TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/6 W221 2213679-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2021
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Entscheidungsdatum

06.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
StGB §125
StGB §127
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W221 2213679-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 820432904-180325010, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2021, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese Spruchpunkte gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 (Freizügigkeitsrichtlinie) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 12.02.2018 stellte der Beschwerdeführer als subsidiär Schutzberechtigter einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthaltstitels beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Am 09.05.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Prüfung der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er lebe seit mittlerweile 10 Jahren in Österreich und sei zum Christentum übergetreten. In Dubai habe er bei der „amerikanischen Universität“ Biomedizintechnik studiert und in Deutschland in einem Krankenhaus gearbeitet. In Österreich habe er für die Firma „ XXXX “ gearbeitet. Seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder würden sich noch in Damaskus aufhalten. Er stehe in Kontakt zu diesen. Er habe in Österreich geheiratet, habe ein Kind und lebe mit seiner Familie gemeinsam in Linz. Angesprochen auf seine strafrechtlichen Verurteilungen erklärte der Beschwerdeführer sich für diese angesichts seiner Ausbildung zu schämen. Er sei befinde sich deswegen auch in Therapie.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, zugestellt am 21.12.2018, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 wurde ihm die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.02.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und es wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals einschlägig verurteilt worden sei. Trotz eines stabilen familiären Umfelds habe der Beschwerdeführer das Haftübel in Kauf genommen. Er habe keinerlei Reue gezeigt und versucht sich in der Einvernahme vor dem Bindesamt für Fremdenwesen und Asyl herauszureden. Der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung rechtskräftig zu 14 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Weiter lägen Verurteilungen nach § 288 StGB und § 297 Abs. 1 StGB vor. Es sei der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auch dann erfüllt, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen würden. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar, da er seit seinem Aufenthalt in Österreich mehrmals straffällig geworden sei, wobei sich die Delikte nicht nur gegen fremdes Vermögen gerichtet hätten. Da sich die Delikte jeweils gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet hätten, sei von einer schädlichen Neigung des Beschwerdeführers auszugehen. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers indiziere die Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten, sodass keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne.

Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hätten nur ein geringes Gewicht und träten gegenüber dem öffentlichen Interesse an der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig.

Da der Beschwerdeführer mehrfach im Bundesgebiet straffällig geworden sei und aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, bei der keine Reue bzw. Verantwortungsübernahme festgestellt werden habe können und der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Therapiebestätigung vorgelegt habe, sowie dem Umstand, dass ihn auch das familiäre Umfeld nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten habe, was zeige, dass er kein Bewusstsein für die Rechtsordnung habe, sei ein Einreiseverbot von 3 Jahren zu erlassen gewesen..

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 20.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 18.01.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf Verurteilungen des Beschwerdeführers beginnend mit dem Jahr XXXX stützen würde. Jedoch ergebe sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, dass nur jene Straftaten zu berücksichtigen seien, die nach der Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begangen worden seien. Der Beschwerdeführer habe bloß ein minderschweres Vergehen begangen, sei sich seines Fehlverhaltens bewusst und bereue dieses. Die Therapie habe er am 09.07.2017 bei „Jura Online“ absolviert, jedoch sei dieses Angebot nicht mehr verfügbar, weshalb keine Bestätigung vorgelegt werden habe können. Der Beschwerdeführer sei mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet und habe ein gemeinsames Kind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfüge auch über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer sei somit begünstigter Drittstaatsangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer an seinem Persönlichkeitsbild arbeiten wolle, wobei er auch von seinem Bewährungshelfer unterstützt werde. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbots sei daher nicht rechtmäßig. Der Beschwerde beigefügt waren unter anderem die Kopien der Anmeldebescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers, der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes und ein AMS-Kontoauszug.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 28.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Am 23.06.2021 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, übt seine Religion aber nicht aus. Seine Identität steht fest. Die Eltern und zwei Geschwister des Beschwerdeführers leben in Syrien. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu diesen.

