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E000 EU- Recht allgemeinNorm
BFA-VG 2014 §22a Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0080 E 24. März 2015 RS 2Stammrechtssatz
Mit dem hier angefochtenen Erkenntnis stellte das VwG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Feststellung gründete es spruchgemäß lediglich auf § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014, somit auf eine ausschließlich verfahrensrechtliche Norm. Der materiell zu Grunde liegende Schubhafttatbestand, der die Fortsetzung der Schubhaft erlaubt, blieb dagegen im Spruch des Erkenntnisses ungenannt. Der mehrfachen Erwähnung des § 76 FrPolG 2005 in den Entscheidungsgründen lässt sich allerdings entnehmen, dass das VwG die Fortsetzung der Haft zur Sicherung der Überstellung des Fremden eben unter Berufung auf jene Bestimmung - konkret kann das nur § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 sein - für gerechtfertigt erachtete. Eine Bezugnahme auf den schon vom BFA herangezogenen Art. 28 Dublin III-VO fehlt allerdings gänzlich, was die Zulässigkeit der gegenständlichen Revision begründet und sie andererseits auch zum Erfolg führen muss. Schubhaft zur Sicherstellung einer Überstellung nach der Dublin III-VO kommt nur auf Grundlage von Art. 28 dieser Verordnung, der autonome Vorschriften für die Inhaftnahme von Fremden zum Zweck der Überstellung in den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat enthält, in Betracht (vgl. E 19. Februar 2015, Ro 2014/21/0075).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014210002.L03Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
21.01.2022