Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision 1. der C F und 2. des S F, beide in H und beide vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2021, Zlen. W234 2239157-1/9E und W234 2239780-1/8E, betreffend Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Am 5. November 2019 richteten die Revisionswerber ein E-Mail an die belangte Behörde, in dem sie vorbrachten, dass unmittelbar an ihr Grundstück angrenzend der „H Lift“ mit verschiedenen Skipisten betrieben werde. Es sei eine Erweiterung der Seilbahn geplant. Sie stellten dazu folgende Fragen:
„- Welche Bewilligung und welche genehmigten Pläne liegen für die derzeitige Nutzung der H Sesselbahn und der derzeitigen Nutzung der Pisten und Skiwege (v.a. Konzession, Bau- und Betriebsbewilligung Bahn und genutzte Pisten) vor
(1) für die Liftgesellschaft links der B KG bzw. für
(2) die Gemeinde M als Betreiberin des Skigleitwegs (von Z nach H)?
- Gibt es zeitliche Beschränkungen oder sonstige Auflagen zum Schutz der Wohnhäuser für die
(1) Präparierung/Befahrung mit Pistenraupen bzw. Schneegeländefahrzeugen
(2) Beschneiung?
- Ist für die neue Bahn ein UVP Verfahren vorgesehen? Sind im Zuge der neuen Bahn neue Pisten geplant - insbesondere erneut als Querung des Rwegs (einzige Zufahrt, die seit Winter 2016 von der Gemeinde M ab Nr. 24 gesperrt wird)?
- Gibt es Bewilligungen zur Überfahrung der öffentlichen Straßen G- und Rweg für Pisten, Pistenraupen und Skidoos?“
2 Die belangte Behörde verwies mit Antwortmail vom 14. November 2019 auf § 13 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003), wonach für Sesselbahnen und Sessellifte der Landeshauptmann von Vorarlberg zuständig sei. Darüber hinaus seien bei der belangten Behörde keine Konzessions- oder Baugenehmigungsansuchen für neue Projekte in diesem Gebiet anhängig.
3 Am 9. Juni 2020 richteten die Revisionswerber ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit der Bitte „um Prüfung der Stellungnahme“ des Vorarlberger Landeshauptmannes betreffend die Viersesselbahn H, die aufgrund eines Schreibens der Revisionswerber an diese ergangen war. Nach umfassenden Ausführungen, weshalb aus Sicht der Revisionswerber der Betrieb der Sesselbahn rechtswidrig erfolge, wurde um Mitteilung gebeten, „ob der Betrieb des Hlifts eingestellt wird und ob ggfs. weitere Maßnahmen veranlasst werden.“
4 Mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 urgierten die Revisionswerber bei der belangten Behörde die im Schreiben vom 5. November 2019 gestellten Anfragen. Zudem brachten sie vor, dass sie die angefragten Informationen nicht erhalten und nicht am aktuellen Verfahren beteiligt sowie vom Zugang zu Gericht ausgeschlossen werden würden. Ferner verwiesen sie auf vom Lift- und Pistenbetrieb auf die Nutzung ihres Wohnhauses ausgehende Beeinträchtigungen und Gefährdungen. Die Revisionswerber ersuchten um Prüfung und Übermittlung der erbetenen Informationen sowie der vorliegenden Genehmigungen.
5 Am 17. November 2020 richteten die Revisionswerber ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde, worin sie im Wesentlichen auf ihre Schreiben von 5. November 2019 und 28. Oktober 2020 verwiesen. Entgegen der Auskunft vom 14. November 2019 sei die belangte Behörde für das seilbahnrechtliche Konzessions- und Baugenehmigungsverfahren betreffend die Viersesselbahn H zuständig. Es sei für die Revisionswerber unerklärlich, dass die belangte Behörde unter unrichtiger Behauptung ihrer Unzuständigkeit weder Informationen erteile noch die Beteiligung an den behördlichen Entscheidungsprozessen bzw. deren gerichtliche Überprüfung gewähre.
