TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/20 W282 2240069-3

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Veröffentlicht am 20.12.2021
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Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs1a
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch


W282 2240069-3/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Alias XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit: IRAK Alias unbekannt, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2021, Zl. XXXX wegen der Anhaltung in Schubhaft seit XXXX .2021 zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 22a Abs. 1 u. 1a BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

1. Vorverfahren / Verfahrensgang:

1.1 Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein irakischer Staatsangehöriger, wurde am 21.01.2021 von deutschen Behörden beim versuchten illegalen Grenzübertritt betreten und nach Österreich zurückgewiesen. Er wurde von der Polizei festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kat. 1 aus Rumänien vom 15.01.2021. Über den BF wurde mit Bescheid des BFA, RD Salzburg zur GZ. XXXX vom XXXX .2021 die Schubhaft gem. Art. 28 Abs. 1 und 3 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 AVG angeordnet, nachdem er in seiner Einvernahme angegeben hatte, nach Deutschland zu wollen. Ihm wurde mit Schreiben vom XXXX .2021 die beabsichtigte Anordnung einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG nach Rumänien zur Kenntnis gebracht. Der BF stellte daraufhin am 21.01.2021 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.01.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat Irak Anfang 2020 verlassen. Nach ca. sieben Monaten Aufenthalt in der Türkei sei er nach Griechenland gelangt (Aufenthalt ca. ein Monat). In der Folge sei er über Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien (Aufenthalt ca. ein Monat) und Ungarn am 15.01.2021 nach Österreich gekommen. Das Monat in Rumänien wäre überhaupt nicht gut gewesen. Er habe aus eigenem in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Er habe Österreich oder Deutschland erreichen wollen, weil es ein sicheres Land sei. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er sei in seinem Land von der schiitischen Miliz verfolgt worden, weil diese ihre Grundstücke nehmen wollten und er sich dagegen gewehrt habe. Er habe keine Familienangehörigen mit Status in Österreich oder einem anderen EU-Staat.

1.3. Am 21.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien. Mit Schreiben vom 29.01.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III VO zu, dieser habe als XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien am 16.01.2021 in Rumänien um internationalen Schutz angesucht, das Verfahren laufe noch.

1.4 Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 03.02.2021 gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt. Befragt nach Krankheiten gab der Beschwerdeführer an, er sei vor ca. vier Jahren am Rücken operiert worden (Bandscheiben). Er könne kaum etwas heben und habe ab und zu Schmerzen. Er habe einen Cousin in Schweden, sonst habe er keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der EU. Er habe sich ca. ein Monat in Rumänien aufgehalten. Er sei in keinem Camp, sondern in einer Herberge gewesen, die er selbst bezahlt habe. Ihm sei von den Behörden keine Unterkunft angeboten worden. Er habe seine Fingerabdrücke abgegeben. Er ersuche darum, ihn nicht nach Rumänien zurückzuschicken. Man wolle sie dort gar nicht. Er sei nicht gesund und könne nicht am Boden schlafen. Es gäbe keinen Platz mehr für Flüchtlinge in Rumänien. Er sei keinesfalls bereit, freiwillig nach Rumänien zurückzugehen.

1.5 Mit Bescheid vom XXXX .2021 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.

1.6 Mit Beschluss des BVwG vom 24.02.2031 zur GZ. W161 2239820-1/2Z wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt, der BF wurde daraufhin am selben Tag aus der Schubhaft entlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2021, GZ. W161 2239820-1/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, nachdem der Beschwerde bereits zuvor zuerkannt worden war.

1.7 Gegen diese Entscheidung brachte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine außerordentliche Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit Beschluss vom 31.05.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.10.2021 zu Zahl Ra 2021/19/0141-14 wurde der angefochtene Beschluss des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.8. Mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2021, GZ. W161 2239820-1/22E wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021 als unbegründet abgewiesen.

1.9 In Folge nahm – basierend auf der noch aufrechten Zustimmung der rumänischen Behörden zur Rückübernahme iSd Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III VO – das Bundesamt erneut Kontakt zu den rumänischen Behörden auf und wurde die Rücküberstellung des BF auf dem Luftweg für den XXXX .2021 vereinbart; der BF verblieb auf freiem Fuß in dem ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier.