Nach Abschluss seiner Schulausbildung in Syrien studierte der Beschwerdeführer im Libanon und in Damaskus Biomedizin und Medizintechnik. Daran anschließend arbeitete er bis zum Jahr 2000 in Dubai, wo er seine Ehefrau, eine deutsche Staatsbürgerin, kennenlernte. Nach ihrer Eheschließung im Jahr 1998 bekam der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Deutschland und arbeitete ab 2000 in Deutschland in einem Krankenhaus.

Aufgrund eines Rechtsstreits seiner Mutter mit dem Vater des Beschwerdeführers aufgrund deren Scheidung hatte die Mutter des Beschwerdeführers Geldsorgen. Der Beschwerdeführer beschloss daraufhin, am XXXX in XXXX ein 7-jähriges Kind zu entführen und Lösegeld zu erpressen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung gemäß § 102 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Dabei wurde auf das Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , Bedacht genommen.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor dem Gericht gemäß § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, sodass der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe 2 Monate betrug.

Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit der deutschen Staatsangehörigen geschieden.

Am 11.04.2012 stellte der Beschwerdeführer aus der Haft heraus einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 10.10.2012 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Der Strafrest von 5 Jahren und 3 Monaten wurde für eine Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.11.2012, Zl. 12 04.329-BAL, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und ihm gemäß § 8 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.11.2013 erteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (Kleidungsstücke, Lebensmittel) gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2014, Zl. 820432904-2063190 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.11.2015 verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten und einer Probezeit von 5 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2015, Zl. 820432904-2063190 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 19.11.2017 verlängert.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls (ein Brot) gemäß § 127 StGB zunächst zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen oben genanntes Urteil teilweise Folge geleistet, und das angefochtene Urteil dahingehend abgeändert, dass über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängt wurde, womit dieses in Rechtskraft erwuchs.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (6 T-Shirts und eine Handtasche) gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 12,00 EUR und einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (15 Stück Terrassenhölzer) gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung (Öffnen von zwei Packungen Rasierklingen) gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Die letzten beiden Freiheitsstrafen saß der Beschwerdeführer vom 14.10.2019 bis 13.03.2020 ab. Eine bedingte Entlassung wurde vom Gericht mit Beschluss vom 17.12.2019 abgelehnt.

In Österreich hat der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung zunächst für die Firma „ XXXX “ und dann von Mai 2019 bis Juni 2020 für eine Leiharbeitsfirma im Kunststoffbereich gearbeitet. Seit 22.06.2021 arbeitet der Beschwerdeführer bei der „ XXXX “ unbefristet als Servicetechniker in Vollzeit, wobei er € 2.500,-- brutto verdient. Der Beschwerdeführer hat einen Wifi-Kurs zum Dampfkesselbewerter absolviert.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich nach seiner Haftentlassung am 04.07.2015 eine polnische Staatsangehörige geheiratet und hat mit dieser ein gemeinsames Kind, das am XXXX geboren wurde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über eine Anmeldebescheinigung für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger/-innen. Der Beschwerdeführer lebt mit Ehefrau und Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und den im Verfahren vorgelegten Dokumenten (Kopien syrischer Reisepass, Taufbestätigung). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.

Die Feststellungen zu den in Syrien verbliebenen Verwandten des Beschwerdeführers und dass er in Kontakt zu diesen steht, basieren auf seinen glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und den im Akt befindlichen Strafurteilen.

Die Feststellung zur Strafhaft bzw. zur Entlassung aus derselben ergeben sich aus der im Akt befindlichen Entlassungsbestätigung der Justizanstalt Garsten vom 10.10.2012.

Die Feststellungen zur Ausbildung und Arbeitstätigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer bei der „ XXXX “ als Servicetechniker arbeitet, zu seinem Gehalt, sowie dazu, dass er einen Wifi-Kurs zum Dampfkesselbewerter absolviert hat, ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) und dem diesbezüglich vorgelegten Angestelltendienstvertrag vom 17.06.2021.

