfolgend: R.T.) beantragt worden sei, feststellen hätte müssen, dass diese Gesellschaft im Firmenbuch überhaupt nicht mehr existiere und damit eine Nichtperson zur Eintragung beantragt worden sei. Ein entsprechender Verbesserungsauftrag hätte zur entsprechenden Richtigstellung vor Eintragung geführt. Das Grundbuchsverfahren sei daher mangelhaft geblieben.
Weiters habe die belangte Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen. Da die ursprüngliche Vertragspartnerin R.T. zwischen dem Vertragsabschluss [über den Eigentumserwerb an der gegenständlichen Liegenschaft, Anm.] und der Grundbuchseintragung mit der Beschwerdeführerin nach dem Umgründungssteuergesetz verschmolzen worden sei, sei die Berichtigung lediglich der Parteienbezeichnung notwendig und falle ein derartiger Vorgang auch nicht unter TP9 GGG, sondern beziehe sich dies lediglich auf die Pauschalgebühr, welche ordentlich entrichtet worden sei. Selbst wenn man jedoch davon ausgehe, dass TP9 GGG anzuwenden wäre, wäre aufgrund des Umstandes, dass die Änderung der Parteibezeichnung aufgrund eines Verschmelzungsvorganges nach dem Umgründungssteuergesetzes erfolgt sei, lediglich unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswertes bzw. maximal 30 % des Wertes anzusetzen gewesen (§ 26a GGG).
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt, wo diese am 05.11.2021 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Infolge eines Kaufvertrages vom 07.02.2019 beantragte die ehemalige XXXX (im Folgenden: R.T.; FN XXXX ) die Eintragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften in der Katastralgemeinde XXXX , Grundstücksnummern XXXX (im Anteil von 3/16) sowie XXXX (im Anteil von 1/1) (vgl. aktenkundige Grundbuchsauszüge).
Nach Abschluss dieses Kaufvertrages wurde die R.T. mit Verschmelzungsvertrag vom 23.04.2019 bzw. vom 25.04.2019 und Generalversammlungsbeschluss vom 14.06.2019 mit der XXXX (FN XXXX ) im Sinne des Umgründungssteuergesetzes verschmolzen. Am 27.08.2019 wurde sodann die Änderung des Firmenwortlautes der XXXX auf XXXX , der gegenständlichen Beschwerdeführerin, im Firmenbuch beantragt und die Änderung in der Folge am 14.09.2019 ins Firmenbuch eingetragen (vgl. aktenkundige Firmenbuchauszüge vom 23.11.2021 zur FN XXXX und FN XXXX ).
Die Beschwerdeführerin führte infolge der Verschmelzung mit R.T. jedoch keine Korrektur des Grundbuchsgesuches der ehemaligen R.T. bezüglich der Einverleibung des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken durch. Am 02.06.2020 erfolgte durch das Grundbuchsgericht die Eintragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften in der Katastralgemeinde XXXX , EZ XXXX , Grundstücksnummer XXXX (im Anteil von 3/16) sowie EZ XXXX , Grundstücksnummer XXXX (im Anteil von 1/1), jeweils für R.T. (vgl. aktenkundige historische Grundbuchsauszüge jeweils vom 23.11.2021).
Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 25.05.2021 beim zuständigen Grundbuchsgericht, dem Bezirksgericht XXXX , die Berichtigung des für R.T. eingetragenen Eigentumsrechtes der EZ XXXX sowie EZ XXXX jeweils in der KG XXXX für die Beschwerdeführerin und legte hinsichtlich der erfolgten Verschmelzung von R.T. mit der Beschwerdeführerin einen Nachweis der steuerlichen Unbedenklichkeit bei. Im Antrag ist unter dem Punkt „Gebühren“ eine Bankverbindung mit IBAN und BIC angeführt, bei den Punkten „Notizen“ sowie „Gesetzesgrundlage“ ist jeweils der Vermerk „keine Angabe“ angeführt. Auch lässt sich dem Grundbuchsgesuch sonst nicht entnehmen, dass eine Begünstigung gemäß § 26a GGG beantragt worden wäre, zumal jeweils eine Bemessungsgrundlage mit EUR 0,00 angeführt wurde (vgl. aktenkundiger ERV-Antrag vom 25.05.2021 und steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 25.08.2020).
Die beantragte Berichtigung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin wurde im Grundbuch bei beiden gegenständlichen Liegenschaften gemäß § 136 GBG jeweils am 28.05.2021 vorgenommen (vgl. aktenkundige historische Grundbuchsauszüge jeweils vom 23.11.2021).