1.10. Der BF wurde am 07.12.2021, um 17:00 Uhr, über Festnahmeauftrag des Bundesamtes, von Beamten der PI Grein in seinem Grundversorgungsquartier nach § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen und zur faktischen Umsetzung der für XXXX .2021 terminisiert gewesenen behördlichen Überstellung gemäß den Bestimmungen der Dublin-III-VO am Luftweg von Wien-Schwechat nach Rumänien (Zielflughafen: Bukarest) im Stande der Festnahme in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernals überstellt. Die Durchführung der Abschiebung nach Rumänien war innerhalb des 72stündigen Anhaltezeitfensters im Stande der Verwaltungsverwahrungshaft geplant.

1.11. Am Morgen des XXXX .2021 vereitelte der BF durch aggressives Verhalten und seine Verbringung an den Flughafen Schwechat, indem er ggü. den die Abschiebung durchführenden Beamten laut herumschrie und sich weigerte seine Effekten zusammenzupacken. Weiters weigerte er sich standhaft seine Zelle zu verlassen und schrie er habe in Rumänien nichts und wolle dorthin nicht zurück. Die (unbegleitete) Überstellung musste daraufhin abgebrochen werden.

1.12. In Folge wurde über den BF mit dem verfahrensggst. Mandatsbescheid vom XXXX .2021 gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Überstellung nach Rumänien angeordnet. Der BF wird seit XXXX .2021 in einem PAZ in Wien in Schubhaft angehalten.

1.13. Am 17.12.2021 langte beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerde ein. Das BFA legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme.

2. Zum BF selbst:

2.1 Der Beschwerdeführer (BF) besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, der BF ist mutmaßlich irakischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, er ist aufgrund seines Antrag in Rumänien Asylwerber. Die Identität des BF ist nicht abschließend geklärt, der BF hat bei seiner Antragstellung in Rumänien eine Alias-Identität verwendet, ob dies seine tatsächliche Identität ist, steht nicht fest.

2.2 Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor, der BF leidet lediglich an Rückenschmerzen. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

2.3 Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine soziale Verankerung. Der BF hat keinen gesicherten Wohnsitz, er hat keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet und ging keiner legalen Erwerbstätigkeit zur Bestreitung seiner Existenzmittel im Bundesgebiet nach, er verfügt über keine nennenswerten Barmittel und er ist nicht krankenversichert.

2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft und zur Fluchtgefahr

2.4. Der BF hat am im 15.01.2021 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dort jedoch eine Alias-Identität verwendet, dann sein zugewiesenes Quartier dort verlassen und sich diesem Verfahren durch Weiterreise nach Österreich bzw. (versuchsweise) Deutschland Anfang Jänner 2021 entzogen. Dem BF war bewusst, dass er in Rumänien bleiben muss. Der BF wurde bei dem Versuch der Weiterreise nach Deutschland betreten.

2.5. Der BF wird seit XXXX .2021 in Schubhaft angehalten. Die vorhergehende Schubhaft wurde am 08.03.2021, als der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, durch Entlassung beendet.

2.4 Der BF ist nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig. Der BF wird seine Rücküberstellung nach Rumänien im Rahmen seiner Möglichkeiten zu be- bzw. verhindern suchen. Der BF ist absolut nicht ausreisewillig. Der BF hat sich seinem Verfahren über internationalen Schutz in Rumänien in Kenntnis der Verpflichtung in Rumänien zu verbleiben, entzogen. Der BF wurde nach der Abweisung seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Asylantrags und der Überstellungsentscheidung nach Rumänien im zweiten Rechtsgang durch das BVwG am 01.12.2021 auf freiem Fuß belassen. Der BF wurde erst am 07.12.2021 im Hinblick auf die für XXXX .2021 mit den rumänischen Behörden koordinierte Überstellung auf dem Luftweg festgenommen und in ein PAZ nach Wien überstellt. Der BF sollte unter größtmöglicher Schonung seiner persönlichen Freiheit im Stande der max. 72stündigen Verwaltungsverwahrungshaft nach Rumänien überstellt werden. Der BF vereitelte diese Überstellung indem er sich am Morgen des XXXX .2021, als er zur Überstellung aus seiner Zelle geholt werden sollte, lautstark und aggressiv weigerte seine Zelle zu verlassen und seine Effekten zusammenzupacken. Er schrie, er werde sich keinesfalls nach Rumänien zurückbringen lassen.

