Entscheidungsdatum
24.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2244989-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 14.01.2021 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 14.03.2017 für seinen Heimbetrieb einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 für Flächen mit einem Ausmaß von 21,1524 ha.
2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2017 auch Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX . Auch für diese Alm wurde vom Bewirtschafter dieser Alm für das Antragsjahr 2017 ein MFA gestellt, wobei für diese Alm eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 193,9778 ha beantragt wurde. Berücksichtigend, dass auf diese Alm von insgesamt aufgetriebenen 61,91 RGVE 15.60 RGVE dem Beschwerdeführer gehörten, belief sich die anteilige für den BF beantragte Almfutterfläche auf 48,8783 ha.
Somit wurden für den BF im Antragsjahr 2017 beihilfefähige Flächen am Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 21,1524 ha und eine anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 48,8783 ha, insgesamt sohin beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 70,0314 ha beantragt.
3. Dabei verfügte der BF am Jahresbeginn des Antragsjahres 2017 nur über 23,3321 eigene beihilfefähige Zahlungsansprüche.
4. Mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8136585010, wurden dem BF auf der Grundlage der damals verfügbaren 23,3321 Zahlungsansprüche und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,0314 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
Bereits in dieser Entscheidung wurde auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 hingewiesen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur in jenem Umfang, in dem einem Bewirtschafter Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung stehen würden, für das entsprechende Ausmaß an beihilfefähiger Fläche Direktzahlungen gewährt werden können.
Diese Entscheidung wurde nicht bekämpft.
5. Berücksichtigend, dass gemäß § 2a Abs. 2 a MOG für beihilfefähige Flächen auf Hutweiden und anteilige Hutweideflächen auf Gemeinschaftsweiden im Antragsjahr 2017 für 80% der Fläche ZA zuzuweisen sind, wurden dem BF von der AMA unter Anwendung des Reduktionsfaktors für Hutweiden, für das Antragsjahr 2017 zusätzlich 8,4613 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 je ZA aus der Nationalen Reserve zugewiesen. Der BF verfügte damit für das Antragsjahr 2017 nicht wie ursprünglich 23,3321 ZA, sondern über 31,7934 Zahlungsansprüche.
Dadurch wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850812010, für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX , und damit zusätzlich EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde nicht bekämpft.
6. Im Jahr 2020 führte die AMA am Heimbetrieb des Beschwerdeführers einen Referenzflächenabgleich durch. Die Prüfung erfolgt im Rahmen eines EDV-gestützten Abgleichs der Referenzflächen des Antragsjahres 2020 mit den Beantragungen dieser Flächen in den Antragsjahren 2016 bis 2019. Dabei wurde beim Betrieb des BF festgestellt, dass in den Antragsjahren 2016, 2017, 2018 und 2019 Teile der Feldstücke/Schläge 3/3, 3/9 und 11/1, die im Antragsjahr 2020 keine landwirtschaftliche Nutzfläche mehr darstellten bzw. nicht mehr die Voraussetzungen für die Anerkennung als Landschaftselement (LSE) erfüllten, auch im Antragsjahr 2017 vom Beschwerdeführer beantragt waren.
Das Ergebnis dieses Referenzflächenabgleiches wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 10.08.2020, AZ II/5/13-R20-15782510010, zur Aufklärung zum Parteiengehör übermittelt.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs langte in der AMA am 26.08.2020 ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular ein, in welchem er auf mitübermittelte Fotos hinwies und dazu ausführte, dass die beanstandeten Flächen nach wie vor beweidet werden würden. Bei „der gegenständlichen Weidefläche“ handle es ich um ein von der Naturschutzabteilung des Landes Tirol vor Ort festgelegtes Projekt. Die Referenz sei von der AMA bestätigt worden. Die Feststellung zur nichtlandwirtschaftlichen Nutzfläche (NLN) sei nicht korrekt. Zusätzlich wurde auf „Reduzierung wegen geänderter Richtlinie Hutweide“ hingewiesen.
