TE Bvwg Beschluss 2021/4/14 G306 2221082-1

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Veröffentlicht am 14.04.2021
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Entscheidungsdatum

14.04.2021

Norm

AVG §38
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §17

Spruch


G306 2221082-1/41Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter, über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Nordmazedonien, vertreten durch RAe RAST & MUSLIU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zahl XXXX , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft XXXX , Zahl: XXXX , ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2019, Zahl XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) eine Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen brachte der BF eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 28.10.2019, Zahl: G304 2221082-1/5E, wurde die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen. Dagegen brachte der BF eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ein. Mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8, wurde das Erkenntnis des BVwG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Durch Geschäftsverteilungsbeschluss vom 26.02.2021 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung G304 abgenommen und mit Wirksamkeit des 01.03.2021 der erkennenden Gerichtsabteilung neu zur Erledigung zugewiesen.

Am 31.03.2021 fand an der Außenstelle Graz des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF samt Rechtsvertretung sowie Behördenvertretung teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Behördenvertretung bekannt gegeben, dass der BF gegenwärtig bei der Staatsanwaltschaft XXXX (StA) als Beschuldigter geführt werde.

Seitens des erkennenden Gerichtes erging bereits am 09.03.2021 eine schriftliche Anfrage an das Landesgericht für Strafsachen XXXX sowie am 10.03.2021 eine schriftliche Anfrage an die StA XXXX , ob gegen den BF ein Verfahren anhängig ist. Seitens des Landesgerichts sowie der StA XXXX wurde mitgeteilt, dass kein Verfahren gegen den BF anhängig ist.

Aufgrund dieser divergierenden Mitteilungen wurde mit der StA XXXX abermals Kontakt aufgenommen. Diese teilte dem erkennenden Gericht nunmehr am 01.04.2021 per Mail mit, dass der BF als Beschuldigter im Zusammenhang mit dem Terroranschlag vom XXXX .2020 in XXXX geführt werde. Mit telefonischer Kontaktaufnahme mit der StA am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass der BF, da sich keine Verdachtserhärtung ergeben habe, am XXXX .2020 wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. Aktuell würden noch Ermittlungen durchgeführt. Es könne daher zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft erteilt werden, ob Anklage erhoben werde oder nicht.

Der BF wird nach wie vor vom Verein „ XXXX " betreut und gab dieser auch eine aktuelle Stellungnahme (31.03.2021) - Einschätzung ob beim BF eine extremistische Einstellung vorliegt - ab. Diese Stellungnahme ergab, dass gegenwärtig keine Anzeichen beim BF vorliegen würden.

Für das erkennende Gericht ist es daher ausschlaggebend - siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8 - ob der BF von der StA neuerlich angeklagt oder aber das Verfahren eingestellt wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

§ 38 AVG normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen Folgendes:

Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese

Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Durch die Aufhebung des Erkenntnisses des BVwG vom 28.10.2019, Zahl: G304 2221082-1/5E, mit Erkenntnis des VwGH vom 29.09.2020, Zahl: Ra 2020/21/0126-8, ist über die Beschwerde des BF neu zu entscheiden und sind sämtliche Sachverhalte - die sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides ergeben haben - in die Ermittlungen mit einzubeziehen und zu würdigen.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wird die nunmehrige noch ausständige Entscheidung der StA Wien einen „wesentlichen Ausschlag" für das anhängige Verfahren haben.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aussetzung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2221082.1.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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