2.5. Ein erneuter Versucht einer Überstellung wurde vom Bundesamt mit den rumänischen Behörden für 17.01.2022 koordiniert, die Überstellung wird durch ein Abschiebe-Eskorte begleitet werden.

II. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen, durch Einsichtnahme im die Anhaltedatei des BMI und durch Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Weiters wurde auch Einsicht genommen in die Akten des BVwG zu den Beschwerden des BF gegen die Nicht-Zulassung ihrer Anträge auf internat. Schutz zur GZ. W161 2239820-1.

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich insoweit aus widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem angefochtenen Bescheid, und dem EURODAC Protokoll im Verwaltungsakt, der Niederschrift der Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz und dem Gerichtsakt des BVwG zu den GZ. W161 2239820-1.

Das der BF haftfähig und bis auf Rückenschmerzen gesund ist, ergibt sich aus den entsprechenden Einträgen in der Anhaltedatei des BMI, darüber hinaus hat der BF jederzeit in Schubhaft Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung.

Die Dokumente des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-III VO mit Rumänien liegen im Verwaltungsakt sowie im Gerichtsakt zu W161 2239820-1 ein, ebenso wie die Wiederaufnahmezusage des BF seitens Rumänien Jänner 2021.

Die Feststellungen zum BF selbst und seiner mangelnden sozialen oder sonstigen Verankerung ergeben sich aus seinen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt im Asylverfahren sowie aus der Anhaltedatei des Bundes. Der BF hinterlässt weder einen glaub- noch einen vertrauenswürdigen Eindruck im Hinblick auf seine behauptete Kooperationsbereitschaft. Schon im Verfahren des BVwG zu W161 2239820-1 wurden die Behauptungen des BF er habe gar nicht gewusst, dass er in Rumänien ein laufendes Asylverfahren als nicht glaubwürdig bewertet. Durch die aggressive Vereitelung seiner Rücküberstellung nach Rumänien am XXXX .2021 im PAZ hat der BF jedenfalls jede Vertrauenswürdigkeit eingebüßt und ist als absolut unkooperativ einzustufen, ohne dass es hierzu noch eines persönlichen Eindrucks vom BF bedarf. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren auf dem detaillierten Bericht der einschreitenden Beamten, die den BF zum Flughafen bringen wollten vom XXXX .2021 ( XXXX ).

Dass der BF das Ziel hat, nach Möglichkeit nach Deutschland weiterzureisen ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF beim Versuch der Einreise nach Deutschland im Jänner 2021 betreten wurde.

Der BF hat auch bei seinen bisherigen Einvernahmen und durch sein Verhalten am XXXX .2021 mehr als klargemacht, dass er keinesfalls nach Rumänien zurück möchte und sich Versuchen der Abschiebung dorthin wiedersetzen wird. Weiters hat der BF seinen Asylantrag in Rumänien unter einer anderen (Alias) Identität gestellt, dies um den Behörden seine wahre Identität zu verschleiern. Das Gericht ist auch der Überzeugung, dass der BF in Rumänien bewusst einen falschen Namen angab, dies in der Hoffnung, dass man ihn im Fall, dass er in einem anderen Land aufgegriffen wird, nicht mit diesem Antrag in Verbindung bringen kann. Der BF ist daher aktiv darum bemüht, die Behörden über seine Identität zu täuschen, um eine Verbringung nach Rumänien zu verhindern.

