Entscheidungsdatum
29.12.2021Norm
BFA-VG §22aSpruch
W284 2249841-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 20.12.2021, Zl. URB-46119,1271178807-211961925, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2020 aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im das Bundesgebiet aufgegriffen und stellte am 17.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesamt führte Dublin Konsultationen mit Spanien. Diese lehnten das Ansuchen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass keinerlei Daten zur Person des Beschwerdeführers in Spanien aufscheinen würden.
3. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.11.2020 wurde mit Bescheid vom 12.12.2020, Zl. 1271178807/201145069, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten vollinhaltlich abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ihm eine 14-tägige Frist für Ihre freiwillige Ausreise gesetzt.
Diese Entscheidung erwuchs mit 14.01.2021 in Rechtskraft.
4. Über den Beschwerdeführer wurde am 16.01.2021 die Untersuchungshaft verhängt.
Am 16.02.2021 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX , GZ: 115 HV 7/2021y wegen des §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am 16.04.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
5. Mit Bescheid vom 16.04.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Zustellvorgang dieses Bescheides ist nicht dokumentiert.
6. Am 19.04.2021 wurde ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer beantragt, da er nicht im Besitz von Reisedokumenten sei.
7. Der Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz weiter. Einen (weiteren) Asylantrag stellte er nicht.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2021 gemäß Dublin III-Verordnung von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid vom 20.12.2021 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
9. Am 20.12.2021 erfolgte eine Urgenz seitens der Behörde bezüglich Beschaffung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
10. Am 23.12.2021 brachte der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Schubhaft beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Schriftsatz vom 27.12.2021 erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und beantragte, nebst Aufwandersatz, die Abweisung der Schubhaftbeschwerde.
12. Mit Parteiengehör vom 27.12.2021, wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und der Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes binnen Frist aufgefordert, bekanntzugeben, wo seine drei Kinder aufhältig und gemeldet seien bzw. zu belegen, dass sein Sohn spanischer Staatsangehöriger sei.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2021 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und legte Urkunden vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
In Österreich wird das Verfahren des Beschwerdeführers unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , geführt.
1.2. Der Beschwerdeführer, algerischer Staatsangehöriger, ist mit einer marokkanischen Staatsangehörigen nach islamischem Recht verheiratet. Gemeinsam haben sie zwei Kinder. Die Frau ist in Spanien aufenthaltsberechtigt. Dort wurde auch das im Mai 2021 geborene zweite Kind des Beschwerdeführers registriert.
Mit Stellungnahmeschreiben vom 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer erstmals richtig, dass es sich bei einem weiteren Kind nicht um sein leibliches, sondern seinen Stiefsohn handelt. Dieser hält sich zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Spanien auf. Dagegen kam die Mutter mit den beiden anderen Kindern nach Österreich um den Beschwerdeführer zu besuchen. Ihr Lebensmittelpunkt ist jedoch Spanien.
1.3. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.02.2021, GZ: 115 HV 7/2021y, wurde der Beschwerdeführer wegen des §§ 127, 128 (1) Z 5, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten und einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am 16.04.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen.
1.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.5. Der Beschwerdeführer ist spätestens am 16.11.2020 illegal nach Österreich eingereist. Er stellte am 17.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 12.12.2020 vollinhaltlich abgewiesen und insbesondere eine Rückkehrentscheidung (nach Algerien) gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.12.2020 – mangels leicht feststellbarer Abgabestelle – im Akt hinterlegt. Somit besteht seit 14.01.2021 (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer. Dieser leistete der Beschwerdeführer bislang, d.h. seit mittlerweile einem Jahr, nicht Folge.
1.6. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.04.2021 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt und eine Rückkehrentscheidung – diesmal samt Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren – gegen den Beschwerdeführer erlassen.
Ob dieser Bescheid ordnungsgemäß zugestellt und somit in Rechtskraft erwachsen ist, kann nicht einwandfrei festgestellt werden.
Vor dem Hintergrund, dass jedoch bereits die am 14.01.2021 in Rechtskraft erwachsene Rückkehrentscheidung (wenngleich ohne Verhängung eines Einreiseverbots) die gegenständliche Entscheidung trägt, muss dieser Zustellvorgang nicht näher beleuchtet werden, obwohl der Vermerk in der Anhaltedatei (s. S. 4 der Anhaltedatei) darauf hindeutet, dass die Behörde dem Beschwerdeführer den Bescheid mittlerweile (am 20.12.2021) ausgefolgt haben dürfte.
Der belangten Behörde steht es frei, dem Beschwerdeführer, der sich nunmehr im Polizeianhaltezentrum befindet und daher leicht greifbar ist, den Bescheid vom 16.04.2021, mit dem gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot verhängt werden soll, (neuerlich) auszufolgen – und sich die Übernahme des Bescheides (nachweislich, d.h. mittels unterschriebener Übernahmebestätigung) bestätigen zu lassen.
1.7. Statt seiner Ausreiseverpflichtung nach Algerien Folge zu leisten, setzte sich der Beschwerdeführer im Wissen um seine Rückkehrentscheidung – nach Algerien – in die Schweiz ab. In der Schweiz stellte er keinen (weiteren) Asylantrag und wurde am 17.12.2021 nach Österreich rücküberstellt, wo er direkt ins Polizeianhaltezentrum eingeliefert und mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.12.2021 die gegenständlich zu überprüfende Schubhaft über ihn verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer will nach Spanien weiterreisen, wo seine Frau aufenthaltsberechtigt ist und mit seinen Kindern lebt. Er ist nicht gewillt, nach Algerien zurückzukehren.
1.8. Die marokkanische Staatsangehörige und (nach islamischem Recht) Ehefrau des Beschwerdeführers, Frau XXXX , reiste dem Beschwerdeführermit zwei ihrer drei Kinder nach Österreich nach und meldete kurzerhand einen Wohnsitz – allerdings erst nach Verhängung der Schubhaft über ihren Ehemann – an der Adresse der Schwester des Beschwerdeführers in XXXX an. Vom Vorhandensein eines „gesicherten“ Wohnsitzes für den Beschwerdeführer kann keine Rede sein: Der Beschwerdeführer meldete in Österreich zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz an. Der Beschwerdeführer hielt sich in den vorangegangenen Verfahren im Verborgenen auf und war für die Behörde nicht greifbar. Zwar ist seine Schwester in XXXX gemeldet. Dies war sie jedoch bereits zuvor (seit Februar 2021) und hielt dieser Umstand den Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht davon ab, sich den Behörden zu entziehen. Der Beschwerdeführer würde bei Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich nach Spanien absetzten, wo er seinen „Lebensmittelpunkt“ hat. Seine Frau reiste lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich nach. Bereits aufgrund ihres in Spanien lebenden Sohnes ist auch ihr Lebensmittelpunkt in Spanien, wo sie auch aufenthaltsberechtigt ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht willig, nach Algerien auszureisen.
Familiäre und soziale Komponente
1.9. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt in XXXX . Diese war zuerst in einem Frauenhaus, seit Februar aber an jener Adresse gemeldet, bei der nun auch der Beschwerdeführer einen Wohnsitz begründen zu wollen beteuert. Obwohl seine Schwester seit Februar 2021 dort gemeldet ist, war der Beschwerdeführer – gegen den seit Mitte Jänner rechtskräftig eine aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt – zu keinem Zeitpunkt dort oder an einem anderen Ort in Österreich aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer lebte im Verborgenen.
Seine einzigen Meldungen in Österreich beziehen sich auf Haftzeiten, sei es Untersuchungs-, Straf- oder nunmehr Schubhaft.
Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung widersetzen. Eine soziale Verwurzelung in Österreich besteht nicht. Seine Frau besuchte den Beschwerdeführer mit zwei ihrer drei Kinder zwar in Österreich. Obwohl sie sich nunmehr, nach Inhaftnahme ihres Gatten, bei seiner Schwester angemeldet hat, hat sie ihren Lebensmittelpunkt in Spanien, wo sie auch aufenthaltsberechtigt ist - und nicht in Österreich.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits straffällig und war zwischenzeitlich inhaftiert. Nach Entlassung aus seiner Strafhaft setzte er sich in die Schweiz ab, obwohl seine zum damaligen Zeitpunkt mit dem zweiten Kind des Beschwerdeführers hochschwangere Frau mit den Kindern in Spanien lebte. Eine – hinreichende - soziale Verwurzelung in Österreich besteht nicht.
