Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.11.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16Rechtssatz
Eine Änderung oder Ergänzung des Angebotes ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter nur während der Angebotsfrist zulässig. Die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen und auch Aufklärungen zu hinterfragten Unklarheiten sind endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und auch im Nachprüfungsverfahren (vgl VwGH Ra 2018/04/0176; Ra 2017/04/0054; BVwG W131 2173580-2).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; offenes Verfahren; Ausscheidensentscheidung; Befugnis; Leistungsfähigkeit; berufliche Zuverlässigkeit; Eignungsnachweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.11.002.2021Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022