Es ist daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF sich seiner Rücküberstellung nach Rumänien entziehen wird bzw. sich dieser wiedersetzen wird, wenn er die Möglichkeit dazu erhält. Auf diese Umstände stützt sich somit auch die Feststellung, dass der BF in Summe nicht vertrauenswürdig und nicht zuverlässig ist. Eine Haftunfähigkeit des BF wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Haftfähigkeit festzustellen war.

Die Feststellung zum neuen Termin für die Überstellung des BF nach Rumänien ergibt sich ebenfalls aus der entsprechenden Korrespondenz des Bundesamts im Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Gemäß § 22a Abs. 2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

3.1. Rechtsgrundlagen:
§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 28 VO (EU) 604/2013 lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)


„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1.         dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2.         dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3.         die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“

Gelinderes Mittel (FPG)

§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1.         in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2.         sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2.         eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Dauer der Schubhaft (FPG)

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)

§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Artikel 28

Haft

„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.“

3.1.2. Zur Judikatur allgemein:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).

Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).

Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).

3.1.3 Zur Judikatur zur Schubhaft nach dem Regime der Dublin-III VO:
„Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 legcit kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021).“ (VwGH 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).

Weiters:

„Maßgeblich für die vom VwG getroffene Annahme, es sei keine erhebliche Fluchtgefahr iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben gewesen, wäre gewesen, ob sich die Fremde für ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Verfügung gehalten und danach - anders als zuletzt in Deutschland - einer formalisierten Überstellung nach Italien (vgl. dazu Art. 7 Dublin-II DV) nicht entzogen hätte. Dieser entscheidende Aspekt hätte vom VwG bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.“ (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0133).

Sowie:

„Es ist evident und bedarf daher weder einer Klärung durch den EuGH noch durch den VwGH, dass unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen ist, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird. Daraus ergibt sich umgekehrt, dass es - anders als für "Fluchtgefahr" an sich - keiner abstrakten innerstaatlichen Festlegung von Fällen "erheblicher Fluchtgefahr" bedarf und dass § 76 Abs. 3 FrPolG 2005 auch im Anwendungsbereich der Dublin III-VO nicht sein Ziel verfehlt (Hinweis B 15. September 2016, Ra 2016/21/0256).“ (VwGH 29.06.2017, Ro 2017/21/0011).

3.2 Zum konkreten Fall:

3.2.1. Zu den Haftfristen des Art. 28. Dublin-III VO bzw. zum Schubhaftbescheid

Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft auf § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gestützt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG kann die Schubhaft zur Sicherung des Rücküberstellung nach Art28 Dublin-III VO verhängt werden, wobei sich der Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr nach Art. 2 lit. n) iVm § 76 Abs. 3 FPG richten.

Im ggst. Fall ist klar, dass der BF unter die Bestimmungen der Dublin-III VO fällt, da er in Rumänien am 15.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der in der EURODAC Datenbank als Kategorie 1 Eintrag gespeichert wurde. Unmittelbar nach der Rückweisung durch Deutschland und der (erneuten) Antragstellung des BF in Österreich hat das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 23 leg. cit. an Rumänien gerichtet, das am 29.01.2021 von Rumänien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III VO mit der Zusage der Wiederaufnahme des BF beantwortet wurde. Es ist daher grundsätzlich der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. Dublin-III VO gegeben.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III VO ist ebenfalls noch offen, da diese insb. an „die endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat“ anknüpft. Da der Beschwerde des BF gegen die Überstellungsentscheidung des BFA vom XXXX .2021 vom BVwG im ersten Rechtsgang am 24.02.2021 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wurde der Fristenlauf dadurch sistiert. Erst nach der Behebung des Beschlusses des BVwG vom 08.03.2021 und der nunmehr zweiten (abweisenden) Entscheidung des BVwG am 01.12.2021 begann die Überstellungsfrist wieder zu laufen, da mit dieser Entscheidung im zweiten Rechtsgang die Überstellungentscheidung durchführbar wurde.

