Entscheidungsdatum
15.12.2021Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W183 2213991-1/49Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX vom 29.09.2021 als nichtamtlicher Sachverständiger betreffend die Ergänzung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet „Berufskunde“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:
A)
Die von XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger geltend gemachten Kosten werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG iVm §§ 24, 31 und 34 Abs. 3 Z 3 GebAG mit € 312,00 (Sachverständigengebühr) sowie € 62,40 (Umsatzsteuer in Höhe von 20%), insgesamt sohin
€ 374,40
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.08.2019, Zl. XXXX , wurde der Antragsteller als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Arbeit, Betrieb und Bürowesen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Berufskunde bestellt.
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Antragsteller unter Bezugnahme auf die Verhandlung vom 23.09.2020 ersucht, den gegenständlichen Arbeitsplatz auch im Hinblick auf die späteren Telekom-Zuordnungsverordnungen gutachterlich zu beurteilen.
3. Der Antragsteller übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht dieses ergänzende Gutachten (datiert 29.09.2021) und schloss die gegenständliche, mit 29.09.2021 datierte Gebührennote an. Da das ergänzende Gutachten auch in den Verfahren XXXX und XXXX herangezogen wird, drittelte der Antragsteller seine Kosten für die Gutachtenserstellung. Für das gegenständliche Verfahren machte er daher wie folgt geltend:
1.
Gutachten § 34 Abs 3 Z 3
6 Stunden á EUR 150,00 / 3 = EUR 900,00 / 3
EUR
300,00
2.
Elektronische Dateneinbringung § 31 Abs. 1a
EUR
12,00
Summe
EUR
312,00
20% USt
EUR
66,40
Summe
EUR
374,40
Endsumme, gerundet nach § 20 (3), § 17 VwGVG i.V.m § 53a (2) AV
EUR
374,40
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schreiben vom 01.10.2021 der beschwerdeführenden Partei das Ergänzungsgutachten und die Gebührennote mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
5. Die beschwerdeführende Partei gab mit Schriftsatz vom 10.11.2021 eine Stellungnahme ab, äußerte sich aber nicht zur Gebührennote.
6. Die gegenständliche Rechtssache wurde auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.10.2021 der Gerichtsabteilung W221 abgenommen und der Gerichtsabteilung W183 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Es wird von dem unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Aktenbestandteilen, insbesondere aus der Gebührennote des Antragstellers vom 29.09.2021.
2.2. Einwendungen wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Relevante Rechtsgrundlagen
3.1.1. Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch nach diesem Bundesgesetz.
3.1.2. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG normiert, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
3.1.3. Gemäß § 24 Z 4 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
3.1.4. Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm gemäß § 31 Abs. 1a GebAG dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro.
3.1.5. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist auch die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen. Sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
3.1.6. § 34 GebAG lautet auszugsweise wie folgt:
„Gebühr für Mühewaltung
§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) […]
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) […]
3.2. Zum konkreten Gebührenanspruch
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall geltend gemachte Gebühr für Mühewaltung findet ihre Rechtsgrundlage in den oben zitierten Bestimmungen.
3.2.2. Der Umfang der geltend gemachten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 GebAG sowie die Gebühr für die elektronische Dateneinbringung gemäß § 31 Abs. 1a GebAG stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Die Höhe der angesetzten Beträge steht im Einklang mit den Vorgaben und Bestimmungen des GebAG und ist daher nicht zu beanstanden.
Die geltend gemachten Kosten waren daher in antragsgemäßer Höhe mit insgesamt € 374,40 (inkl. USt) zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind eindeutig und bedürfen keiner weiteren Auslegung.
Schlagworte
Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2213991.1.01Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022