6 In Beantwortung dieses E-Mails erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. November 2020 eine ergänzende Stellungnahme zum Schreiben vom 14. November 2019. Darin führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass sie die (dem Schreiben als Beilage angefügte) Konzession für die Viersesselbahn H am 31. Juli 2007 verliehen habe. Die daran anschließenden Verfahren zur Baugenehmigung und zur Betriebsbewilligung der Viersesselbahn seien an den Landeshauptmann von Vorarlberg delegiert worden. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen des Landeshauptmannes von Vorarlberg in dessen Schreiben an die Revisionswerber vom 22. Mai 2020 verwiesen. Zu den sonstigen Bewilligungen betreffend Nutzungen der Pisten und Skiwege, Beschneiungsanlagen, Überfahrungen der öffentlichen Straßen und Wege sowie zu Bewilligungen von Umbauten an der Seilbahn würden der belangten Behörde mangels Zuständigkeit keine Informationen vorliegen. Die für eine allfällige Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung einer Gefährdung für das Leben und die Gesundheit von Menschen zuständige Behörde sei bei Sesselbahnen der Landeshauptmann. Zur Anfrage betreffend die im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren beigezogenen Anrainer verwies die belangte Behörde die Revisionswerber an den Landeshauptmann von Vorarlberg.
7 Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2020 erhoben die Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welche am 18. Dezember 2020 bei der belangten Behörde einlangte. Darin beantragten die Revisionswerber, die belangte Behörde solle verpflichtet werden, umfassend Information über den Betrieb, den Bau und die Konzessionen der Viersesselbahn H zu erteilen und die Genehmigungen für die Konzession sowie für den Bau und den Betrieb dieser Sesselbahn inklusive den zu Grunde liegenden Unterlagen zu übersenden bzw. Einsicht in die Akten zu gewähren. Weiters solle die belangte Behörde verpflichtet werden, die Revisionswerber an sämtlichen Verfahren hinsichtlich des Baus, Betriebs und der Konzessionen dieser Sesselbahn zu beteiligen und ihnen „betreffend die seilbahnrechtlichen Entscheidungen Zugang zu Rechtsschutz“ zu gewähren. Weiters solle die belangte Behörde verpflichtet werden, festzustellen, dass für den Lift- und Pistenbetrieb durch die derzeitige Betreiberin und für den Betrieb des Skigleitweges durch die Gemeinde M keine Konzessionen vorlägen, sowie den Lift- und Pistenbetrieb der Viersesselbahn H samt der Beschneiung durch die derzeitige Betreiberin und den Betrieb des Skigleitweges durch die Gemeinde M einzustellen.
8 Am 23. Dezember 2020 übermittelte die belangte Behörde ein ergänzendes Schreiben an die Revisionswerber. Darin verwies sie erneut auf die Zuständigkeit des Landeshauptmannes, sodass „Fragen hinsichtlich der Baugenehmigung und des Betriebes der gegenständlichen Anlage vom Landeshauptmann beantwortet [werden].“ Zudem führte die belangte Behörde aus, dass Nachbarn - einschließlich der Revisionswerber - im Verfahren über die Konzession für die Errichtung und den Betrieb von Seilbahnen wie der Viersesselbahn H keine Parteistellung zukomme und diese daher im Konzessionsverfahren nicht zu laden seien und ihnen keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Prüfung von Zufahrtswegen zu Anrainern bzw. von Skigleitwegen sei nicht Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens. Bereits im Konzessionsverfahren würde auch der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung zur Beurteilung eingereichter Projekte im Sinne des Lawinenerlasses 2011 und zur Frage einer allfälligen Gefährdung der Anlage durch andere Naturgefahren miteinbezogen. Das gegenständliche Konzessionsverfahren sei entsprechend der gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und im Jahre 2007 positiv abgeschlossen worden. Im Baugenehmigungsverfahren sei den Revisionswerbern keine Parteistellung zuerkannt worden, denn im betreffenden Ermittlungsverfahrens sei durch die beigezogenen Sachverständigen weder festgestellt worden, dass vom Grundstück der Revisionswerber eine Gefährdung für die Seilbahnanlage selbst oder für deren Betrieb ausgehen würde noch, dass vice versa eine Gefährdung durch die Seilbahnanlage auf das Grundstück der Revisionswerber gegeben gewesen sei. Das Grundstück der Revisionswerber liege außerhalb des die Parteistellung vermittelnden Gefährdungsbereichs der Seilbahnanlage. Zudem werde die Situierung des Gefährdungsbereiches bei jeder Umbaumaßnahme neu beurteilt. Stelle die zuständige Behörde im Ermittlungsverfahren fest, dass sich die Liegenschaft der Revisionswerber im Gefährdungsbereich befinde, sei diesen als Grundeigentümern Parteistellung zuzuerkennen. Dem Vorwurf der Revisionswerber, dass keine gültige Konzession bestehe, sei zu entgegnen, dass mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 16. November 2016 die Änderung der mit Bescheid vom 31. Juli 2007 verliehenen Konzession für die Viersesselbahn H auf Grund der Änderung des Firmenwortlautes der Konzessionärin bewilligt worden sei. Der Pistenbetrieb wie der Betrieb der Schneeanlagen würden in gesonderten Behördenverfahren genehmigt, welche jedoch nicht in der Kompetenz der Seilbahnbehörde liegen würden.