8. Die vom BF übermittelte Aufklärung zu den von der AMA im Referenzflächenabgleich beanstandeten Flächen wurde von der AMA als nicht plausibel beurteilt und damit nicht berücksichtigt.
9. Nunmehr den Referenzflächenabgleich auf dem Heimbetrieb des BF für das Antragsjahr 2017 umsetzend reduzierten sich die dem BF mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850812010, zusätzlich zugewiesenen Zahlungsansprüche von 8,4613 ZA auf 6,7363 ZA sowie die ermittelte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb des BF von 21,1531 ha auf 18,9203 ha und damit die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche auf 67,7986 ha.
Dadurch reduzierten sich auch die dem BF gewährten für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen. Infolge dessen, dass der BF aufgrund der Umsetzung des Referenzflächenabgleiches auf seinem Heimbetrieb im Antragsjahr 2017 nur mehr über 30,0683 ZA verfügte, wurden unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 dem BF für das Antragsjahr 2017 nur mehr für diese 30,0683 beihilfefähigen ZA mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, Direktzahlung mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt und damit ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
In der Begründung dieser Entscheidung wird zum Referenzflächenabgleich ausgeführt, dass „beim Abgleich der Fläche des Antragsjahres mit der Fläche des Referenzjahres (siehe Abzugsgrund in der Tabelle "VWK-Heimbetrieb/Referenz-Flächenabgleich") festgestellt worden wäre, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstellen würde bzw. im Falle eines Landschaftselements die Voraussetzungen für dessen Anerkennung nicht erfüllt werde. Dies sei vom BF nicht plausibel dargelegt worden, weshalb die beanstandete Fläche mit Sanktion abgezogen worden wäre.“
10. In seiner mit E-Mail gestellten Beschwerde vom 19.01.2021 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„ich möcht nochmals festhalten, dass die Flächen durch den Naturschutz des Landes Tirol besichtigt wurden und auf Grund dessen ein Projekt eingereicht wurde um die Flächen als Hutweide zu bewirtschaften. Das Projekt wurde im Frühjahr 2015 bestätigt und somit wurden die Flächen beantragt. Bei der Überfliegung im Herbst 2015 wurde keine negative Beurteilung seitens der AMA festgestellt und somit war ich mir sicher, dass alles so passt und habe mit bestem Wissen und Gewissen die Fläche auch in den Folgejahren im MFA Antrag angegeben und bewirtschaftet.
Lt. oben angeführter Abänderungsbescheide werden die DZ für eine nicht beihilfefähige Fläche rückgefordert.
AIs Begründung wird eine Ermittlung der förderfähigen Fläche an Hand von einem EDVtechnischen Abgleich der Referenz angegeben.
Es geht dabei um FS 3 Schönsteiger, wo ein Teil der Fläche im Frühjahr 2020 als NLN gewertet wurde.
Auslöser war das neue Luftbild von 2018, wo bei der Referenzbeurteilung der AMA nicht mehr die gesamten Naturschutzflächen anerkannt wurde obwohl eine gültige Bestätigung der Naturschutzabteilung des Landes vorliegt.
Die Beantragung des FS 3 „Schönsteiger“ erfolgte in den Jahren 2015 bis 2019 immer auf Basis des Luftbildes (Luftbild 2015!), der in jedem Antragsjahr gültigen AMA Referenz und der Projektbestätigung des Landes, die vor Ort erstellt wurde. Am Luftbild 2015 ist eindeutig erkennbar, dass die fraglichen Flächen als Hutweide landwirtschaftlich genutzt wurden und auch bis heute noch als Hutweide vollflächig beweidet werden.
lch habe meine Flächen in gutem Glauben beantragt und über die gesamten Jahre nie von der AMA oder vom Land Tirol, Naturschutzabteilung eine Meldung oder einen Hinweis erhalten, dass es sich um nicht förderbare Fläche handelt!
