TE Bvwg Beschluss 2021/9/23 W131 2243410-3

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2243410-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „Rahmenvereinbarung über die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Doppelstockelektrotriebzügen“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG (= AG) aufgrund des Antrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (=ASt) XXXX auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:

A)

Die ÖBB-Personenverkehr AG ist schuldig, der XXXX zu Handen deren Rechtsvertretung XXXX binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution den Betrag von 16.848,00 Euro zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung wurde eine Auswahlentscheidung versandt, nach welcher mit einer Konkurrentin der ASt die ausgeschriebene Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll.

Der geschätzte Auftragswert dieser Vergabe liegt medial zB auch von einem Pressesprecher des Konzerns der AG transportiert im Milliardenbereich und auch ausweislich der Vergabeunterlagen unstrittig in einem Bereich, bei dem die Gebühren nach § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl II 2018/212 zu berechnen sind.

2. Die Antragstellerin (= ASt), die bei dieser Vergabe bereits einen Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung eingebracht gehabt hatte, brachte nunmehr gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung einen Nachprüfungsantrag ein und stellte einen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung = eV - Antrag. Weiters begehrte die ASt Pauschalgebührenersatz und entrichtete insgesamt 16.848,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG.

3. Nach Untersagung des Abschlusses der Rahmenvereinbarung in Erledigung des eV - Begehrens zur Verfahrenszahl W131 2243410-1 wurde die angefochtene Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit Erkenntnis vom 10.09.2021 zur Verfahrenszahl W131 2243410-2 für nichtig erklärt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2243410-1 [eV - Verfahren], -2 [Nachprüfungsverfahren] und -3 [Pauschalgebührenersatzverfahren].

Die ASt hat dabei für ihre Rechtsschutzanträge vorab 16.848,00 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Gebührenauferlegung

2.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

2.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn 

1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und

2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.

(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens [...]

2.3. Die von der ASt mit Nachprüfungsantrag begehrte Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wurde ausgesprochen und hat die ASt daher mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt.

2.4. Zuvor wurde zu Gunsten der ASt eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Abschluss der Rahmenverienbarung untersagt worden war.

2.5. Da die ASt somit sowohl mit ihrem Nachprüfungsantrag als auch mit ihrem eV - Antrag - jedenfalls jeweils obsiegt hat, waren der Auftraggeberin die vorab von der ASt entrichteten Pauschalgebühren, wie sie sich insb aus der Verordnung BGBl II 2018/212 ergeben, gemäß § 341 BVergG aufzuerlegen.

Dabei war gemäß § 19a RAO die Zahlung antragsgemäß zH der Rechtsvertretung der ASt auszusprechen.

2.6. Zur Gebührenhöhe ist dabei klarzustellen, dass gegenständlich für den Nachprüfungsantrag 10.368,00 Euro gemäß § 2 Abs 2 der Verordnung BGBl II 2018/212 iZm einem Rahmenvereinbarung betreffend einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich zu entrichten waren, nachdem die ASt bereits zuvor einen Nachprüfungsantrag gegen eine Ausscheidensentscheidung zu ihren Lasten eingebracht gehabt hatte und dafür bereits 12.960 Euro an Pauschalgebühren entrichtet für den ersten Nachprüfungsantrag hatte - § 340 Abs 1 Z 5 BVergG.

Die ASt hatte gegenständlich zudem weitere 6.480,00 Euro an Pauschalgebühren für den nunmehrigen eV - Antrag zu entrichten, wobei klarzustellen ist, dass gemäß § 340 Abs 1 Z 4 BVergG 50% der in der Verordnung festgesetzten Nachprüfungsgebühr von 12.960 Euro zu entrichten waren, da das Gesetz betreffend die Pauschalgebühren im eV - Bereich auf die in der Verordnung festgesetzte Gebühr und gerade nicht auf die gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG allenfalls reduzierte Gebühr für einen allfälligen Folge - Nachprüfungsantrag abstellt. Insoweit reduziert § 340 Abs 1 Z 5 BVergG korrespondierend ausdrücklich nur die Gebühren für Nachprüfungs- und Feststellungsanträge um 20%, allerdings wiederum ausgehend von der in der Verordnunggrundsätzlich festgesetzten Gebühr.)

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil insoweit eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Auswahlentscheidung Lieferauftrag Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Nichtigerklärung Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2243410.3.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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