Entscheidungsdatum
21.09.2021Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I408 2246443-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2021, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Marokkos, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmalig am 15.01.2020 unter dem Namen XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. An einer Altersfeststellung, welche in Bezug auf die von ihm angeführte Minderjährigkeit in Auftrag gegeben wurde, wirkte er nicht mit, aber letztendlich konnte die tatsächliche Identität, insbesondere das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nach Konsultation von Interpol Rabat mit XXXX , geb. XXXX , zweifelsfrei ermittelt werden.
Dieser Asylantrag, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Gründen und der Hoffnung auf eine bessere Zukunft begründete, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2020 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer trat erst wieder am 07.01.2021 in Erscheinung, als er an der Einreise nach Deutschland gehindert und den österreichischen Behörden rücküberstellt wurde. Am nächsten Tag stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass er keine neuen Gründe hätte. Am 10.01.2021 verschwand er aus der ihm zugewiesenen Betreuungseinrichtung und wurde am 12.01.2021 wegen des Verdachtes des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , wurde er deshalb zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Nach der damit verbundenen Entlassung aus der Justizanstalt tauchte er wieder unter und wurde am 07.02.2021 wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes neuerlich festgenommen. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde an 08.02.2021 betonte er, dass er kein Asylwerber sei, weil Staatsbürger von Marokko kein Asyl bekommen und tauchte im Anschluss daran wieder unter. Den Asylantrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.02.2021 wegen entschiedener Sache zurück und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot. Auch dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 14.04.2021 wurde der Beschwerdeführer aus Ungarn nach Österreich rücküberstellt und stellte er am selben Tag den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Gründen befragt wiederholte er nur, dass seine ursprünglichen Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Er könne auch nicht sagen, ob er bei einer Rückkehr etwas zu befürchten hätte. Bei seiner Einvernahme am 29.06.2021 bekräftigte er diese Angaben vom 14.04.2021 und erklärte, dass er freiwillig nach Marokko zurückkehren wolle. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.06.2021 wurde er wegen verschiedener Eigentumsdelikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, drei Monate davon unbedingt, verurteilt.
Am 30.06.2021 wurde auch dieser Antrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.06.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, das Einreiseverbot auf sieben Jahre ausgeweitet und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Auch diese Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
4. Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer am 30.08.2021 den verfahrensgegenständlichen, nunmehr vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am nächsten Tag verwies er wiederum auf seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, dass er keine Bildung in Marokko bekommen, seine finanzielle Lage verschlechtern und er keine Arbeit bekommen würde.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2021 führte er weiters an, dass die neuen Gründe nur humanitärer Natur wären. Aufgrund seiner psychischen Verfassung wolle sich zudem in Österreich in medizinische Behandlung begeben. Schon seit sieben Jahren würde er an stressbedingten Angstzuständen leiden.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.
5. Am 17.09.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, die Niederschrift vom 15.09.2021 und der mündlich verkündete Bescheid übermittelt.
6. Am 20.09.2021 bzw. am 21.09.2021 langen die verfahrensgegenständlichen Bescheide und Behördenakten beim erkennenden Richter ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Übermittlung des Akts gilt nach § 22 Abs. 10 AsylG 2005 als Beschwerde gegen die Aufhebung des Abschiebeschutzes, der Fremde somit als Beschwerdeführer im gerichtlichen Überprüfungsverfahren.
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der 23-jährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, und Staatsangehöriger von Marokko. In Österreich stellte er seit 15.01.2020 zwischenzeitlich vier Asylanträge, einer wurde abgewiesen und zwei wegen entschiedene Sache zurückgewiesen, zuletzt mit 30.06.2021. Alle drei Entscheidungen waren mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, die beiden Zurückweisungen auch – aufgrund seiner Straffälligkeit – mit einem Einreiseverbot und erwuchsen alle in Rechtskraft. Aktuell befindet er sich in Schubhaft.
Die drei vorangegangenen Asylanträge begründete er alle mit wirtschaftlichen Gründen und zuletzt, im dritten Verfahren erklärte er sich auch bereit, freiwillig nach Marokko zurückzukehren.
Im nunmehr aus der Schubhaft gestellten vierten Asylantrag verweist er neuerlich auf seine schon bekannten Fluchtgründe und ist dieser Asylantrag damit als missbräuchlich anzusehen. Die angeführten Depressionen beeinträchtigen nicht die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und sind nicht als lebensbedrohende Krankheit anzusehen. In Österreich bestehen keine berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen und keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht. In Marokko ist der Beschwerdeführer aufgewachsen, verfügt über Familienangehörige und ist mit den kulturellen Gegebenheiten vertraut.