Weiters bringt die Beschwerde noch vor, der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil sich das Bundesamt nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe und kein Ermittlungsverfahren geführt habe. Dem ist zu aller erst zu entgegnen, dass Schubhaftbescheide eben Mandatsbescheide iSd § 57 AVG sind und diesen aufgrund des Gefahrenmomentes der Fluchtgefahr eben kein ausführliches Ermittlungsverfahren zu Grunde liegen muss. Angesichts der in der höchstgerichtlichen Rsp. des VwGH entwickelten sehr geringen Ermittlungserfordernisse an einen gemäß § 57 AVG erlassenen Schubhaftbescheid ist nicht ersichtlich, warum die Auseinandersetzung des Bundesamtes mit dem ggst. Sachverhalt im angefochtenen Bescheid ggst. nicht ausreichend sein sollte. Ebenso wenig ist es schlüssig, warum das BFA gehalten sein sollte in einem Mandatsbescheid Feststellungen zur Durchführbarkeit der Rücküberstellung zu treffen, ist dies doch eine rein faktische Frage. Wäre die Durchführbarkeit der Rücküberstellung nicht schon a priori gegeben, hätte die Verhängung der Schubhaft schon per-se zu unterbleiben, weswegen es diesfalls auch nichts anzufechten gäbe. Eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides ist jedenfalls für das BVwG nicht ersichtlich.

3.2.2 Zu Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr

Gegenständlich hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Annahme von Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr auf die Erfüllung der Tatbestände der Z 1, Z 3, Z 6 lit. a) und b) und Z 9 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, zu Recht:

Der BF erfüllt mit seinem Verhalten jedenfalls § 76 Abs. 3 Z 1 FPG, da er klar und unmissverständlich demonstriert hat, dass er keinesfalls nach Rumänien freiwillig oder ohne Widerstand zurückkehren wird. Bereits bei seinen Einvernahmen äußerte der BF seinen klaren Willen, nicht nach Rumänien zurückzuwollen. Diese Äußerung allein reicht zwar nicht für die Annahme einer Vereitelungsabsicht aus, die festgestellte Vereitelung der Abschiebung nach Rumänien am XXXX .2021 durch sein aggressives und renitentes Verhalten aber jedenfalls. Der BF wird daher mit allen Mitteln versuchen, seine Rücküberstellung zu verhindern, daran hat er keinen Zweifel gelassen.

Der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 leg. cit. liegt weiters auch vor, da sich der BF seinem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien bereits wissentlich entzogen hat und gegen den BF eine rk. und durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme in Form der Anordnung zur Außerlandebringung vorliegt, wobei dieser Tatbestand in Zusammenschau mit den anderen herangezogenen Fluchtgefahrtatbeständen zu sehen ist.

Besonders maßgeblich sind im ggst. Fall die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG. wobei das Bundesamt dessen lit. a) und b) heranzog. Dass ein anderer MS, nämlich Rumänien, für das Verfahren des BF nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, stand aufgrund der Zusage zur Wiederaufnahme durch Rumänien vom Jänner 2021 zum Zeitpunkt der ggst. Inhaftnahme am XXXX .2021 bereits fest und hat sich der BF nach dieser Zusage seiner Rücküberstellung wiedersetzt. Dennoch hat der BF nach seinem Aufgriff im Jänner 2021 in Kenntnis der Tatsache, dass sein Asylverfahren in Rumänien (unter einer anderen Identität) läuft, einen weiteren Asylantrag im Bundegebiet gestellt. Auch hat der BF über einen Antrag auf internationalen Schutz bei seiner ersten Einvernahme falsche Angaben gemacht und behauptet, er habe bisher keine Anträge gestellt, er wisse nichts von einem Asylantrag in Rumänen, nur die Fingerabdrücke seien ihm abgenommen worden. Ebenso steht fest, dass der BF bei seinem Aufgriff im Jänner 2021 im Begriff war, nach Deutschland weiterzureisen, wobei er selbst angegeben hat, ua. dorthin gewollt zu haben. stellen. Auch die lit. b) des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG ist daher erfüllt. Wie dementgegen die Beschwerde zum Schluss kommt, es bestünden keine Anzeichen, dass der BF in einen anderen Mitgliedsstaat weiterreisen möchte, ist nicht schlüssig. Die Behauptung der BF „hätte über die Nicht-Zulassung seines Verfahrens von der belangten Behörde aufgeklärt werden müssen“ entbehrt jeder Grundlage, zumal dies Sache der Rechtsberatungsorganisation wäre. Auch war dem BF spätestens bei seiner Festnahme am 07.12.2021 bewusst, dass sein Aslyantrag in Österreich zurückgewiesen wurde.

Zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt zu Recht auch auf diesen Tatbestand für die Annahme von Fluchtgefahr stützt. Die BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er geht und ging keiner (legalen) Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine maßgeblichen Vermögenswerte und verfügt auch nicht über die Geldmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Der BF ist weiters obdachlos und hat keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Ein Grundversorgungsquartier, dass dem BF als der Dublin-III VO unterstehender Fremder bloß gewährt wird (§ 2 Abs. 1 UAbs. 2 GVG-B 2005) begründet jedenfalls keinen gesicherten Wohnsitz. Es besteht somit auch Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Weiters bedeutet eine mangelnde Verankerung im Bundesgebiet vor allem auch, dass den BF nichts von einer Weiterreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder vom Untertauchen im Bundesgebiet abhält, was der BF bereits durch seinen Versuch der Weitereise nach Deutschland bei seiner Betretung im Jänner 2021 demonstriert hat.

Da ein neuer Abschiebetermin für Mitte Jänner 2022 bereits feststeht ist außerdem in diesem Verfahrensstadium größtmöglicher Sicherungsbedarf gegeben, da der BF ein vitales Interesse hat, durch Ausreizung der sechswöchigen Haftfrist bei Vereitelung der Überstellung eine Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren zu erzwingen.

Aus diesem Gründen liegt die von Art. 28 Abs. 2 Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls vor, wobei es angesichts des Obstruktionsverhaltens des BF am XXXX .2021 keiner Einvernahme durch das Bundesamt mehr bedurfte, um das Vorliegen ebendieser festzustellen.

3.2.3 Zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF hat angesichts seines Vorverhaltens und dem klar artikulierten Willen, sich um jeden Preis dem Asylverfahren in Rumänien entziehen zu wollen, demgegenüber keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Rücküberstellung überwiegen würde. Das Verwaltungsgericht ist in aus diesen Gründen auch nicht davon überzeugt, dass ein gelinderes Mittel nach § 77 FPG im gegenständlichen Fall ausreichend wäre, da der BF mit seinem Verhalten am XXXX .2021 beim Versuch der Abschiebung nach Rumänien jedwede Vertrauenswürdigkeit eingebüßt hat. Der BF wird daher eine Entlassung aus der Schubhaft in ein gelinderes Mittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Untertauchen bzw. zur Weiterreise in einen anderen MS nutzen. Es mangelt dem BF im Hinblick auf ein gelinderes Mittel daher an jedenfalls der notwenigen persönlichen Vertrauenswürdigkeit.

Auch verfügt der BF nicht über Barmittel oder Wertgegenstände, die er als Sicherheit hinterlegen könnte, noch verfügt er über einen gesicherten Wohnsitz abseits des Betreuungsquartiers, der eine Meldeverpflichtung möglich machen würde.

Vielmehr ist Verhängung der Schubhaft im ggst. Fall allein dem Verhalten des BF selbst geschuldet: Der BF wurde nach Ergehen des Erkenntnisses des BVwG vom 01.12.2021, mit dem die Überstellungsentscheidung im zweiten Rechtsgang nunmehr bestätigt wurde, bis ca. 60 Stunden vor der mit den rumänischen Behörden vereinbarten Überstellung auf dem Luftweg in Freiheit belassen. Erst am 07.12.2021 um 17:00h wurde der BF zur Durchsetzung der Abschiebung festgenommen und anschließend in ein PAZ nach Wien überstellt. Somit wäre die für XXXX .2021 geplante Überstellung des BF innerhalb des 72stüdingen Anhaltezeitfensters ohne Verhängung der Schubhaft möglich gewesen. Dass die Abschiebung letztlich nicht durchgeführt werden konnte, hat der BF mit seinem Vereitelungsverhalten am Morgen des XXXX .2021 durch aggressives Herumschreien und der Weigerung seine Zelle mit seinen Effekten zu verlassen allein selbst zu verantworten. Der BF wurde nach dem vorliegenden Bericht der einschreitenden Beamten auch ausreichend über die Folgen seines Verhaltens belehrt, dennoch entschied sich der BF nicht zu kooperieren. Angesichts dieses Verhaltens erscheint die Verhängung der Schubhaft durch das Bundesamt am XXXX .2021 zur Sicherung der Überstellung nach Rumänien alternativlos, womit auch dem Vorbringen, die Schubhaftverhängung dürfe bei Dublin-III Sachverhalten keine Standardmaßnahme darstellen, der Boden entzogen ist.