9 Am 14. Jänner 2021 richteten die Revisionswerber ein Schreiben an die belangte Behörde, worin sie ersuchten, dem BVwG die Säumnisbeschwerde zur Entscheidung vorzulegen. Inhaltlich brachten sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde berücksichtige unionsrechtliche Vorschriften nicht. Die seilbahnrechtliche Bewilligung betreffend die Viersesselbahn sei nicht rechtskräftig und die Konzessionsentscheidung der belangten Behörde rechtswidrig.
10 Am 3. Februar 2021 legte die belangte Behörde dem BVwG die Säumnisbeschwerde vor.
11 Mit Schreiben vom 12. April 2021 bekräftigten die Revisionswerber ihre bereits in der Säumnisbeschwerde vertretene Rechtsansicht und regten erneut an, das BVwG möge eine Reihe von Vorlagefragen an den EuGH richten. Zudem beantragten sie, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, sowie etwaige Bewilligungsbescheide für die Viersesselbahn H gemäß §§ 3 Abs. 6 iVm 39 Abs. 3 UVP-G für nichtig zu erklären, den Betrieb der Viersesselbahn H einzustellen und festzustellen, dass ihnen entstandene Schäden zu ersetzen seien.
12 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die Säumnisbeschwerde vom 17. Dezember 2020 sowie die im Schriftsatz vom 12. April 2021 gestellten Anträge, gemäß §§ 3 Abs. 6 iVm 39 Abs. 3 UVP-G die erteilten Bewilligungsbescheide für nichtig zu erklären und festzustellen, dass den Revisionswerbern die entstandenen Schäden zu ersetzen seien, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung jeweils als unzulässig zurück und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.
In seiner Begründung traf das BVwG Feststellungen zur bisherigen Korrespondenz, insbesondere zum (oben in Rn. 1 wiedergegebenen) Inhalt des E-Mails der Revisionswerber vom 5. November 2019 sowie zum Inhalt des E-Mails der Revisionswerber vom 9. Juni 2020 (siehe oben Rn. 3). In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, eine Säumnisbeschwerde setze die Säumnis einer belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht, über einen bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden, geltend gemacht wird. Sei über ein Anbringen nicht mittels Bescheid zu entscheiden, könne dieses nicht zum Gegenstand einer Säumnisbeschwerde gemacht werden. In der Säumnisbeschwerde hätten die Revisionswerber die Erteilung von Informationen bzw. Akteneinsicht beantragt. Diese Anträge seien auf die Erteilung von Auskünften gerichtet gewesen. Bei solchen handle es sich um Realakte, jedoch nicht um bescheidmäßige Erledigungen, welche eine Entscheidungspflicht auslösen könnten. Somit könne keine Säumnis der belangten Behörde vorliegen. Die Revisionswerber hätten auch nicht die bescheidmäßige Zurückweisung ihrer Anträge oder einen Antrag gemäß § 4 AuskunftspflichtG im Falle der Verweigerung der Auskunft gestellt. Im Übrigen sei für das BVwG nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auskunft real verweigert hätte. Hinsichtlich der übrigen in der Säumnisbeschwerde gestellten Anträge (die Revisionswerber in sämtlichen Verfahren zu beteiligen und Rechtsschutz zu gewähren, festzustellen, dass für den Lift- und Pistenbetrieb keine Konzessionen vorlägen und den Lift- und Pistenbetrieb einzustellen) sowie der neu im Schriftsatz vom 12. April 2021 gestellten Anträge (auf Einstellung des Lift- und Pistenbetriebs und Nichtigerklärung der Bewilligungsbescheide nach dem UVP-G) hielt das BVwG im Wesentlichen fest, dass keine vergleichbaren Anträge auf bescheidmäßige Erledigung bei der belangte Behörde eingebracht worden seien. Diese Begehren seien erstmals in der Säumnisbeschwerde bzw. im Schriftsatz vom 12. April 2021 gestellten worden, ohne zuvor an die belangte Behörde gerichtet worden zu sein, insofern könne auch keine Säumnis der belangten Behörde bestehen bzw. seien die Nichtigerklärung nach dem UVP-G von etwaigen Bewilligungsbescheiden und die Feststellung einer Schadenersatzpflicht nicht Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens. Auch in diesen Punkten lägen keine Anträge auf bescheidmäßige Erledigung durch eine Behörde vor. Die Säumnisbeschwerde bzw. die Anträge seien daher zurückzuweisen.
