TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/23 W236 2243914-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §55 Abs2
IntG §10 Abs2 Z1
IntG §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W236 2243914-1/14E

AUSFERTIGUNG DES AM 15.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2021, Zl. 529980908-201067866, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. Die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im August 2010 erstmals nach Österreich und arbeitete hier ein Jahr lang als Au-Pair. Ab dem 31.08.2011 bis zum 30.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer jährlich eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ erteilt. Sein Letztantrag vom 19.08.2019 wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 13.10.2020 abgewiesen, da der notwendige Studienerfolg nicht mehr erbracht wurde.

2. Am 30.10.2020 stellte der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Unterlagen (darunter Reisepasskopie, Einstellungszusage des Samariterbundes Salzburg, Versicherungsdatenauszug, Zeugnis zum Rettungssanitäter, Empfehlungsschreiben, Deutschzeugnis Niveau B2, Heiratsurkunde, österreichische Aufenthaltsberechtigung seiner Ehefrau als Schülerin) den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Hiezu wurde er am 09.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

3. Mit dem o.a. Bescheid vom 31.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde darin aus, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers weniger schwer wiegen würde, als die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau erst im Juli 2019 in der Ukraine geheiratet. Diese sei als Schülerin nicht zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtig; diese könne als ukrainische Staatsbürgerin mit dem Beschwerdeführer in die Ukraine zurückkehren. Der Beschwerdeführer halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, er gehe keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Der Beschwerdeführer sei nicht derart gut integriert, dass eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privatleben darstellen würde. Da in der Ukraine nach wie vor die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben, er den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht habe und mit der ukrainischen Sprache und den Traditionen vertraut sei, bestünden noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2, doch könne aufgrund der Deutschkenntnisse allein nicht auf eine gute Integration geschlossen werden. Insgesamt konnten keine Hinweise festgestellt werden, die in sprachlicher, gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht besondere Umstände hervorgebracht hätten, die auf eine außergewöhnliche Integration hinweisen würden. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung sei daher gerechtfertigt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde, in welcher neuerlich auf die gute Integration des Beschwerdeführers verwiesen und eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wird.

5. Am 15.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau als Zeugin statt. Das Bundesamt entsendete keinen Vertreter. In dieser Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer erneut ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt und seine Ehefrau als Zeugin einvernommen. Am Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

6. Mit Schreiben vom 17.09.2021 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakt des Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 15.09.2021 wurden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2010 erstmals nach Österreich und arbeitete hier ein Jahr lang als Au-Pair. Ab dem 31.08.2011 bis zum 30.08.2019 wurden dem Beschwerdeführer jährlich eine „Aufenthaltsbewilligung Studierender“ erteilt. Sein Letztantrag vom 19.08.2019 wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 13.10.2020 abgewiesen, da der notwendige Studienerfolg nicht mehr erbracht wurde.

Am 30.10.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Hiezu wurde er am 09.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, welches diesen Antrag mit dem o.a. Bescheid vom 31.03.2021 zur Gänze abwies. Dagegen erhob der Beschwerdeführer vollinhaltlich Beschwerde.

Am 15.09.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau als Zeugin statt, in deren Anschluss das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet wurde.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger der Ukraine. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage von Identitätsdokumenten (ukrainischer Reisepass) fest. Er stammt aus dem Dorf XXXX .

Der Beschwerdeführer schloss in der Ukraine eine elfjährige Schulausbildung ab und absolvierte im Anschluss ein vierjähriges Lehramtsstudium für die englische und ukrainische Sprache sowie für Literatur, welches er mit Bachelor im Jahr 2009 abschloss.

In seinem Herkunftsdorf in der Ukraine leben noch die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder lebt in Kiew. Weiters verfügt der Beschwerdeführer in der Ukraine noch über zwei Tanten, Cousinen, Cousins und seine Großeltern. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinen Eltern, die über ein Eigentumshaus und eine kleine Landwirtschaft verfügen. Über Freunde und Bekannte verfügt der Beschwerdeführer in der Ukraine nicht mehr.

In Österreich arbeitete der Beschwerdeführer von August 2010 bis Sommer 2011 als Au-Pair. In den Jahren 2011 bis 2019 ging der Beschwerdeführer in Österreich Hochschulstudien nach – zunächst dem Studium der Anglistik und Germanistik, danach einem Lehramtsstudium, welchem er sich letztlich nicht mehr gewachsen fühlte.