Auch in Bezug auf die allgemeine Lage in Marokko haben sich seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte einer wesentlichen Änderung ergeben. Die staatlichen Strukturen funktionieren und trotz hoher Jugendarbeitslosigkeit ist die wirtschaftliche Grundversorgung der dort lebenden Bevölkerung gesichert.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus der Einsichtnahme in die jeweiligen Behördenakte bzw. rechtskräftigen Bescheide der angeführten Vorverfahren und die Niederschriften mit dem Beschwerdeführers in den jeweiligen Verfahren, zuletzt in der Einvernahme am 15.09.2021 vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides. Hinzu kommen Abfragen aus IZR, ZMR, GVS, AJ-WEB und Strafregister.
Im Zusammenschau all dieser Unterlagen besteht für den erkennenden Richter kein Zweifel, dass der nunmehr vierte Asylantrag missbräuchlich, zur Verhinderung der anstehenden Abschiebung gestellt wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers ist kein neues Vorbringen zu entnehmen, welches ein weiteres Verfahren zur Behandlung seines Antrages rechtfertigen würde. Im Wesentlich verwies er bei seinen Folgeanträgen, die er immer wieder dann stellte, sobald er Behördenkontakte hatte, regelmäßig auf seine schon aus dem ersten Verfahren angeführten Fluchtgründe. Am 08.02.2021 gab er zudem zu Protokoll, dass er kein Asylwerber sei, weil Staatsbürger von Marokko kein Asyl bekommen und tauchte danach, ohne die Entscheidung abzuwarten wieder unter.
Auch sein ursprünglicher Antrag auf internationalen Schutz, den er unter Angabe einer vorgetäuschten Minderjährigkeit stelle, spricht nicht für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Zu den vorgebrachten Depressionen ist anzuführen, dass diese schon im dritten Verfahren im Zuge der Rücküberstellung aus Ungarn bekannt waren und offenkundig auch die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen. Daraus resultiert die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Krankheit besteht, zumal er nach eigenen Angaben schon seit sieben Jahren, und damit schon in Marokko darunter leidet.
Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat. An der Sicherheits- und Versorgungslage hat sich nach dem aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation, welcher im verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde angeführt ist, nichts geändert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.
Zu A) Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:
Gemäß der Bestimmung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem – wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Im gegenständlichen Fall liegen bereits drei rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, die letzte erfolgte am 30.06.2021 und der Beschwerdeführer hat verfahrensgegenständlich, wie schon dargelegt, keinen neuen Sachverhalt vorgebracht. Die in diesem Zusammenhang abgeführten psychischen Problemen des Beschwerdeführers haben den Beschwerdeführer nicht daran gehindert im Bundesgebiet immer wieder unterzutauchen bzw. sich in benachbarte Länder zu begeben und beeinträchtigen auch nicht seine Haftfähigkeit. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dieses Vorbringen beachtlich im Sinne einer materiellen Erledigung anstelle einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre.
Nach § 68 AVG hat die Behörde Anbringen von Beteiligten, die eine Abänderung eines der formell rechtskräftigen Bescheides begehren, grundsätzlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Ausnahmen dazu bilden die Fälle der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 69 und 71 AVG sowie die in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Arten von Abänderungen und Behebungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).
Die vorgesehenen Ausnahmen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kommen nach dem Inhalt der Akten im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Es liegt im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und hat der Beschwerdeführer ausschließlich auf seine bereits mehrfach rechtskräftig negativ beschiedenen Fluchtgründe verwiesen. Daher ist davon auszugehen, dass die in § 68 AVG grundsätzlich vorgesehene Zurückweisung als Erledigung der belangten Behörde zu erwarten ist. Wie die Ausführungen in der Beweiswürdigung zudem zeigen, liegt der Zweck des gegenständlichen Folgeantrags viel mehr in verfahrenstaktischen Überlegungen (Verhinderung seiner Abschiebung bzw. Verlängerung des Aufenthaltes) und ist von einer missbräuchlichen Antragsstellung des Beschwerdeführers auszugehen.
Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegen, weil dem Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat droht. Nach all dem wird der Folgeantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
Es gibt nämlich auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, keine Anhaltspunkte, zumal der Beschwerdeführer dort über Familienangehörige verfügt und er in der Lage sein wird, sich ein zumindest bescheidenes Einkommen zu erwirtschaften.
Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass für den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und hat keine maßgeblichen über die Aufenthaltszeit selbst hinausgehenden - z. B. sprachlichen, kulturellen, beruflichen oder sozialen - privaten Integrationsmerkmale.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2021 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im Lichte des § 22 BFA-VG und des eindeutigen Sachverhaltes hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder liegt eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz oder ist diese Rechtsprechung uneinheitlich. Aus diesen Gründen ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Privat- und Familienleben real risk reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2246443.1.00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022