TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 95/06/0226

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshaupmannschaft Feldkirch vom 22. September 1995, Zl. II-2169/95, betreffend Baubewilligung für eine Einfriedung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 4. Juni 1993 ersuchte der Beschwerdeführer um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 16/1, GB W. Diese Einfriedung (ein Maschendrahtzaun) verläuft entlang eines auf dem angeführten Grundstück befindlichen Gehweges an der Grenze zu den Grundstücken Nr. 14 und 15, GB W, der mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 27. Dezember 1993 gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg. Straßengesetz zur öffentlichen Privatstraße für den Fußgängerverkehr (in einer Breite von 80 cm) erklärt wurde.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 8. September 1994 wurde die beantragte Baubewilligung gemäß § 31 Abs. 5 Vlbg. Baugesetz versagt. Die beantragte Einfriedung sei so zu situieren, daß der verfahrensgegenständliche Gehweg, gemessen von der Grenze der Nachbargrundstücke Nr. 14 und 15, eine durchgehende Mindestbreite von 100 cm aufweise, damit eine einwandfreie Abwicklung des Fußgängerverkehrs gewährleistet sei, während aufgrund des Bauantrages teilweise eine Breite von lediglich 80 cm gegeben wäre. Der Erteilung einer Baubewilligung stünden somit öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne des § 31 Abs. 3 Vlbg. Baugesetz entgegen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Im Berufungsverfahren wurde ein verkehrstechnisches Gutachten (vom 3. November 1994) zu der Frage eingeholt, welcher Abstand zwischen beiderseits entlang einer öffentlichen Privatstraße (Gehweg) errichteten Einfriedungen erforderlich sei, damit die ungehinderte Nutzung der Verkehrsfläche durch Fußgänger in beiden Richtungen sichergestellt sei, wobei eine Begegnung von Fußgängern die Ausnahme darstelle (im Gutachten findet sich bei der Beschreibung der Aufgabenstellung an dieser Stelle folgende Ergänzung: "und fallweise auch ein Fahrrad durchgeschoben wird"). Dazu stellte der Sachverständige fest, daß nach Möglichkeit für Gehsteige (Gehwege) eine Mindestbreite von 1,5 m angestrebt werden sollte. Die Breite eines normal gebauten Menschen bemesse sich mit 0,6 bis 0,65 m und werde der Verkehrsraum eines Gehstreifens (Breite des Fußgängers und beidseitiger Bewegungsraum) in der Fachliteratur mit mindestens 75 cm angegeben. Solle ein ständiges Streifen der Maschengitter vermieden werden, so sei zusätzlich zum Verkehrsraum ein seitlicher Sicherheitsabstand zu den Einfriedungen links und rechts des Weges notwendig. Der übliche Mindestabstand von festen Einbauten vom Fahrbahnrand bemesse sich mit 0,5 m. Üblicherweise werde bei der Querschnittsbemessung von Gehwegen, die unmittelbar an andere Verkehrswege angrenzen, der Verkehrsraum für Fußgänger einschließlich des Sicherheitsraumes des angrenzenden Verkehrsraumes als Gehwegbreite ermittelt. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine eigenständige Weganlage und betrage bei einer Wegbreite von 1,0 m der beidseitige Sicherheitsabstand zu den Einfriedungszäunen rund 12 cm (0,125 m) bzw. 2,5 cm bei einer Wegbreite von 0,8 m. Die gesamte Weglänge betrage im gegenständlichen Fall rund 53 m. Auch wenn Begegnungen von Fußgängern im Bereich der gegenständlichen Weganlage die Ausnahme darstellten, so sei doch bei einer Weglänge von 53 m mit solchen Begegnungen zu rechnen und sollten diese möglich sein, ohne daß sich die Körper der beiden Personen gegenseitig berührten bzw. ohne daß ein Berühren der Einfriedungen mit der Bekleidung notwendig sei. Bei der Situation des Schiebens eines Fahrrades sei von einer erforderlichen Breite des Weges von rund 80 cm ohne beidseitigen Bewegungsspielraum auszugehen. In diesem Fall blieben bei einer Wegbreite von 1,0 m noch jeweils rund 10 cm seitlicher Abstand zu den beidseitigen Einfriedungen frei. Ein solcher Abstand müsse mit Rücksicht auf den notwendigen Bewegungsspielraum beim Schieben eines Fahrrades, ohne daß mit einem ständigen Hängenbleiben von Fahrradteilen oder Bekleidungsteilen am Gitterzaun gerechnet werden müsse, als noch vertretbares Minimum bezeichnet werden. Abschließend ist im Gutachten ausgeführt:

"Zusammenfassende Beurteilung im Sinne der Fragestellung:

Eine ungehinderte Nutzung der Verkehrsfläche eines Gehweges durch Fußgänger in beiden Richtungen mit einer fallweisen Begegnung von Fußgängern bzw. beim Durchschieben eines Fahrrades ist dann sichergestellt, wenn zwischen beiderseits entlang des Weges (der öffentlichen Privatstraße) errichteten Einfriedungen ein Abstand (eine lichte Weite) von mindestens 1,0 m eingehalten wird.

Bei Einhaltung einer solchen lichten Weite kann davon ausgegangen werden, daß mit einem Streifen der Einfriedungszäune nicht ständig gerechnet werden muß."

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei vom 31. Jänner 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach Anführung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen und des bisherigen Verwaltungsgeschehens führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß die Baubewilligung gemäß § 31 Abs. 5 Vlbg. Baugesetz zu versagen sei, wenn u.a. das öffentliche Interesse des Verkehrs der Baubewilligung entgegenstehe. In dem Gutachten des verkehrstechnischen Sachverständigen vom 3. November 1994 sei schlüssig dargetan worden, daß zusätzlich zum Verkehrsraum ein seitlicher Sicherheitsabstand zu den Einfriedungen links und rechts des Weges notwendig sei, wenn ein ständiges Streifen der Maschengitter durch die Fußgänger vermieden und eine ungehinderte Nutzung der Verkehrsfläche gewährleistet werden solle. Der notwendige Abstand zwischen den Einfriedungen sei mit 1 m angegeben worden. Bei einem Streifen des Maschengitterzaunes aufgrund von Fußgängerbegegnungen im Bereich der Weganlage könne eine Verletzungsgefahr oder Sturzgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach im Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg. Straßengesetz die öffentlichen Interessen des Verkehrs bereits berücksichtigt worden seien, werde nicht geteilt. Es sei in dem Bescheid vom 27. Dezember 1993 betreffend die Erklärung zur öffentlichen Privatstraße lediglich ausgesprochen worden, daß die Weganlage eine öffentliche Privatstraße für den Fußgängerverkehr sei und bezüglich des Verlaufes und des Ausmaßes dieser öffentlichen Privatstraße auf den angeführten Lageplan verwiesen werde. Aus dem Verlauf und dem Ausmaß der Straße könne aber nicht auf die Lage einer allfälligen Einfriedung, die gemäß den Bestimmungen des Vlbg. Baugesetzes bewilligungspflichtig sei, geschlossen werden. Öffentliche Verkehrsinteressen seien im Feststellungsverfahren nach dem Straßengesetz nicht zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf "Erstellung einer Einfriedung auf dem Grenzverlauf einer öffentlichen Privatstraße" könne aus dem Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 3 Vlbg. Straßengesetz nicht abgeleitet werden. Die Tatsache, daß zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung die Einfriedung zum Grundstück Nr. 14, GB W, bereits entfernt worden sei und bezüglich der Einfriedung zum Grundstück Nr. 15, GB W, bereits ein rechtskräftiger "Wiederherstellungsbescheid" vorgelegen sei, hätte auf die Entscheidung der Baubehörde zu Recht keinen Einfluß gehabt. Die beiden genannten Grundstücke seien vom öffentlichen Gehrecht nicht berührt und dürften demgemäß auch von Fußgängern in keiner Weise in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine Einfriedung bestehe oder nicht. Daß die öffentliche Privatstraße nicht bündig mit der Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. 14 und 15, GB W, verlaufe, sondern entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 15 in einer Breite von ca. 30 cm Richtung Grundstück Nr. 14 zu einem Spitz auf 0,0 cm verlaufe und somit in diesem Teilbereich der laut verkehrstechnischem Gutachten erforderliche Sicherheitsabstand zur Grundgrenze vorhanden wäre, habe auf die Entscheidung der Behörde, die über die Einfriedung als Ganzes zu entscheiden hatte, keinen Einfluß haben können.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. d Vlbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972 (im folgenden BauG), bedarf die Erstellung von Einfriedungen an öffentlichen Verkehrsflächen, ausgenommen die ortsüblichen Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, einer Baubewilligung. Gemäß § 31 Abs. 3 leg. cit. ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widerspricht und andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs, des Schutzes des Landschafts- und Ortsbildes und des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung ist gemäß § 31 Abs. 5 BauG zu versagen, wenn die im Abs. 3 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Auflagen oder Bedingungen gemäß § 32 nicht erfüllt werden können.