Die Dauer der nunmehrigen Schubhaft ist ohnehin gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin-III VO auf sechs Wochen ab der Inhaftnahme am XXXX .2021 und somit mit 21.01.2022 beschränkt. Da derzeit keine allgemeinen oder COVID-19 bedingten Hindernisse bei „DUB-OUT“ Rücküberstellungen nach Rumänien bekannt sind, ist mit der zeitnahen Außerlandesbringung des BF nach Rumänien zum organisierten Abschiebetermin zu rechnen.

In Summe erfolgte die Verhängung der Schubhaft am XXXX .2021 daher zu Recht, weshalb die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum heutigen Fortsetzungssauspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013 als unbegründet abzuweisen war.

3.2.4 Zum Fortsetzungsausspruch:

Aus den in Punkt 3.2.2 und 3.2.3 ausgeführten Gründen liegt auch unverändert fortgesetzt Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr beim BF vor und erweist sich die Anhaltung in Schubhaft als verhältnismäßig. Zusätzlich ist hinsichtlich der Forstsetzung der Schubhaft iSv § 22a Abs. 3 BFA-VG noch wie folgt festzuhalten:

Es besteht für den erkennenden Richter aufgrund der Feststellungen und des Verhaltens des BF kein Zweifel, dass der BF nicht nach Rumänien rückreisewillig ist und keinesfalls in Rumänien sein Verfahren abwarten möchte. Der BF möchte dementgegen in andere Mitgliedsstaaten wie zB Deutschland weiterreisen und dort weitere Anträge auf internationalen Schutz stellen um ein Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als Rumänien erzwingen zu können. Der BF wird aufgrund seines Verhaltens und seiner absoluten Rückehrunwilligkeit daher auch weiterhin jede Möglichkeit nutzen seine Rücküberstellung nach Rumänien zu verhindern.

Die Dauer der weiteren Anhaltung ist – wie oben bereits ausgeführt – mit sechs Wochen ab XXXX .2021 beschränkt, wobei eine Ausnutzung der maximalen Haftfrist – kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt – nicht wahrscheinlich nicht. Es ist daher unverändert davon auszugehen, dass der BF am 17.01.2022 nach Rumänien überstellt werden kann.

Es war auf Basis des § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und Art. 28 Abs. 2 VO (EU) 604/2013FPG daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt diese Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen

3.3 Zur Kostenentscheidung (Spruchpunkt III. und IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren ist die belangte Behörde obsiegende Partei, weshalb ihr Aufwandersatz im gesetzlichen bzw. beantragten Umfang zuzusprechen war. Dem BF als unterlegene Partei gebührt hingegen kein Kostenersatz.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Angesichts des vom BF gezeigten Verhaltens erweisen sich die in der Beschwerde enthaltenen Bestreitungen – insb. zur Kooperationswilligkeit und Fluchtgefahr - bereits aufgrund der Aktenlage als offenkundig unzutreffend, weshalb auch diesbezüglich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht notwendig war, zumal angesichts des offen Vereitelungsverhaltens des BF auch ein persönlicher Eindruck vom BF fallbezogen nicht mehr zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

Zu B):

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes

Schlagworte

Abschiebung Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Identität Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung Untertauchen Vereitelung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2240069.3.00

Im RIS seit

19.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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