Mit Schreiben des Grundbuchsgerichtes vom 18.06.2021, TZ XXXX , wurde die Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Grundbuchssache aufgefordert, die Bemessungsgrundlage betreffend die Einverleibung des Eigentumsrechts bekanntzugeben (vgl. aktenkundiges Schreiben). Die Beschwerdeführerin teilte darauf per E-Mail ihrer Rechtsvertretung vom 23.06.2021 dem Grundbuchsgericht mit, dass die Bemessungsgrundlage EUR 550.769,85 beträgt (vgl. aktenkundiges E-Mail).
Nach erfolgloser Lastschriftanzeige erließ der Kostenbeamte des Grundbuchsgerichtes einen Zahlungsauftrag als Mandatsbescheid über Gerichtsgebühren wegen des Antrages vom 25.05.2021 in Höhe von:
Eintragungsgebühr laut GGG TP 9 lit. b Z 1
Eigentumsrecht für XXXX
Bemessungsgrundlage: EUR 550.770,00, 1,1 % EUR 6.059,00
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GEG EUR 8,00
offener Gesamtbetrag EUR 6.067,00
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Vorstellung.
Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt. Der Sachverhalt ist darüber hinaus unstrittig. Strittig sind lediglich Rechtfragen und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß Art. I § 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG), idgF BGBl. I Nr. 1/2013, unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher wird gemäß § 2 Z 4 GGG idF BGBl. I Nr. 58/2018 (gültig von 15.08.2018 bis 30.06.2021) mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Gemäß § 25 Abs. 1 GGG idgF BGBl. I Nr. 160/2015 sind für die Eintragungsgebühr a) derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, b) derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und c) bei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach § 75 EO dem Gläubiger zur Last fällt, zahlungspflichtig.
Der mit „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr“ betitelte § 26 GGG in der seit 01.05.2021 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 160/2021 lautet auszugsweise:
„§ 26. (1) Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2) Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
[…]“
Der mit „Begünstigte Erwerbsvorgänge“ betitelte § 26a GGG in der seit 23.05.2019 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 38/2019 lautet:
„§ 26a. (1) Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:
1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2) Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3) Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.“
Gemäß § 32 Tarifpost 9 (TP 9) lit. b Z 1 GGG in der von 15.05.2021 bis 30.06.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 86/2021 sind Gerichtsgebühren bei Eintragungen (Einverleibungen) in das Grundbuch bezüglich des Erwerbs von Eigentums- und Baurecht bemessen vom Wert des Rechts in Höhe von 1,1 %.
Gemäß Anmerkung 5 zu TP 9 GGG sind die Gebühren für bücherliche Eintragungen auch dann zu entrichten, wenn die Eintragungen im Wege der Grundbuchsberichtigung auf Ansuchen vorgenommen werden.
Gemäß § 136 Abs. 1 GBG 1955, idgF BGBl. Nr. 39/1955, ist für den Fall, dass das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wiedergibt, auf Ansuchen die zur Berichtigung erforderliche Eintragung vorzunehmen, ohne dass die sonst für eine solche Eintragung von diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch die Erklärung eines Beteiligten erbracht werden kann, genügt eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Privaturkunde.
Gemäß § 1 Z 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 86/2021 sind Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beiträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu erhalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel iSd Exekutionsordnung (§ 6a Abs. 1 GEG idgF BGBl. I Nr. 19/2015).
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall bringt die Beschwerdeführerin einerseits vor, dass die ursprünglich die Eintragung des Eigentumsrechtes an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften begehrende R.T. zwischen dem Abschluss des Kaufvertrages über die Liegenschaften und dem tatsächlichen Eintragungszeitpunkt des Eigentumsrechtes in das Grundbuch am 02.06.2020 mit der Beschwerdeführerin nach dem Umgründungssteuergesetz verschmolzen worden sei, sodass das Grundbuchsgericht in fehlerhafter Weise ein Eigentumsrecht für eine juristische Person in das Grundbuch eingetragen habe, die zum tatsächlichen Eintragungszeitpunkt am 02.06.2020 rechtlich nicht mehr existent gewesen und bereits aus dem Firmenbuch gelöscht worden sei. Der verfahrensgegenständliche Berichtigungsantrag für die Beschwerdeführerin sei somit einer vom Grundbuchsgericht verursachten, fehlerhaften Eintragung in das Grundbuch geschuldet und handle es sich zudem andererseits lediglich um Berichtigung der Parteienbezeichnung, sodass ein derartiger Vorgang nicht (ein weiteres Mal) unter TP 9 GGG falle.