Die Feststellung der AMA Referenz erfolgte 2015 -2019 auf Basis des Luftbildes 2015, welches am 29.08. aufgenommen wurde und die Bewirtschaftung - Hutweide eindeutig erkennbar ist.
Das Luftbild 2018 wurde am 20.09. aufgenommen, als einen Monat später. Es ist auch auf Grund der Vegetation im Herbst auf einer Seehöhe von über 2000 m eine nicht korrekte Feststellung der Referenz möglich.
lch halte nochmals fest, dass ich mich, mit meinen Angaben (MFA) immer auf die gültigen Referenzflächen der AMA im Antragsjahr verlassen habe und daher ist eine Rückforderung dieser Flächen bzw. Förderungen nicht gerechtfertigt.“
11. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 03.08.2021 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer verfügte am Beginn des Antragsjahres 2017 über 23,3321 beihilfefähige Zahlungsansprüche und stellte am 14.03.2017 für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2017 bzw. beantragte beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 21,1524 ha. Dabei beantragte er für das Feldstück 3 „Schönsteiger Wiese“ eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,9732 ha und für das Feldstück 11 „Schönsteiger Wiese 1“ eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,4944 ha.
1.2. Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX stellte für diese Alm für das Antragsjahr 2017 ebenfalls einen MFA. Die dem BF für das Antragsjahr 2017 zuzuerkennende anteilige beihilfefähige Almfutterfläche belief sich dabei auf 48,8783 ha.
Somit wurden für den BF im Antragsjahr 2017 beihilfefähige Flächen am Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 21,1524 ha und eine anteilige beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 48,8783 ha, insgesamt sohin beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 70,0314 ha beantragt.
Für das Antragsjahr 2017 standen ursprünglich somit der zugewiesenen beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,0314 ha nur 23,3321 beihilfefähige Zahlungsansprüche gegenüber.
1.3. Auf der Grundlage des am 14.03.2017 vom BF gestellten MFA für das Antragsjahr 2017 und des vom Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX gestellten MFA für das Antragsjahr 2017 wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8136585010, auf der Grundlage von damals verfügbaren 23,3321 Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 70,0314 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen mit einem Ausmaß von EUR XXXX gewährt.
1.4. Auf der Rechtsgrundlage von § 2a Abs. 2 a MOG wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850812010, aus der Nationalen Reserve zusätzlich 8,4613 ZA mit einem Wert von EUR 121,80 je ZA zugewiesen. Der BF verfügte damit ab Rechtskraft dieser Entscheidung für das Antragsjahr 2017 nicht wie ursprünglich über 23,3321 ZA, sondern über 31,7934 Zahlungsansprüche. Dadurch wurden dem BF für das Antragsjahr 2017 auf der Grundlage von 31,7934 Zahlungsansprüchen Direktzahlungen gewährt. Damit erhöhten sich auch die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen von EUR XXXX auf EUR XXXX .
1.5. Am 09.03.2020 stellte der Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX , dem vom Beschwerdeführer dieser Betrieb übergeben wurde, einen MFA für das Antragsjahr 2020. Dabei wurden von ihm für das Feldstück 3 „Schönsteiger Wiese“ nicht - wie vom BF im MFA für das Antragsjahr 2017 - eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 14,9732 ha, sondern eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 12,6125 ha beantragt. Für das Feldstück 11 „Schönsteiger Wiese 1“ wurde nicht - wie vom BF im MFA für das Antragsjahr 2017 - eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 0,4944 ha, sondern eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 0,4213 ha beantragt.