Der Beschwerdeführer verfügt nur über geringe Barmittel. Er beging in Österreich bereits gewerbsmäßigen Diebstahl, weshalb er auch strafrechtlich verurteilt wurde. Ein legales Einkommen erwirtschaftet er in Österreich nicht. Er verschaffte sich durch die Begehung von Straftaten ein Einkommen. Er ist zudem für seine zwei Kinder sorgepflichtig, wodurch seine finanzielle Lage weiter erschüttert wird.
Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers schließt die Anwendung gelinderer Mittel aus.
1.10. Für den Beschwerdeführer wurde seitens der Behörde bereits ein HRZ beantragt und am 20.12.2021 urgiert. Flüge nach Algerien finden regelmäßig statt und sind Termine für Jänner bereits in Abklärung. Es ist mit einer zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers zu rechnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente dienen die zum Beschwerdeführer festgestellten biografischen Daten lediglich seiner Verfahrensidentität.
Dass der Beschwerdeführer nicht Asylwerber ist, folgt daraus, dass er weder in der Schweiz (s. dazu den „Hinweis“ der im Akt einliegende Überstellungsankündigung vom 14.12.2021, AS 83), von wo er nach Österreich rücküberstellt werden musste, noch bei seiner Ankunft am Flughafen in Wien (s. Stellungnahme der Behörde v. 27.11.2021), einen weiteren Asylantrag stellte. Dass er Algerier ist, gab er im Verfahren durchgehend und daher glaubwürdig an.
2.2. Zu den Angaben der Familienangehörigen des Beschwerdeführers wurde die spanische Registrierung eines im Mai 2021 geborenen Kindes eingesehen. Erst mit Stellungnahme vom 28.12.2021 stellte der Beschwerdeführer, der bisher davon sprach, drei Kinder zu haben, richtig, dass er lediglich zwei Kinder mit seiner Ehefrau hat und bloß Stiefvater eines weiteren Kindes ist. Sein Stiefsohn ist auch in Spanien verblieben, die Mutter reiste mit ihren anderen beiden Kindern lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt sowie der ihrer Kinder ist ebenfalls in Spanien. Dass die „Ehefrau“ des Beschwerdeführers – ein Nachweis der Ehe wurde nicht beigebracht und sagte der Beschwerdeführer selbst aus, lediglich nach islamischem Recht mit ihr verheiratet zu sein – Marokkanerin ist, die in Spanien aufenthaltsberechtigt ist, ergibt sich aus der aktenkundigen „Permiso de Residencia“ und stimmt mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein.
2.3. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht unbescholten ist, ergibt sich aus der Strafregisterauskunft. Zudem liegt das bezughabende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX im Akt ein. Die Dauer der Strafhaft samt Anrechnung der Untersuchungshaft sowie der Zeitpunkt der Haftentlassung gehen aus der Vollzugsinformation (AS 65) hervor.
2.4. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf der Einsichtnahme in die Anhaltedatei in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren geltend gemacht. Zudem wird dem Beschwerdeführer auch im Stande der Schubhaft notwendige medizinische Behandlung zuteil und wird seine Haftfähigkeit regelmäßig (amtswegig) überprüft. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getrübt sei, kamen keine hervor. Auch im rechtskräftigen Bescheid vom 12.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein ungetrübter Gesundheitszustand beschieden.
2.5. und 2.6. Die gegen den Beschwerdeführer bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme, insbesondere die Rückkehrentscheidung geht aus dem von der belangten Behörde erlassenen Bescheid hervor. Hierzu wurde in den Beschied zu IFA-Zl. 1271178807/201145069, zugestellt – mangels aufrechtem Wohnsitz – durch Hinterlegung im Akt, Einsicht genommen.
Dass dem Beschwerdeführer lediglich durch Hinterlegung im Akt (hierzu schaffte das Bundesverwaltungsgericht die Beurkundung der Hinterlegung im Akt mit Datum des 16.12.2020 bei) zugestellt werden konnte, ergab sich daraus, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit über keine aufrechte Wohnsitzmeldung in Österreich verfügt und legt anschaulich dar, dass der Beschwerdeführer für die Behörden nicht greifbar war. Auch dies trägt die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sich den Behörden zu entziehen versucht und ein gelinderes Mittel nicht geeignet erscheint.
Nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ob der Bescheid vom 16.04.2021, mit welchem dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gewährt und eine Rückkehrentscheidung – diesmal samt Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren – gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, ordnungsgemäß zugestellt wurde. In der Beschwerde wird die Zustellung verneint, ein Zustellnachweis findet sich nicht im Akt und konnte trotz Urgenz seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausfindig gemacht werden, weshalb (trotz Vermerkes in der Anhaltedatei betreffend eine neuerliche Ausfolgung am 20.12.2021) davon ausgegangen werden muss, dass dieser Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde. Dies ändert jedoch für den vorliegenden Fall insofern nichts, als eine wirksame, in Rechtskraft erwachsene, aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ohnehin vorliegt (s. hierzu die rechtliche Beurteilung gemäß § 76 Abs. Abs. 3 Z 1), zumal am 14.01.2020 der Bescheid vom 12.12.2020 in Rechtskraft erwuchs und hierbei die Zustellung durch Hinterlegung im Akt nachweislich und ordnungsgemäß dokumentiert wurde. Dass bereits dieser rechtskräftige Bescheid die Entscheidung trägt, fand bereits Erwähnung.
2.7. und 2.8. Weiters ist dazu zu sagen, dass der Beschwerdeführer die (erste) gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung noch nicht einmal bestreitet.
Seine Argumentation geht vielmehr dahin, dass er geglaubt habe, durch Weiterreise in die Schweiz seiner Rückkehrentscheidung Folge geleistet zu haben. Selbige Sichtweise wiederholt er mit Stellungnahme vom 28.12.2021. Eine solche Argumentation entbehrt jedoch jeglicher Grundlage: Einerseits richtet sich die in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung ausdrücklich auf eine Rückkehr nach „Algerien“ und wird insbesondere der Spruch des Beschwerdeführers auch in dessen Muttersprache rückübersetzt, weshalb er sich nicht auf die Unkenntnis der Entscheidung berufen kann. Der Beschwerdeführer nahm zudem nachweislich eine Rückkehrberatung in Anspruch, bei der ebenfalls eine Beratung in Bezug auf „Algerien“ und nicht eine unrechtmäßige Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat beleuchtet wird. Zudem kann das Bundesverwaltungsgericht auch auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers am 16.04.2021 zurückgreifen und wurde dem Beschwerdeführer bereits damals nachweislich mitgeteilt (S. 5 des Einvernahmeprotokolls v. 16.04.2021), dass er mit Hilfe einer caritativen Organisation verpflichtet sei, seine Rückkehr nach „Algerien“ zu organisieren. Seine Angaben (s. beispielsweise im Stellungnahmeschreiben v. 28.12.2021 die Formulierung „mangels […] ausreichender Aufklärung“), er sei davon ausgegangen, die Rückkehrentscheidung sei mit seiner Weiterreise in die Schweiz konsumiert, stellen sich demnach nachweislich als Schutzbehauptungen bzw. aktenwidrig dar. Vielmehr belegen sie, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise nach Algerien mit allen Mitteln zu umgehen/behindern versucht und nicht gewillt ist, seiner Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.
Seiner unrechtmäßigen Weiterreise in die Schweiz lässt sich mit Blick auf die weiter unten zu behandelnden sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers auch entnehmen, dass sein Bezug zu Frau und Kindern gerade nicht stark genug ist, den Beschwerdeführer an einen Ort zu binden; so setzte er sich nämlich zu einem Zeitpunkt in die Schweiz ab, als seine Frau gerade ein neugeborenes Baby hatte und mit den Kindern in Spanien lebte. Selbiges muss nunmehr in Bezug auf die Prüfung einer sozialen Verfestigung in Österreich angenommen werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familie, möge sie ihn in Österreich auch besuchen, nunmehr sesshaft (und damit für die Behörden greifbar) sein soll. Dem widerspricht auch, dass seine Frau, die in Spanien aufenthaltsberechtigt ist, eines ihrer Kinder dort zurückgelassen hat. Eine festzustellende (soziale) Verwurzelung hat sich im Verfahren daher rein bezogen auf Spanien (und nicht Österreich) ergeben.