Die Beschwerdeführerin beruft sich damit einerseits darauf, dass das Grundbuchsgericht eine unrichtige Eintragung in das Grundbuch vorgenommen habe und nur deshalb die gegenständliche Gebührenpflicht entstanden sei.
Ausweislich der getroffenen und unstrittigen Feststellungen hat jedoch das Grundbuchsgericht letztlich nur den von R.T. ursprünglich gestellten Grundbuchsantrag bewilligt und wurden die darin beantragten Einverleibungen vollzogen. Fehlerhaft war demnach, infolge der Verschmelzung von R.T. und der Beschwerdeführerin spätestens mit 14.06.2019 und dem damit einhergehenden Übergang der R.T. in die Beschwerdeführerin, das zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht bewilligte oder vollzogene ursprüngliche Grundbuchsgesuch selbst, welches von der Beschwerdeführerin infolge der Verschmelzung vor der gegenständlich vorzunehmenden Eintragung in das Grundbuch, welche schließlich erst am 02.06.2020 erfolgte, auch nicht abgeändert wurde (vgl. dazu auch BVwG vom 22.02.2019, L521 2213689-1/4E, Punkt 3.6.).
Zudem tritt die Gebührenpflicht gemäß § 2 Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung und damit einem formalen äußeren Tatbestand ein. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (vgl. VwGH vom 10.04.2008, 2007/16/0213). Selbst wenn die Grundbuchseintragung nicht bewilligt hätte werden dürfen oder die Grundlage für die Eintragung mit Wirkung ex tunc wegfällt, ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht auch kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren (vgl. VwGH vom 18.09.2007, 2007/16/0037).
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus, dass – selbst wenn das Grundbuchsgericht ursprünglich eine fehlerhafte Eintragung mit 02.06.2020 vorgenommen haben sollte – diese einerseits auf einem zu diesem Zeitpunkt bereits fehlerhaften und von der Beschwerdeführerin nicht korrigierten Grundbuchsgesuch basierte und andererseits durch die tatsächliche Vornahme dieser – allenfalls fehlerhaften – Eintragung auch der erste Gebührenanspruch resultierte.
Beim nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf Berichtigung handelt es sich schon ausweislich der eingeholten und aktenkundigen Grundbuchsauszüge um Ansuchen auf Berichtigung des Grundbuches iSd § 136 GBG 1955, auf welches sich die Anmerkung 5 zu TP 9 GGG bezieht (vgl. dazu VwGH vom 24.04.2020, Ro 2020/16/0012).
Demnach kann auch diesem Einwand in der Beschwerde, es handle sich beim verfahrensgegenständlichen Grundbuchsgesuch lediglich um eine „Berichtigung der Parteienbezeichnung“, die als solche nicht der TP 9 GGG unterliege, nicht gefolgt werden.
Schlussendlich wird seitens der Beschwerdeführer erstmals in der gegenständlichen Beschwerde in eventu vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall – sofern man davon ausgehe, dass TP 9 GGG anzuwenden wäre – die Bemessungsgrundlage jedoch nicht nach § 26 GGG, sondern nach den Begünstigungen in § 26a GGG heranzuziehen wäre.
Der VwGH hat bezogen auf eine Konstellation, in der erstmals in der Vorstellung gegen die mit Mandatsbescheid erfolgte Gebührenvorschreibung eine Ermäßigung gemäß § 26a Abs. 1 Z 2 GGG beantragt wurde, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des VwGH die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraussetzt, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ ist. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch. Demnach erweist sich die erst in der Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) beantragte Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG als nicht rechtzeitig gestellt (vgl. VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023, Rz 14 f, mit Verweis auf VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023; sowie VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG nicht im Grundbuchsgesuch vom 25.05.2021 gestellt und auch nicht im Rahmen der Vorstellung, sondern erstmals mit der gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Gebührenvorschreibung. In Anbetracht der soeben angeführten Judikatur erweist sich auch der gegenständliche Ermäßigungsantrag der Eintragungsgebühr nach § 26a Abs. 1 Z 2 GGG jedenfalls als nicht rechtzeitig.
Dass aus den dem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Beilagen erkennbar ist, dass grundsätzlich ein nach § 26a Abs. 1 GGG begünstigter Erwerbsvorgang vorliegt, reicht angesichts des unmissverständlichen Wortlautes des § 26a Abs. 2 GGG „eingangs der Eingabe“ nicht aus (vgl. dazu VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155).
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsansicht erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend. Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights“ unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH vom 26.06.2003, 2000/16/0305, mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
äußere Formaltatbestände Bemessungsgrundlage Berichtigung Einhebungsgebühr Eintragungsgebühr Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Grundbuchseintragung LiegenschaftserwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G308.2247985.1.00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022