1.4. Die AMA führte im Jahr 2020 beim Betrieb des Beschwerdeführers einen Referenzflächenabgleich durch, wobei bei dieser Überprüfung am Bildschirm auch für das Antragsjahr 2017 Unregelmäßigkeiten bei den Feldstücken 3 „Schönsteiger Wiese“ und 11 „Schönsteiger Wiese 1“ festgestellt wurden. Insgesamt wurde für das Antragsjahr 2017 eine Brutto-Flächenabweichung mit einem Ausmaß von -2,5315 ha bzw. unter Berücksichtigung des im MFA 2017 vom BF angegebenen NLN-Faktors bei den Feldstücken 3/3 und 3/9 eine Nettoabweichung mit einem Ausmaß von -2,2328 ha festgestellt.
1.5. Das Ergebnis dieses Referenzflächenabgleiches wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der AMA vom 10.08.2020, AZ II/5/13-R20-15782510010, zur Aufklärung zum Parteiengehör übermittelt.
1.6. Der BF wies in einer Stellungnahme zum Referenzflächenabgleich nur auf ein von der Naturschutzabteilung des Landes Tirol festgelegtes Projekt bzw. darauf hin, dass die beanstandeten Flächen immer noch beweidet werden würden.
Er verschwieg jedoch in dieser Stellungnahme, dass die beihilfefähige Fläche bei seinem Betrieb auf den Feldstücken 3 und 11 im Antragsjahr 2017 mit 15,4676 ha und im Antragsjahr 2020 mit 13,0338 ha beantragt wurde und damit bei der Beantragung der beihilfefähigen Fläche durch den Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX selbst um 2,4338 ha reduziert wurde.
1.7. Infolge Nichtanerkennung der Aufklärung der Auffälligkeiten beim Referenzflächenabgleich durch den BF wurde mit Bescheid der AMA vom 11.01.2021, AZ II/4-DZ/17-16533469010, verfügt, dass sich die dem BF mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10850812010, zusätzlich zugewiesenen Zahlungsansprüche von 8,4613 ZA auf 6,7363 ZA sowie die ermittelte beihilfefähige Fläche auf dem Heimbetrieb des BF von 21,1531 ha auf 18,9203 ha und damit die ermittelte beihilfefähige Gesamtfläche auf 67,7986 ha reduzierten.
Damit standen dem BF für das Antragsjahr 2017 nur mehr 30,0683 Zahlungsansprüche zur Verfügung, auf deren Grundlage dem BF für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen gewährt wurden. Dadurch reduzierten sich die dem BF für das Antragsjahr 2017 zu gewährenden Direktzahlungen von EUR XXXX auf EUR XXXX .
Die ermittelten Flächenabweichungen liegen zur Gänze in der Mehrfläche (67,7986 ha ermittelt; nur 30,0683 ZA verfügbar). Es wurde daher keine Flächensanktion vergeben. Daraus resultiert eine Rückforderung von EUR XXXX . Die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 wurde auf Basis der zur Verfügung stehenden ZA zur Gänze ausbezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, dass „Auslöser“ für die von der AMA verfügte Rückzahlung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 ein Luftbild aus dem Antragsjahr 2018 sei, ist das nicht richtig. Grundlage der verfügten Rückzahlung von gewährten Direktzahlungen ist eine Reduktion von Zahlungsansprüchen, die dadurch entstand, dass vom Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX im MFA für das Antragsjahr 2020 für die Feldstücke 3 und 11 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von nur 13,0338 ha beantragt wurde, während der Beschwerdeführer als Bewirtschafter dieses Betriebes im Antragsjahr 2017 eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 15,4676 beantragt hatte. Die sich daraus ergebende Flächendifferenz wurde vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgeklärt, obwohl ihm von der AMA mit Schreiben vom 10.08.2020, AZ II/5/13-R20-15782510010, dazu auch die Gelegenheit eingeräumt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, im Weiteren VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
„TITEL V
KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN
KAPITEL I
Allgemeine Vorschriften
Artikel 58
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um
a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;
b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;
c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;
d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;
e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.
(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.
[…].“
„Artikel 59
Allgemeine Kontrollgrundsätze
(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.
(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.
[…].“
„Artikel 63
Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen
(1) Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.
[…].“
„Artikel 77
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.