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine polnische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein gemeinsames Kind hat und dazu, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Anmeldebescheinigung für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger/-innen verfügt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen (Kopien Heiratsurkunde Standesamt Linz vom 04.07.2015, Geburtsurkunde vom XXXX , Anmeldebescheinigung für unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger/-innen vom 18.11.2010).

Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer mit Ehefrau und Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung und Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht (1. Fall) oder nicht mehr (2. Fall) vorliegen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 leg. cit. sind weitere Aberkennungsgründe, wenn der Fremde den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt hat, kann in Syrien nicht von einer Verbesserung im Hinblick auf die Sicherheitslage unter Einbeziehung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, gegenüber der Lage, wie sie zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes herrschte ausgegangen werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien gegen Art. 2 und 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verstoßen würde.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

§ 9 Abs. 2 leg. cit. führt aus, dass eine Aberkennung auch dann zu erfolgen hat, wenn 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.

Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.1.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005) (VwGH 04.04.2019, 2018/01/0014).

Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246).

Abweichend von der in § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 geforderten formalen Grenze des „Verbrechens (§ 17 StGB)“, kann der Aberkennungstatbestand der Z 2 leg. cit. auch dann erfüllt sein, wenn mehrere minderschwere Straftaten vorliegen, welche für sich das Kriterium der Z 3 nicht erfüllen (vgl. EB RV 330 XXIV. GP).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, in einem Fall, in dem die Aberkennung auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gestützt wurde, festgehalten, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen der Zuerkennungsentscheidung zwar nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 - die nur im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf - nicht geändert hat. Er hat in dieser Entscheidung aber auch ausgeführt, dass, sofern neue Sachverhaltselemente hinzutreten, die für die Gefährdungsprognose nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Bedeutung sein können, die Behörde eine neue Beurteilung des Gesamtverhaltens des Fremden vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen hat, warum sie davon ausgeht, dass der subsidiär Schutzberechtigte nun eine Gefahr für die Allgemeinheit (oder für die Sicherheit des Staates) darstellt. Dabei ist es ihr nicht verwehrt, auch vor der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. vor Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung begangene Straftaten in ihre Gesamtbeurteilung einfließen zu lassen (vgl. auch VwGH 27.05.2019, 2019/14/0153).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zurzeit insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt wurde. Davon sind nach der letzten Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter vier Verurteilungen erfolgt, drei Mal wegen (versuchten) Diebstahls und einmal wegen Sachbeschädigung.

Bereits im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wird in der Berufungsentscheidung als erschwerend angeführt, dass der Beschwerdeführer schon fünf einschlägige Verurteilungen aufweise und ihm offenbar fremde Werte nachhaltig völlig gleichgültig seien, weshalb derzeit von einem Ausklingen der Kriminalität nicht gesprochen werden könne. Auch vermochte ihn sein familiäres Umfeld nicht davon bewahren neuerlich straffällig zu werden. Es bedürfte daher einer spürbaren Strafe, um den Beschwerdeführer zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn nachhaltig abzuhalten, zukünftig neuerlich seiner schädlichen Neigung nachzugehen, insbesondere, da den Beschwerdeführer die bedingten Strafnachsichten, somit die Androhung des Haftübels, nicht davor bewahren konnte, neuerlich Diebstähle zu begehen (siehe Seite 5 des Urteils).

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 zu seinen Verurteilungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe während seiner Haft Existenzängste bekommen und deshalb Diebstähle begangen. Mittlerweile habe er jedoch Anfang 2020 eine vom Verein Neustart vermittelte Therapie absolviert, verstehe seine Probleme und sei seither straflos (siehe Seiten 5f des Verhandlungsprotokolls). Jedoch zeigte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.06.2021 keine Reue hinsichtlich der begangenen Diebstähle und stritt auch eine Verurteilung wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB durch das Bezirksgerichts XXXX vom XXXX ab (siehe Seiten 7f des Verhandlungsprotokolls). Auch seine Behauptung, dass er immer nur Nahrungsmittel gestohlen habe und dies mit dem schlechten Essen im Gefängnis zusammenhänge, ist nicht richtig, denn wie sich aus den Urteilen ergibt, hat der Beschwerdeführer auch versucht, Kleidungsstücke, eine Handtasche und Terrassenhölzer zu stehlen. Zudem kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung im Jahr 2012 eine Vielzahl an Vergehen begangen hat, wobei ihn auch bereits aufrechte Verurteilungen und seine familiären Bindungen nicht von einer Fortsetzung seiner kriminellen Neigung abhalten konnten, und er erst seit einem relativ kurzen Zeitraum von etwas über zwei Jahr keine neuen Verurteilungen aufweist, nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht erneut straffällig wird, vor allem wenn er keine Arbeit hat oder Geld benötigt.

