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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1996, Zl. 100.411/12-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz an die Beschwerdeführerin findet nicht statt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1996 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen die am 16. Jänner 1996 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 96/19/0144 protokollierte Beschwerde. Über diese wurde mit Beschluß vom 7. Februar 1996 das Vorverfahren eingeleitet.
Mit Schreiben vom 25. Juli 1996, eingelangt beim Gerichtshof am 8. August 1996, teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof mit, daß der Beschwerdeführerin über ihren neuerlichen Antrag von der Behörde erster Instanz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei; gleichzeitig stellte die belangte Behörde den Antrag, das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. In ihrer dazu erstatteten Äußerung vom 11. September 1996, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 12. September 1996, erklärte die Beschwerdeführerin, durch die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 14. Juni 1996 über ihren Antrag vom 25. Jänner 1996 klaglosgestellt zu sein. Gleichzeitig beantragte sie die Einstellung des Verfahrens unter Kostenzuspruch.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht dessen Aufgabe, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage keine Bedeutung mehr zukommt. Wird eine Beschwerde gegenstandslos, ohne daß der angefochtene Bescheid durch einen formellen Akt beseitigt wurde, so führt dies zur Einstellung des Verfahrens. Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht günstiger gestellt würde, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung führt immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde, noch für eine Sachentscheidung oder Klaglosstellung im Sinne des Gesetzes vorliegen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 308, zitierte hg. Rechtsprechung).
Da die Beschwerdeführerin selbst erklärt hat, durch den angefochtenen Bescheid in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht mehr verletzt zu sein, und ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung nicht ersichtlich ist, war das Verfahren über die von ihr eingebrachte Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären (vgl. den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0847).
Da gemäß § 58 VwGG jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen hat, wenn die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ohne daß eine formelle Klaglosstellung eingetreten ist, war dem Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996190144.X00Im RIS seit
20.11.2000