13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
15 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
16 Vor dem Eingehen auf das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision ist festzuhalten, dass das BVwG mit dem angefochtenen Beschluss die Säumnisbeschwerde der Revisionswerber zurückgewiesen hat, weil - zusammengefasst - zum einen die Setzung von Realakten (wie im vorliegenden Fall die Erteilung von Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz) nicht zum Gegenstand einer Säumnisbeschwerde gemacht werden könne und zum anderen, weil den in der Säumnisbeschwerde selbst bzw. im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten weiteren Anträgen keine vergleichbaren Anträge an die belangte Behörde vorausgegangen seien, sodass schon deshalb keine Säumigkeit der belangten Behörde vorliegen könne.
17 Das umfangreiche Vorbringen der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision berührt nur in seinem Punkt 3.3.5. („Widerspruch zur Rsp des VwGH: Verpflichtung zur Auskunft“) den Verfahrensgegenstand vor dem BVwG. In diesem Punkt machen die Revisionswerber unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 60, geltend, dass sich die auskunftswerbende Person gegen die Verweigerung der Entscheidung durch Untätigkeit der Behörde genauso wie gegen einen rechtswidrigen Bescheid müsse wehren können.
18 Damit zeigt die Revision jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Sie verkennt nämlich, dass das BVwG keineswegs die Auffassung vertreten hat, dass den Revisionswerbern kein Rechtsbehelf gegen eine Verweigerung der Auskunft offenstehe. Vielmehr hat das BVwG zutreffend dargelegt, dass die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde die Säumnis der vor dem BVwG belangten Behörde voraussetzt, die Revisionswerber aber keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz gestellt haben, sodass Säumnis nicht vorliegt (dies unabhängig von der Frage, ob mit den Schreiben der belangten Behörde an die Revisionswerber die begehrten Auskünfte nicht allenfalls auch bereits erteilt wurden). Die Revisionswerber machen auch nicht geltend, dass sie tatsächlich einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides für den Fall der Nichterteilung der Auskunft gestellt hätten.
19 Das BVwG ist damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach bei Auskünften nach dem Auskunftspflichtgesetz im Fall der Verweigerung einer Auskunft (erst) auf Antrag ein Bescheid nach § 4 Auskunftspflichtgesetz zu erlassen ist (siehe dazu auch das von den Revisionswerbern zitierte Erkenntnis VwGH 24.5.2018, Ro 2017/07/0026, Rn. 93; sowie - zur Unterscheidung von der Rechtslage nach dem UIG, auf das sich die Revisionswerber aber nicht berufen - auch VwGH 19.12.2019, Ra 2018/07/0454, Rn. 14, und VwGH 12.11.2021, insb. Rn. 25), sodass auch Säumigkeit der Behörde erst eintreten kann, wenn ein derartiger Antrag auf Bescheiderlassung gestellt und nicht in der Entscheidungsfrist (§ 73 AVG) erledigt wurde.
20 Im weiteren Vorbringen der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird ein Widerspruch des angefochtenen Beschlusses zu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (bzw. auch eine nicht einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zu Fragen der Parteistellung in Zusammenhang mit UVP-Verfahren behauptet.
21 Dieses Vorbringen verkennt die Sache des Säumnisbeschwerdeverfahrens vor dem BVwG. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen, die im Einklang mit den vorgelegten Akten stehen, hatten die Revisionswerber am 5. November 2019 ein Auskunftsersuchen an die belangte Behörde gerichtet und am 9. Juni 2020 ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde gerichtet, in dem ebenfalls um eine Auskunft („Mitteilung“) ersucht wurde. Es lässt sich anhand des festgestellten Inhalts dieser E-Mails nicht nachvollziehen, dass die Revisionswerber damit einen Antrag gestellt hätten, in einem (noch anhängigen oder auch bereits abgeschlossenen) Verwaltungsverfahren der belangten Behörde Parteistellung zu erhalten oder Parteienrechte wie das Recht auf Akteneinsicht oder Zustellung des Bescheids geltend machen zu können.
22 Soweit sich die Revisionswerber in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dazu auf Ausführungen in ihren Schreiben vom 28. Oktober 2020 und vom 17. November 2020 berufen, vermögen sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Selbst wenn man die in diesen Schreiben gemachten Ausführungen nämlich als Anträge etwa auf Zuerkennung der Parteistellung oder auf förmliche Zustellung von Bescheiden deuten wollte, hätte eine damit allfällig in Gang gesetzte Entscheidungsfrist erst mit dem Einlangen dieser Schreiben bei der belangten Behörde begonnen und wäre daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen.
23 Die Revisionswerber machen in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision auch geltend, dass ihnen nach der „Seilbahnverordnung 1626/424“ (gemeint wohl die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG, ABl. L Nr. 81 vom 31.3.2016, S. 1) Parteistellung hätte gewährt werden müssen.
24 Auch damit verkennen die Revisionswerber den Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG, in dem zu prüfen war, ob die belangte Behörde mit der Erteilung von Auskünften säumig war.
25 Die Revisionswerber behaupten weiters einen Widerspruch des angefochtenen Beschlusses zur - nicht näher konkretisierten - ständigen Rechtsprechung, weil die unvertretenen Revisionswerber nicht über die Möglichkeit einer „mangelfreien Antragstellung“ belehrt worden seien. Soweit sich dies, was aus dem Vorbringen nicht klar ist, auf eine „mangelfreie“ Erhebung der Säumnisbeschwerde beziehen soll, ist nicht erkennbar, welche Mängelbehebung im vorliegenden Fall zur Zulässigkeit der Revision hätte führen können, sodass das Vorbringen schon deshalb nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen. Sollte das Vorbringen aber so zu verstehen sein, dass eine Belehrung über eine „mangelfreie Antragstellung“ bei der belangten Behörde hätte erfolgen sollen, ist darauf hinzuweisen, dass auch eine derartige Belehrung nicht zur Zulässigkeit der bereits eingebrachten Säumnisbeschwerde hätte führen können.
26 Das Zulässigkeitsvorbringen zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung trotz des am 12. April 2021 gestellten Antrags der Revisionswerber zeigt schon deshalb keinen Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf, weil sich die Revisionswerber darin auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend das Unterbleiben einer Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG beziehen. Das BVwG hat aber das Unterbleiben der Verhandlung zutreffend auf § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG gestützt, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
27 Soweit die Revisionswerber schließlich in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch einen Widerspruch des UVP-G 2000, insbesondere dessen Anhang 1 Z 12 zur UVP-Richtlinie behaupten, ist nicht erkennbar, welchen Zusammenhang dieses Vorbringen mit dem angefochtenen Beschluss hat.
28 Das die Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision abschließende allgemeine Vorbringen zur Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens, zu - nicht näher bezeichneten - unschlüssigen und unvollständigen Feststellungen sowie zu einer Verletzung der Pflicht zur sachgerechten Auseinandersetzung mit dem Parteivorbingen (weil sich das BVwG nicht mit der Frage der Parteistellung und einer etwaigen Prüfpflicht nach der UVP-Richtlinie auseinandergesetzt habe) bezieht sich wiederum nicht auf den Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens und macht im Übrigen Verfahrensmängel geltend, ohne dass die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensfehler in konkreter Weise dargelegt würde (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0015), sodass schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
30 Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 20. Dezember 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030147.L00Im RIS seit
19.01.2022Zuletzt aktualisiert am
25.01.2022