Entscheidungsdatum
14.12.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W136 2238568-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 24.11.2020, Zl. P1156186/9-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2020, betreffend neuerliche Stellung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.05.2012 erstmalig zur Stellung herangezogen und für vorübergehend untauglich befunden. Bei einer neuerlichen Stellungsuntersuchung am 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer für tauglich befunden. Am 06.11.2014 trat der Beschwerdeführer den Grundwehrdienst an und wurde am 07.11.2014 aus diesem vorzeitig aus gesundheitlichen Gründen aufgrund eines Befundes des Universitätsklinikums XXXX vom 06.11.2014 mit der Diagnose „St.p. Epi-Anfall bei bekannter Epilepsie“ entlassen. Bei einer neuerlichen Stellung am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer für untauglich befunden.
2. Der Beschwerdeführer beantragte am 12.10.2020 die Durchführung einer neuerlichen Stellung, wobei er zwei medizinische Befunde (Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie vom 23.09.2020 und EEG-Befund vom 03.09.2020) übermittelte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe einer vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 28.10.2020 abgegeben Stellungnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund eines Gutachtens des leitenden medizinischen Sachverständigen der Stellungskommission Wien, keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Eignung des Beschwerdeführers vorliege, weil bei diesem eine Dauermedikation mit Antiepileptika gegeben sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin beschwerte er sich zunächst über das „komplette Prozedere“ beginnend mit mehrmaligen falschen Auskünften durch die Stellungskommission und mangelnder Transparenz der Entscheidung. In der Sache selbst wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
„ … Ich hätte gerne eine Auflistung, sowie Aufklärung darüber, obwohl meine Befunde positiv für mich sprechend sind, weshalb meine tägliche Einnahme der „Medikamente“ Einschränkend für den täglichen Dienst bei Ihnen sind und wären, denn das ergibt für mich gleichbleibend keinen Sinn. Da die „Medikamente“ für meinen Militärdienst weder Einschränkend, noch beeinflussend negativen Einfluss nimmt, was ich gerne zumindest mit einer persönlichen medizinischen Überprüfung belegen will, sowie beweisen kann. Was auch meine Befunde, im speziellen mein Einwandfreies EEG belegt. Wenn dies nämlich nicht der Fall wäre, hätte ich ebenso keinen Führerschein der Klasse B, welchen ich aber Besitze. […] Ihr Arzt hat Befunde vorgelegt bekommen, wo eindeutig ersichtlich ist, dass sich meine Krankheit seit 6 Jahren positiv und nicht Einschränkend verändert hat und dennoch, obwohl Ihr Arzt, weder mich, noch meine Art zb der Epilepsie kennt, lehnt dieser mich ohne persönliche Begutachtung und Einschätzung ab, was ich so nicht hinnehmen werde. […]“
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 13.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die oben im Verfahrensgang festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Der Beschwerdeführer hat die Diagnose Epilepsie erhalten und hatte im Jahr 2014 einen Grand-Mall Anfall. Seitdem nimmt er regelmäßig antiepileptische Anfälle und ist deshalb anfallsfrei. Diese Feststellung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Facharztbefund.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu A)
1. Gemäß § 18b Abs. 4 erster Satz des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001), idF BGBl. I Nr. 102/2019 sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass den von ihm vorgelegten ärztlichen Befunden keine Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst zu entnehmen seien, da der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten Epilepsie seit 2014 unverändert unter Dauermedikation mit Antiepileptika steht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 8 WG 2001 idF BGBl. I Nr. 137/2003 (dem heutigen § 18b Abs. 4 WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung nur das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines diagnostizierten Leidens vorzeitig aus dem Wehrdienst entlassen wurde und aufgrund der gestellten Diagnose „Epilepsie“ im Jahr 2016 für untauglich befunden wurde, kann keine Rechtswidrigkeit im Schluss der belangten Behörde, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu dem im Jahre 2016 vorliegt, erkannt werden. Denn wie sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Facharztbefund der Dr. XXXX ergibt, „ist [dieser] anfallsfrei, da er weiter regelmäßig antiepileptische Medikamente einnimmt“.
Der Einwand, wonach sich der Beschwerdeführer diskriminiert fühlt, weil die Medikamente ihn weder einschränken noch sonst negativ beeinflussen würden, ist zwar menschlich verständlich, jedoch ergibt sich daraus ebenso keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wie allfällige unrichtige oder irreführende Auskünfte von Organwaltern der belangten Behörde im Vorfeld seiner Antragstellung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, verwiesen, wonach ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, der Betreffende sei zum Wehrdienst „untauglich“, den Adressaten nicht in einem Recht, als „tauglich“ beurteilt zu werden verletzt (VwGH 24.01.2012, 2011/11/0219).
Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes (Diagnose Epilepsie unter Dauermedikation) gegenüber einer früheren Beurteilung (Stellung 2016) des Beschwerdeführers gibt, sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer neuerlichen Stellung nicht gegeben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) genannten Entscheidungen des VwGH auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
gesundheitliche Eignung Gesundheitszustand neuerliche Stellung Sachverständigengutachten Untauglichkeitsfeststellung WehrdienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2238568.1.00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022