RS Lvwg 2021/11/23 LVwG-VG-11/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16
BVergG 2018 §80
BVergG 2018 §135
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Eine Änderung oder Ergänzung des Angebotes ist aus Gründen der Gleichbehandlung der Bieter nur während der Angebotsfrist zulässig. Die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Erklärungen und auch Aufklärungen zu hinterfragten Unklarheiten sind endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und auch im Nachprüfungsverfahren (vgl VwGH Ra 2018/04/0176; Ra 2017/04/0054; BVwG W131 2173580-2).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; offenes Verfahren; Ausscheidensentscheidung; Befugnis; Leistungsfähigkeit; berufliche Zuverlässigkeit; Eignungsnachweise;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.11.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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