Aufgrund des Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen und Vergehen, und der daraus abzuleitenden negativen Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sowohl eine Gefahr für die Allgemeinheit als auch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt und der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen ist.

Im Ergebnis ist daher die Beschwerde gegen die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Auch der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.

Zu den Spruchpunkten IV. bis V. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, Rückkehrentscheidung):

Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes („Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige (vgl. auch VwGH 16.07.2020, Ra 2019/21/0304).

Folglich fallen sie in den Anwendungsbereich des 4. Hauptstückes des NAG und erhalten dementsprechend eine deklaratorisch wirkende Berechtigung nach den dort normierten Voraussetzungen (vgl. RV 1803 XXIV. GP).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005 und gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung „unter einem“ mit den in § 52 Abs. 2 FPG angeführten Entscheidungen nach dem AsylG 2005 verfolgt den Zweck, nicht den rechtskräftigen Ausgang des asylrechtlichen Verfahrens, der regelmäßig erst zum Verlust eines nach dem AsylG 2005 vorläufig zustehenden Aufenthaltsrechts führt, abwarten zu müssen und erst danach das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wegen des dann unrechtmäßigen Aufenthalts führen zu können. Damit steht in Einklang, dass eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG nur dann erfolgen soll, wenn – wie es § 52 Abs. 2 FPG anordnet – dem Drittstaatsangehörigen „kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt“. Zudem sieht § 52 Abs. 2 FPG vor, dass „(d)ies nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige“ gelte. Diese Anordnung kann – ungeachtet der missverständlichen grammatikalischen Anknüpfung („Dies...“) – nur so verstanden werden, dass gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG nicht in Betracht kommt. Dies fügt sich insofern in das beschriebene System ein, als für aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen begünstigte Drittstaatsangehörige – ebenso wie für EWR-Bürger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und Schweizer Bürger – eigene Regelungen geschaffen wurden, wonach gegen diese die Erlassung einer Ausweisung (§ 66 FPG) oder eines Aufenthaltsverbots (§ 67 FPG) vorgesehen ist, nicht aber die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; vgl. auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0133).

Da es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Eheschließung mit einer polnischen Staatsangehörigen um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen (iSd AsylG 2005 und FPG) handelt, kommt einerseits die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 und andererseits die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer von vornherein nicht in Betracht (vgl. z.B. auch VwGH 26.02.2020, Ra 2019/20/0523), weshalb die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben sind.

Zu den Spruchpunkten VI. bis VIII. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Abschiebung, Frist für die freiwillige Ausreise, Einreiseverbot):

Wenngleich im vorliegenden Fall Spruchpunkt VI. (Unzulässigkeit der Abschiebung) des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde nicht angefochten wurde, ist dieser auch zu beheben, da dieser untrennbar mit der Rückkehrentscheidung verknüpft ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0344).

Ebenso sind die Frist zur freiwilligen Ausreise und das Einreiseverbot mit der Rückkehrentscheidung untrennbar verbunden.

Aufgrund der ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung sind daher die Spruchpunkte VI. bis VIII. des angefochtenen Bescheides ebenfalls ersatzlos zu beheben.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Aberkennungsverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begünstigte Drittstaatsangehörige berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Ehe Einreiseverbot aufgehoben Entziehung Entziehungsgrund Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Sachbeschädigung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz unzulässige Abschiebung Verbrechen Vergehen Verlängerungsantrag Verleumdung Vermögensdelikt Vorstrafe Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W221.2213679.1.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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