(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,
[…]
c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;
d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;
[…].“
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten oder
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“
„Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…].
23. „ermittelte Fläche“:
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,
[…].
25. „Referenzparzelle“: die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
[…].“
„Artikel 5
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle
a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;
b) eine beihilfefähige Höchstfläche für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festlegen;
[…].“
„Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
(2) Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern.“
„Artikel 15
Ausnahmen von der Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Verwaltungssanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Beihilfe- oder Zahlungsantrags, für die der Begünstigte die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfe- oder Zahlungsantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Begünstigten ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet.
(2) Auf der Grundlage der Angaben des Begünstigten gemäß Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln.“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.
[…].
(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[…].“
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung – Horizontale GAP-VO), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
„Referenzparzelle
§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird […].
(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA
1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen
[…].
(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.
[…]."
„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
[…]."
„Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.
[…].
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“
„Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen
§ 20. (1) Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2) Gemäß Art. 32 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.
(3) Nicht zu den beihilfefähigen Flächen gemäß § 17 Abs. 1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“
Das Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 – MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, idFd BGBl. I Nr. 104/2019 enthält folgenden Wortlaut:
„Basisprämie
§ 8a. (1) Für die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kommen auch Betriebsinhaber in Betracht,
1. denen im Jahr 2014 gemäß § 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen wurden, oder
2. die zwar über keine Zahlungsansprüche verfügen, aber im Jahr 2013 Maßnahmen des Programms zur Förderung und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 277 vom 21.10.2005 S. 1, fristgerecht beantragt haben oder durch andere geeignete Nachweise eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Jahr 2013 belegen.
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(2a) Ab dem Antragsjahr 2017 werden für im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen beantragte Hutweideflächen sowie für beihilfefähige Flächen, die im Antragsjahr 2013 oder Antragsjahr 2015 Hutweiden waren und spätestens im Antragsjahr 2017 als beihilfefähige Flächen – ausgenommen Hutweiden oder Almen – beantragt wurden, unter Anwendung eines Verringerungskoeffizientens von 20% Zahlungsansprüche zugewiesen. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht 60% des für das Jahr 2017 berechneten nationalen Einheitswerts.
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 und 32 VO (EG) 1307/2013 die Nutzung der Zahlungsansprüche mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b VO (EU) 640/2014 die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
Daraus folgt, dass die gesamte im Rahmen der Basisprämienregelung prämienfähige Fläche, das sind letztlich auf Basis von 30,0683 Zahlungsansprüchen 30,0683 ha, ermittelt und damit auch dem diesbezüglichen Antrag auf Direktzahlungen vollinhaltlich stattgegeben wurde.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Umsetzung des von der AMA durchgeführten Referenzflächenabgleiches für das Antragsjahr 2017 wendet, ist es ihm weder in einer Stellungnahme im Zuge des von der AMA durchgeführten Parteiengehörs noch in der Beschwerde gelungen, nachvollziehbar aufzuklären, warum der Bewirtschafter seines ehemaligen Betriebes für das Antragsjahr 2020 für die Feldstücke 3 und 11 geringere beihilfefähige Flächen beantragt hat, während er selbst als damaliger Bewirtschafter im Antragsjahr 2017 für diese Feldstücke eine größere beihilfefähige Fläche beantragt hat.
Der Hinweis, dass die Naturschutzabteilung des Landes Tirol im Zuge eines Projektes mitgewirkt hat, ist keine geeignete Aufklärung, um nachvollziehbar eine unterschiedliche Beantragung von beihilfefähiger Fläche in den Antragsjahren 2017 und 2020 aufzuklären. Auch das erkennende Gericht vermag darin keine nachvollziehbare Aufklärung zu erkennen und schließt sich daher den Ausführungen der AMA an, sodass im Ergebnis das Beschwerdebegehren abzuweisen war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Referenzfläche Rückforderung Zahlungsansprüche Zuteilung ZuweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W114.2244989.1.00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022