TE Bvwg Beschluss 2021/9/21 W139 2162939-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W139 2162939-4/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über den Antrag der XXXX , vertreten durch Leitner Trischler Rechtsanwälte, Lindengasse 38/3, 1070 Wien, vom 29.06.2017 auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr im Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Lieferung von Schaumseife, Handtuchrollen, Lufterfrischern und Toilettensitzreinigern sowie Bereitstellung von Spendern (interne Nummer: Z_2014_DV_108)“ der Auftraggeberin Flughafen Wien Aktiengesellschaft (Flughafen Wien AG), Postfach 1, 1300 Wien-Flughafen, vertreten durch WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühr wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin, die Flughafen Wien AG, ist verpflichtet, der Antragstellerin, XXXX , die für den Feststellungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 513,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang
1. Am 17.05.2014 wurde die Einleitung eines Vergabeverfahrens im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit einem Bieter gemäß § 195 Z 3 iVm Z 5 BVergG betreffend die „Lieferung von Handtuchrollen, Seife, Lufterfrischern und Toilettensitzreinigern für bestehende Spendersysteme“ durch die Auftraggeberin, die Flughafen Wien AG, genehmigt. Am 06.06.2014 wurde mit der Initial Hygiene Austria GmbH (nunmehr: Initial Textil- und Hygieneservice GmbH) ein Rahmenvertrag auf drei Jahre mit der Option auf Verlängerung um weitere 12 Monate abgeschlossen. Leistungsinhalt des betreffenden Rahmenvertrags bilden die Lieferung von Schaumseife, Handtuchrollen, Lufterfrischern (Duftpatronen) und Toilettensitzreinigern sowie die Bereitstellung von Spendern.

2. Mit Schriftsatz vom 29.06.2017 beantragte die Antragstellerin, „das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Auftraggeberin den Vertrag betreffend die Beschaffung von Toilettenpapier rechtswidrigerweise ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung bzw. vorherigem Aufruf zum Wettbewerb durchgeführt hat“, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.

3. Mit Erkenntnis vom 26.06.2018, Zl. W139 2162939-2/81E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungsantrag vom 29.06.2017 ab. Mit Beschluss vom 26.06.2018, Zl. W139 2162939-4/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Gebührenersatz ab.

4. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.05.2020, Zl. Ra 2018/04/0152-9, 0153-3, wurden das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. W139 2162939-2/81E, sowie der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2018, Zl. W139 2162939-4/2E, aufgehoben.

5. Mit Erkenntnis vom 21.09.2021, Zl. W139 2162939-2/108E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Feststellungsantrag vom 29.06.2017 statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 292 Abs 1 BVergG 2006 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 292, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz gemäß § 319 Abs 3 oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2006, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

Nach § 311 BVergG 2006 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2006 und das VwGVG anderes bestimmen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 318 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 BVergG 2006 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 319 Abs 3 BVergG 2006 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Feststellungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Feststellungsantrag statt. Aus diesem Grund besteht der Anspruch auf Ersatz der für den Feststellungsantrag entrichteten Pauschalgebühr gemäß § 319 Abs 1 BVergG 2006 zu Recht. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 319 Abs 3 BVergG 2006.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Feststellungsverfahren Lieferauftrag Obsiegen Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2162939.4.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten