Entscheidungsdatum
22.09.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W203-2241736-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX 2002, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 16.03.2021, Zl. 1053361504/200890394, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich im angefochtenen Bescheid im Spruch die angeordnete Versagung des Konventionsreisepasses auf § 92 Abs. 1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) stützt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) - rechtskräftig mit 13.08.2015 – wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.1 Dem Beschwerdeführer wurde durch die belangte Behörde ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit vom 16.09.2015 bis zum 15.09.2020 ausgestellt.
1.2 Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 23.07.2020, rechtskräftig am 28.07.2020, wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB (Raub), § 15, § 87 Abs. 1 StGB (versuchte absichtliche schwere Körperverletzung) zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf die Dauer einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 360 TGS zu je EUR 4,- (EUR 1.440,00,-) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Jugendstraftat) verurteilt.
1.3 Am 21.09.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gem. § 94 Abs. 1 FPG.
1.4 Mit Schreiben vom 21.10.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Eintragungen im kriminalpolizeilichen Aktenindex des BMI erwogen werde, die Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen und forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Abgabe einer Stellungnahme zu diesem Vorhalt innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf.
1.5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021, Zl. 1053361504/2008903 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör mit der Aufforderung zur Stellungnahme erteilt worden sei, weil sich in seinem Akt polizeiliche Berichte befänden, woraus die Behörde schließe, der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe mehrfach Strafdelikte begangen. Das Schriftstück sei dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 27.10.2020 zugestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer keine Stellungnahme eingebracht habe, sei das Schriftstück abermals am 30.12.2020 durch Hinterlegung zugestellt worden. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sei wiederum nicht eingelangt. Seit Jänner 2020 habe der Beschwerdeführer in kurzen zeitlichen Abständen bei der belangten Behörde angerufen, um die Ausstellung des Konventionsreisepasses zu erzielen bez. zu beschleunigen.
Der Beschwerdeführer habe am Verfahren nicht mitgewirkt, weshalb spruchgemäß zu endscheiden gewesen sei.
1.6 Gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde in vollem Umfang wegen formeller und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Begründend wurde ausgeführt, die im Spruch genannte Norm sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Versagung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Der Vorwurf der Straffälligkeit und der damit verbundenen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit werde durch die Tatsache entkräftet, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch minderjährig gewesen sei. Er habe mittlerweile die Bewährungshilfe im Oktober 2020 erfolgreich beendet und sich seither wohlverhalten.
1.7 Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 22.04.2021, wurde die Beschwerde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 StGB in zwei Fällen in Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 JGG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes vom 23.07.2020 zu einer Zusatzstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt, wobei die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.1 In teilweiser Stattgabe der Nichtigkeitsbeschwerde wurde das angefochtene Urteil wegen der unterbliebenen Annahme der Privilegierung nach § 142 Abs. 2 StGB durch den OGH aufgehoben. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und 2 StGB und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gem. §§ 31, 40 StGB wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 23.07.2020 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen, weil bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe verhängt worden wäre als am 23.07.2020.
2.2 Mit Schreiben vom 26.08.2021 wurde mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und verfügt seit 13.08.2015 in Österreich über den Status Asylberechtigten.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit vom 16.09.2015 bis zum 15.09.2020 ausgestellt. Am 21.09.2020 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.07.2020 wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes) und § 15, 87 Abs. 1 StGB (Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,00 im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt (Jugendstraftat).
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 01.10.2020 wegen § 142 Abs. 1 StGB (Verbrechen des Raubes) in zwei Fällen zu einer Zusatzstrafe von 6 Monaten bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Erschwerend war das Zusammentreffen von nunmehr 4 Verbrechen zu werten, besondere Milderungsgründe waren nicht ersichtlich. Der besondere Milderungsgrund des vollen und reumütigen Geständnisses kam dem Angeklagten nicht zugute. Der Angeklagte hat in seiner Verantwortung - wenn überhaupt - nur kleine Tatbeiträge zugestanden und in seinem Bemühen, die Mitangeklagten nicht zu belasten, mit seinen Aussagen auch nicht zur Wahrheitsfindung beigetragen. Angesichts seines bisher ordentlichen Lebenswandels war der Vollzug dieser neuerlich verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich, um ihn in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Der OGH gab der eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde wegen der unterbliebenen Privilegierung nach § 142 Abs. 2 StGB teilweise statt und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landesgericht zurück.
Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen § 142 Abs. 1 und 2 StGB schuldig erkannt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes vom 23.07.2020 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe verhängt worden wäre als am 23.07.2020.
Ein neuerliches Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich, sowie das im Akt beiliegende Strafurteil sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauten:
„§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
§ 92. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a) Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2) […]
(3) Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
Die Bestimmungen der §§ 92 Abs. 1 Z 3 und Z 5 sowie 94 Abs. 1 und Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der "Statusrichtlinie" (RL 2004/83/EG), auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen (vgl. idS auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention) (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055; 5.5.2015, Ro 2014/22/0031).
In den relevanten Materialien zu § 92 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 wird ausgeführt:
„Mit Abs. 3 wird die Beweisregel des § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 auch für die besonderen Versagungsgründe für Fremdenpässe übernommen; darüber hinaus sollen die Regelungen des § 14 Passgesetz 1992 generell für die Versagung des Fremdenpasses gelten.“ (ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 25).
Der mit „Passversagung“ betitelte § 14 des Passgesetzes 1992 idgF lautet in seinen gegenständlich relevanten Teilen:
„(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn
[…]
3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um
[…]
d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,
e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder
[…]
5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.
(2) […]
(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
(4) […]“
In den relevanten Materialien zu § 14 Abs 3 Passgesetz 1992 wird ausgeführt:
„Die Behörden stehen bei Erwägungen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, immer wieder vor dem Problem, kaum Anhaltspunkte dafür zu haben, wie lange nach einer Tat, die als Tatsache im Sinne der vorstehenden Regelungen als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht. Der Textvorschlag versucht nun hier eine bestimmte Untergrenze vorzugeben und orientiert sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.“ (ErläutRV 1229 BlgNR 22. GP 8 f).
Aus den zitierten Materialien folgt, dass die Beweisregeln des § 14 Abs. 3 Passgesetz 1992 und des § 92 Abs. 3 FPG 2005 eine Tat, dh eine gerichtlich strafbare Handlung, voraussetzen, die als Versagungsgrund iSd § 14 Abs. 1 Z 3 lit b bis f und Z 4 und 5 Passgesetz 1992 bzw. § 92 Abs. 2 Z 1 bis 4 und Abs. 1a FPG 2005 zu werten ist. Ist die Annahme einer der genannten Versagungsgründe auf Grund einer gerichtlich strafbaren Handlung gerechtfertigt, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.
Der für die Beurteilung in diesem Zusammenhang wesentliche Begriff der "Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit" wird im genannten Gesetz nicht näher bestimmt. Welcher Inhalt ihm zukommt, ergibt sich insbesondere aus § 16 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, der den sicherheitspolizeilichen Gefahrbegriff definiert (so auch VwGH 24.03.1998, Zl. 96/18/0475; VwGH 04.05.1983, Zl. 83/01/0029).
„Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung“
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
1.
bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3)
oder
2.
sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
1.
nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder
2.
nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder
3.
nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder
4.
nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, ausgenommen der Erwerb oder Besitz von Suchtmitteln zum ausschließlich persönlichen Gebrauch (§§ 27 Abs. 2, 30 Abs. 2 SMG), oder
5.
nach dem Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, oder
6.
nach dem Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG), BGBl. I Nr. 146/2011,
handelt.
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.“
Damit ist klargestellt, dass Delikte nach dem StGB, mit Ausnahme der §§ 278, 278a und 278b StGB eine "allgemeine Gefahr" gemäß § 16 Abs. 1 SPG begründen.
Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen (vgl. VwGH 16.05.2013, 2013/21/0003 sowie 05.05.2015, Ro 2014/22/0031).
Hinsichtlich dieser Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich wird in der Judikatur ein besonderes Gefahrenpotential - insbesondere bereits erfolgte Verurteilungen - sowie eine negative Prognoseentscheidung für das weitere Verhalten der Antragsteller verlangt (vgl. VwGH vom 16.05.2013, 2013/21/0003).
Der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 FPG setzt nicht voraus, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (VwGH vom 07.07.2009, 2007/18/0243; VwGH vom 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).
Nach dem Wortlaut der Bestimmung ("... ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen ...") ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (VwGH vom 17.02.2006, 2006/18/0030; vom 24.09.2009, 2009/18/0155). Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen des Fremden ist im Falle des Vorliegens eines Versagungsgrundes keine Rücksicht zu nehmen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K7).
Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigten (VwGH vom 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH vom 24.06.2010, 2009/21/0084).
Die Unmöglichkeit, die eigene Identität (im Bundesgebiet) durch einen Konventionsreisepass nachweisen zu können, ist bei Vorliegen eines Versagungsgrundes in Kauf zu nehmen (VwGH 22.10.2009, 2008/21/0570).
Die in der Haft verbrachte Zeit kann für die Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 18.09.2001, 2001/18/0169), zudem ist nur jener Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sich jemand in Freiheit befunden hat und aus eigenem Antrieb wohlverhalten hat (VwGH vom 26.05.2003, 2003/18/0021).
Ein Konventionsreisepass ist zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft bzw. zur legalen Arbeitsaufnahme des Fremden in Österreich nicht erforderlich. Bei der Versagung ist - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. VwGH vom 20.12.2013, 2013/21/0055; VwGH vom 4. 6. 2009, 2006/18/0204; VwGH vom 24. 1. 2012, 2008/18/0504).
In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Verfahrensakt ergebenden Straftaten begangen hat und deshalb in der dort festgestellten Weise rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich daraus, keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs ableiten lässt, konnte im Ergebnis nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer weist eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Jahre 2020 auf. Es handelt sich dabei um eine Verurteilung wegen vier Verbrechen.
So wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 und wegen versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB und wegen § 142 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt. Aus diesen Verurteilungen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund sechs Monaten wiederholt strafbare Handlungen im Zusammenwirken von mehreren Tätern beging, dies auch teilweise unter Androhung einer Waffe, fallgegenständlich eines Messers (Punkt B des Schuldspruches). Ein derartiges Verhalten indiziert schlüssigerweise eine Wiederholungsgefahr bzw. Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde und zudem zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung einer Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen. Im Hinblick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung, dass die Straftaten in einem engen zeitlichen Abstand stehen, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen rechtfertigen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG, wobei die belangte Behörde, wie in der Beschwerde zu Recht bemängelt, fälschlicherweise § 94 Abs. 1 FPG als einschlägig erachtete. Diese Bestimmung ist aber dann einschlägig, wenn bereits die Grundvoraussetzung des Status des Asylberechtigten nicht mehr gegeben ist. Hingegen sind die in § 92 FPG angeführten Versagungsgründe für jene Fälle heranzuziehen, bei denen einem Fremden ein Konventionsreisepass entzogen bzw. versagt werden kann, ihm aber weiterhin der Status des Asylberechtigten zukommt.
Soweit in der Beschwerde im Wesentlichen bemängelt wird, dass die belangte Behörde im Rahmen einer Prognosebeurteilung nicht berücksichtigt habe und dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch minderjährig war, die Bewährungshilfe im Oktober 2020 erfolgreich beendet und sich seither wohlverhalten habe, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dem Beschwerdeführer wurde mehrmals die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorhalt der polizeilichen Berichte zugestellt. Der Beschwerdeführer ist seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat eine Zukunftsprognose erstellt bzw. ist auf die konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden Umstände eingegangen. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine Umstände aufgezeigt, die nach den obigen Ausführungen geeignet wären, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen. Der seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeitraum reicht jedenfalls nicht aus, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Im Ergebnis ist somit der Ansicht der belangten Behörde, dass der - wenn auch im Bescheid mit § 94 Abs. 1 FPG nicht korrekt zitierte - Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 5 FPG erfüllt sei, beizutreten und ist - im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Statusrichtlinie – das Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.“
Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (vgl. z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).
Da für das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind und sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer nochmals zu erörtern, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Asylberechtigter Ermessen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gewalttätigkeit Konventionsreisepass Körperverletzung Missbrauch öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Prognose Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Wiederholungstaten WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2241736.1.00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022