Gemäß § 1 Abs. 1 Vlbg. Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/1969 (im folgenden: StrG), sind öffentliche Straßen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bauen und zu erhalten. Öffentliche Straßen sind gemäß § 1 Abs. 5 StrG die dem Gemeingebrauch gewidmeten Straßen, wie u.a. öffentliche Privatstraßen. Der Gemeingebrauch einer Straße ist gemäß § 2 Abs. 1 StrG die jedermann unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb. Wenn strittig ist, ob und in welchem Umfang eine Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist, hat gemäß § 2 Abs. 3 StrG hierüber die Behörde zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer meint zunächst, daß das eingeholte verkehrstechnische Gutachten für das verfahrensgegenständliche Bauverfahren nicht entscheidungswesentlich sei, da der Verlauf und das Ausmaß der öffentlichen Privatstraße für den Fußgängerverkehr mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid der mitbeteiligten Partei festgestellt worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist er nicht im Recht. Das Gutachten beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit bei Bewilligung der Errichtung der vorliegenden Einfriedung (einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage gemäß dem BauG) an der Grenze einer öffentlichen Privatstraße Interessen des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 3 BauG die Einhaltung eines bestimmten Abstandes zu einer gegenüberliegenden Einfriedung gebieten. Demgegenüber stellte der angeführte Bescheid gemäß § 2 Abs. 3 StrG das Vorliegen des Gemeingebrauches im Sinne des § 2 Abs. 1 StrG für die vorliegende öffentliche Privatstraße in Bezug auf den Fußgängerverkehr fest.

Es ist auch nicht zutreffend, daß der Sachverständige zu dem Erfordernis einer Breite zwischen den beiderseitigen Einfriedungen von 1 m allein aufgrund des Umstandes gekommen ist, daß unter Umständen Fahrräder auf diesem Weg geschoben werden. So führt der Sachverständige aus, daß im Falle von Begegnungen von Fußgängern auf diesem Weg die Begegnung derart möglich sein sollte, daß sich die Körper der beiden Personen nicht gegenseitig berühren bzw. ohne daß ein Berühren der Einfriedungen mit der Bekleidung notwendig sei. Bei einem Abstand der beiderseitigen Einfriedungen des Fußweges von 1,0 m sei nach dem vorliegenden Gutachten eine ungehinderte Nutzung u. a. "der Verkehrsfläche eines Gehweges durch Fußgänger in beiden Richtungen mit einer fallweisen Begegnung von Fußgängern" sichergestellt. Es muß daher die Frage, ob der Sachverständige im Gutachten zulässigerweise auch auf den Fall, daß auf dem vorliegenden Gehweg ein Fahrrad geschoben wird, eingegangen ist, nicht beantwortet werden.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Einfriedung des Grundstückes Nr. 14, GB W, durch den Grundeigentümer während des Berufungsverfahrens bzw. vor Erlassung des Berufungsbescheides bereits entfernt worden sei und zu diesem Zeitpunkt die Wiederherstellungsbescheide sowohl für den Grundeigentümer der angrenzenden Liegenschaft Nr. 14 als auch für die Grundeigentümerin der ebenfalls angrenzenden Liegenschaft Nr. 16 (gemeint offensichtlich Nr. 15) bereits in Rechtskraft erwachsen sei. Es habe also im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nur mehr eine gegenüberliegende Einfriedung in der Länge von 20,71 m zum Grundstück Nr. 15 gegeben. Diese noch bestehende Einfriedung, für die - wie erwähnt - bereits ein Bescheid auf Beseitigung wegen konsensloser Errichtung bestehe, befinde sich zudem ohne Zustimmung auf dem Grundstück Nr. 16/1 des Beschwerdeführers.

Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist grundsätzlich folgendes auszuführen:

Wenn aus Interessen des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs. 3 BauG ein bestimmter Abstand von (allfälligen) an den Grenzen zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zu errichtenden Einfriedungen geboten ist und dies somit einen Einfluß auf die Bewilligung einer zu errichtenden Einfriedung hat, gebietet eine verfassungskonforme, nämlich gleichheitskonforme Auslegung, daß die Sicherstellung eines aus diesem Grund für erforderlich erachteten Abstandes zwischen gegenüberliegenden Einfriedungen in gleicher Weise den beiden Grundeigentümern, deren Grundstücke an die betreffende öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, aufzuerlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Grundstück des Beschwerdeführers an der verfahrensgegenständlichen öffentlichen Privatstraße tatsächlich keine Einfriedung gegenüberliegt. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß die Sicherstellung des für geboten erachteten Abstandes zwischen (allfälligen) Einfriedungen im Ausmaß von insgesamt 1 m, soweit dieser die Breite der gewidmeten öffentlichen Verkehrsfläche zu den Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nr. 14 und 15 übersteigt (im vorliegenden Fall für ca. 31 m des Weges 20 cm) im Ausmaß von jeweils 10 cm von den beiden angrenzenden Grundeigentümern sicherzustellen ist, indem eine allfällige Einfriedung nur jeweils 10 cm von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden darf. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die Auffassung vertreten, daß die auf der anderen Seite des Gehweges gelegenen Grundstücke Nr. 14 und 15 zur Wahrung des aus Verkehrsinteressen geforderten Sicherheitsabstandes in keiner Weise heranzuziehen seien.

Diese unzutreffende Rechtsauffassung der belangten Behörde kann der vorliegenden Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, da, soweit der verfahrensgegenständliche öffentliche Gehweg direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. 14 liegt und - wie angeführt - 80 cm breit ist, eine Errichtung der über die ganze Länge der öffentlichen Privatstraße von 53 m beantragten Einfriedung des Beschwerdeführers nur 10 cm von der Grundstücksgrenze zu dieser öffentlichen Verkehrsfläche entfernt zulässig wäre. Dieser Grund für die Versagung der beantragten Bewilligung für die unmittelbar an der Grenze zur öffentlichen Privatstraße beantragte Einfriedung liegt zwar in dem Bereich der öffentlichen Privatstraße nicht vor, in dem sie nicht bündig mit der Grundgrenze zu den Grundstücken Nr. 14 und 15, GB W, verläuft, sondern zwischen der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 15 und der öffentlichen Privatstraße ein Streifen von ca. 30 cm besteht, der im ersten Viertel des Grundstückes Nr. 14 zu einem Spitz auf 0,0 cm zusammenläuft, und in dem somit der nach dem verkehrstechnischen Gutachten erforderliche Sicherheitsabstand in diesem Teilbereich zur Grundgrenze gegeben ist. Die belangte Behörde hat allerdings in diesem Zusammenhang zutreffend die Auffassung vertreten, daß es sich bei der vorliegenden Einfriedung an der Seite EINES Grundstückes um ein nicht trennbares Bauvorhaben handelt, sodaß diesem Umstand im vorliegenden Bauverfahren nicht Rechnung getragen werden konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1990, Zl. 88/06/0187). Ein allfälliges neuerliches Bauansuchen wird darauf Rücksicht nehmen können.

Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Auspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060226.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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