Der Beschwerdeführer betont auch noch mit Erhebung seiner Schubhaftbeschwerde sowie in der Stellungnahme vom 28.12.2021 mehrfach, dass er nach Spanien reisen will, zumal er dort seinen „Lebensmittelpunkt“ (S. 2 der Schubhaftbeschwerde) hat. Dass er dort seinen Lebensmittelpunkt hat, erscheint auch äußerst glaubwürdig, ist doch seine Frau in Spanien aufenthaltsberechtigt, die Geburt seines (jüngsten) Kindes wurde dort registriert (s. LIBRO DE FAMILIA, 0042932) und gab er an, in Spanien als Friseur arbeiten zu wollen (S. 4 des Einvernahmeprotokolls v. 16.04.2021) bzw. dort eine Wohnung zu haben (S. 3 des Einvernahmeprotokolls v. 16.04.2021). Dass seine Ehefrau auch ihren Sohn, den Stiefsohn des Beschwerdeführers dort zurückgelassen hat, spricht ebenfalls dafür, dass sie lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich gekommen ist und ihr Aufenthalt bloß vorübergehender Natur ist. Damit tut der Beschwerdeführer aber selbst durchgehend und glaubwürdig kund, dass er eben nicht bestrebt ist, seiner Rückkehrentscheidung, welche eine Ausreise nach Algerien vorsieht, Folge zu leisten. Vor diesem Hintergrund durfte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Beschwerdeführer ohnehin seine Ausreiseunwilligkeit nach Algerien und fortbestehende Absicht, in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Spanien) weiterzureisen (und daher Fluchtgefahr vorliegt), stetig betont. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen erhärten bloß die Feststellung, wonach er sich nach Spanien begeben will.
2.9. Mit Beschwerdeerhebung wird ausdrücklich erbeten, gerade im Falle des Absehens von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, näher zu begründen, weshalb für den Beschwerdeführer kein gelinderes Mittel in Betracht zu ziehen ist.
Hierzu gilt es Folgendes zu sagen: Dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufrecht gemeldet war, lässt sich dem eingeholten Auszug aus dem ZMR entnehmen. Letzterer wurde auch betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, die in XXXX lebt, eingeholt. Dadurch hat sich gezeigt, dass die Schwester, welche zuvor selbst in einem Frauenhaus untergebracht war, seit Februar an der in Rede stehenden Adresse gemeldet ist. Dass sich der Beschwerdeführer bislang aber den Behörden entzogen und im Verborgenen gelebt hat, zeigt klar, dass er eben nicht vertrauenswürdig ist und würde eine Meldung an der Adresse seiner Schwester nichts daran ändern. Der Beschwerdeführer hätte sich ja bereits zuvor dort anmelden können, was er aber nicht getan hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass die Schwester keinen verlässlichen familiären Anknüpfungspunkt in Österreich darstellt. Damit stimmen auch die bereits im Bescheid vom 12.12.2020 getroffenen Feststellungen überein (s. S. 9 des genannten Bescheides, wonach er mit seiner Schwester, Frau XXXX nicht im gemeinsamen Haushalt lebt und weder ein finanzielles noch sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu dieser besteht). In Zusammenschau damit, dass sich der in Österreich straffällig gewordenen Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Strafhaft in die Schweiz abgesetzt hat und seine Absicht, nach Spanien reisen zu wollen, durchgehend bekundet, liegt auf der Hand, dass er sich bei Entlassung aus der Schubhaft sofort wieder den Behörden entziehen und untertauchen würde. Verwiesen sei an dieser Stelle auch auf die Beteuerungen des Beschwerdeführers in der Schubhaftbeschwerde, wonach „jederzeit bei seiner Schwester wohnen kann, solange bis er nach Spanien ausreisen würde“ (S. 5 der Schubhaftbeschwerde), weshalb ein gelinderes Mittel ausscheidet.
Die unzureichende finanzielle Lage des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinem legalen Erwerb nachgeht und seit geraumer Zeit kein Einkommen bezieht. Auch ist er seit 20.11.2020 aus der österreichischen Grundversorgung abgemeldet, wie die Behörde mit Stellungnahme vom 27.12.2021 ausführte. Dass der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls strafrechtlich verurteilt wurde, ist Ausdruck seiner finanziellen Nöte. Auch die Einvernahme vom 16.04.2021 kann veranschaulichend herangezogen werden: „Frage: Wieso kommen Sie ohne Geld in das Bundesgebiet? Antwort: ich hatte EUR 400 bei meiner Einreise. […] Ich hatte nicht viel Geld, ich habe ein Appartement gemietet. Ich brauchte Geld für die Miete und habe deshalb gestohlen.“). Die mit Stellungnahme vorgelegten vorhandenen finanziellen Mittel können auch mit Blick auf die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers, der immerhin für zwei eigenen Kinder sorgepflichtig ist und einen Stiefsohn hat, nicht als ausreichend angesehen werden. Zu bedenken ist hierbei auch, dass auch die Mutter und ihre beiden Kinder, welche lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich gekommen sind, wieder nach Spanien zurückreisen müssen. Der Beschwerdeführer erwirtschaftet insbesondere aus eigener Kraft ein Einkommen und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach.
2.10. Dass und wann die Behörde für den Beschwerdeführer ein HRZ angefordert und urgiert hat, ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage. Ebenso steht fest, dass Flüge nach Algerien regelmäßig stattfinden (s. Information zu Rückführungen, Stand 27.12.2021). Haltlos sind demnach die Ausführungen in der Beschwerde, wonach eine Verhängung der Schubhaft „auf Vorrat ohne baldige Aussicht auf Durchführung der Abschiebung“ unzulässig sei. Letzteres wird nicht verkannt, im Falle des Beschwerdeführers, der sich gerade einmal seit 17.12.2021 im Polizeianhaltezentrum befindet, kann jedoch mit einer zeitnahen Abschiebung nach Algerien gerechnet werden, zumal sich bislang keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dem Beschwerdeführer kein Reisedokument ausgestellt werden sollte, er haftfähig ist und regelmäßig Flüge nach Algerien stattfinden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Im vorliegenden Fall konnte insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wohnsituation durch entsprechende Abfragen im ZMR (Wohnsitz der Schwester des Beschwerdeführers und Neuanmeldung seiner Frau an eben dieser Adresse nach Inhaftierung des Beschwerdeführers) hinreichend ermittelt werden. In Zusammenschau mit den zeitlichen Abläufen und Abgleich dieser über das Melderegister, woraus insbesondere hervorgeht, dass die Meldung der Schwester des Beschwerdeführers bereits in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar gewesen wäre, durfte auch mit Blick auf die Frage der Fluchtgefahr und der allfälligen Anwendung von gelinderen Mitteln von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden, weshalb in diesem konkreten Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Betreffend das unerschütterliche Vorhaben des Beschwerdeführers, in einen anderen Mitgliedsstaat (Spanien) weiterreisen zu wollen, durften seine eigenen Ausführungen (s. die beweiswürdigenden Erwägungen) in der Schubhaftbeschwerde, die ein klares Bild zeichnen, zugrunde gelegt werden.
Zu A)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
2. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Die Behörde stütze sich bereits darauf, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1, 3und 9 vorliegt. Darüber hinaus ist weiter Fluchtgefahr nach Z 6 lit. b, zumal der Beschwerdeführer versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat (Schweiz) weiterzureisen und Z 6 lit. c leg. cit., wonach der Beschwerdeführer beabsichtigt, in einen dritten Mitgliedsstaat (Spanien) weiterzureisen, erfüllt.
Zum Entscheidungszeitpunkt liegt die Anhaltedauer des Beschwerdeführers noch weit unter sechs Monaten. Über den Beschwerdeführer, der sich seit seiner Rücküberstellung aus der Schweiz seit 17.12.2021 im PAZ befindet, wurde mit Bescheid vom 20.12.2021 die Schubhaft verhängt.
Im Falle des Beschwerdeführers wird davon ausgegangen, dass er sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass er die Abschiebung wesentlich erschweren wird, weil er seine Abschiebung behindert (Z 1), eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn besteht (Z 3), er versucht hat, in einen dritten Mitgliedsstaat weiterzureisen (Z 6 lit. b), er die Weiterreise in einen dritten Mitgliedsstaat (Spanien) beabsichtigt (Z 6 lit. c) und der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich gering ist, zumal seine Kernfamilie in Spanien lebt, seine Frau nur zu Besuch bzw. vorübergehend nach Österreich gekommen ist und seine Schwester, die bereits seit Februar 2021, nach Meldung in einem Frauenhaus nunmehr eines festen Wohnsitz hat, bislang auch nicht dazu beitragen konnte, dass sich der Beschwerdeführer für die Behörden greifbar hält (Z 9).
Dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, entgegen seiner Beteuerungen in der Schubhaftbeschwerde, mit den Behörden zu kooperieren, zeigt sich daran, dass er bislang seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, sich im Untergrund verborgen hielt, unrechtmäßig in die Schweiz weitergereist ist und seither beteuert, nach Spanien reisen zu wollen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme; er verfügte bislang über keine aufrechte Meldeadresse und ist in Österreich sozial nicht hinreichend verankert, sondern bekräftigt selbst seinen „Lebensmittelpunkt“ in Spanien. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. An dieser Stelle ist daher auch die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu nennen. Dass er finanziell nicht (hinreichend) abgesichert ist und sich in der Vergangenheit durch die Begehung gewerbsmäßigen Diebstahls eine Einnahmequelle zu verschaffen suchte, belegt bereits die mangelnde Verfestigung im Bundesgebiet bzw. seine Mittellosigkeit. Aufgrund der vorgenommenen Verhaltensprognose ergibt sich somit ein Sicherungsbedarf, da ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht und der Beschwerdeführer zudem über nur geringe Existenzmittel verfügt, weshalb die Erlegung einer Kaution auch nicht in Frage kommt. Mangels Unterkunft des Beschwerdeführers erweist sich auch eine periodische Meldeverpflichtung als nicht zielführend, weil davon ausgegangen werden muss, dass er sich seiner Abschiebung, die er beharrlich zu umgehen versucht, ehestmöglich entziehen wird.
Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung:
Bei der Verhältnismäßigkeit ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Betrachtet man das Interesse des Beschwerdeführers am Recht auf persönliche Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse in Österreich, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nur schwach ausgeprägte familiäre Bindungen in Österreich, nämlich jene zur Schwester, welche auch bisher zu keiner Greifbarkeit des Beschwerdeführers für die Behörden geführt hat, vorweisen kann. Er ging im Bundesgebiet keiner Berufstätigkeit nach und verbüßte bereits eine Strafhaft, nicht zuletzt indiziert durch seine Mittellosigkeit. Der Umstand, dass ihn seine Frau mit zwei ihrer drei Kinder hier in Österreich besucht, ist bloß vorübergehender Natur. Seine Frau hat sich bei seiner Schwester auch erst nach Verhängung der Schubhaft über den Beschwerdeführer, angemeldet, obwohl sie eigentlich in Spanien lebt und dort aufenthaltsberechtigt ist; somit verhilft sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf die soziale Verwurzelung in Österreich zu keinem günstigeren Ergebnis; im Gegenteil, sie stellt vielmehr einen Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschwerdeführer nach Spanien auszureisen trachten wird. Er ist nicht erwerbstätig und der Grad seiner sozialen Verankerung äußerst gering. Er achtet die österr. Rechtsordnung nicht, wie seine Straffälligkeit belegt. Er beteuert bis zuletzt, in einen anderen Mitgliedstaat reisen zu wollen, wissend, dass er dort nicht aufenthaltsberechtigt ist. Er setzte sich bereits unrechtmäßig in die Schweiz ab. In Zusammenschau damit, dass der Beschwerdeführer gesund ist, sein Verbleib im PAZ aufgrund des Gesundheitszustandes nicht zu beanstanden ist und davon ausgegangen wird, dass eine Abschiebung nach Algerien zeitnah umgesetzt werden kann, ist seit weitere Anhaltung keinesfalls unverhältnismäßig.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und an der Durchsetzung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers deutlich das Interesse des bereits straffällig gewordenen Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist daher zu bejahen.
Zum Kostenersatz:
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.
Die belangte Behörde ist auf Grund der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat:
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
[…]
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
[…]
Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges von der belangten Behörde nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz). Eine mündliche Verhandlung durfte entfallen, weshalb die Kosten mit EUR 426,20 zu bemessen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Das ho. Gericht entschied im Lichte der bereits zitierten einheitlichen Judikatur des VwGH bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut welcher keine andere als die hier getroffene Auslegung zulässt.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W284.2249841.1.00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022