Neben seinen Studien arbeitete der Beschwerdeführer nahezu durchgehend. Von 23.09.2011 bis 29.02.2012 war er teils geringfügig, teils Vollzeit bei einem Zahnarzt angestellt. Von 24.05.2013 bis 30.08.2013 sowie von 10.10.2013 bis 30.04.2015 war er geringfügig bei einer Transportfirma beschäftigt, bei welcher er Medikamente zu Apotheken im Salzburgerland transportierte. Bei selbiger Transportfirma war der Beschwerdeführer von 01.05.2015 bis 20.07.2015 sowie von 13.09.2016 bis 28.09.2018 als Arbeiter angestellt. Von 01.11.2018 bis 30.08.2019 war der Beschwerdeführer als Arbeiter bei einer Tankstelle beschäftig. Der Beschwerdeführer bezog in Österreich bis auf zehn Tage Arbeitslosengeld (von 21.10.2018 bis 31.01.2018) keinerlei Sozialleistungen.

Der Beschwerdeführer engagierte sich seit Beendigung seiner Hochschulausbildung in Österreich (seit 2019 bis dato) ehrenamtlich beim Samariterbund Salzburg und absolvierte dort die Ausbildung zum Rettungssanitäter samt Zusatzausbildungen. Seit 2019 arbeitet er jedes Wochenende ehrenamtlich als Rettungssanitäter und absolviert Fahrtendienste für Patienten von zu Hause ins Krankenhaus und retour.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich unbescholten.

Der Beschwerdeführer heiratete am 17.07.2019 in der Ukraine, die in Österreich mit Rot-Weiß-Rot-Karte, gültig bis 27.07.2023, zum Aufenthalt berechtigte, ukrainische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , mit welcher er seit dem Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Der Mietzins dieser Einzimmerwohnung wird derzeit von der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie durch die gemeinsamen Ersparnisse finanziert. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht in Österreich einer Beschäftigung als Pflegekraft in einem Seniorenheim des Roten Kreuzes Salzburg, Pflege und Betreuung II GmbH, nach und kommt derzeit alleine für den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage des Samariterbundes Salzburg vom 27.08.2021 als Teilzeitbeschäftigter (20 Stunden pro Woche). Im Zuge dieser Beschäftigung wird der Beschwerdeführer im Personentransport (Menschen mit besonderen Bedürfnissen) eingesetzt werden und ein monatliches Bruttogehalt von zumindest € 949,00 (plus einer Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie Zuschläge für Dienste an Sonn- und Feiertagen) lukrieren. Der Beschwerdeführer wird in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein und gemeinsam mit seiner Ehefrau das für das Überleben notwendige lukrieren können.

Der Beschwerdeführer absolvierte bereits am 09.07.2011 eine Deutschprüfung auf dem Niveau B2. Weiters legte der Beschwerdeführer am 14.07.2021 die Integrationsprüfung (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) Sprachniveau B1 beim Österreichischen Integrationsfonds ab.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers als Studierender in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister vom 30.06.2021. Die Feststellung über die Abweisung des Letztantrags ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid des Magistrats der Stadt Salzburg vom 13.10.2020.

Die Feststellungen zum gegenständlichen Verfahren sowie der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit und den Herkunfts- und Aufenthaltsorten des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich durchwegs gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem vorgelegten ukrainischen Reisepass (AS 11).

Die Feststellungen zur Schul- und Hochschulausbildung des Beschwerdeführers in der Ukraine ergibt sich aus seinen schlüssigen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.02.2021 sowie insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, an denen kein Grund zu zweifeln hervorgekommen ist (Seite 9 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie AS 195).

Die Feststellungen über die in der Ukraine aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus seinen Angaben vor dem Bundesamt (Seite 8f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und AS 194). Der Beschwerdeführer konnte in der Verhandlung glaubhaft machen, dass er abgesehen von seiner Familie aufgrund seiner über zehnjährigen Ortsabwesenheit über keine Freunde mehr in der Ukraine verfügt.

Die Feststellung zu seiner Beschäftigung als Au-Pair in den Jahren 2010 bis 2011 beruhen auf den durchwegs gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und AS 195). Die Feststellung zu seinen Hochschulstudien in Österreich beruht auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) in Zusammenschau mit seinen Aufenthaltsberechtigungen als Studierender in den Jahren 2011 bis 2019.

Die Feststellungen zu den geringfügigen und Vollzeitbeschäftigungen des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 2011 ergeben sich ebenso wie die Feststellung seines lediglich zehntätigen Bezugs von Arbeitslosengeld aus einer Einsichtnahme in seinen Sozialversicherungsdatenauszug vom 13.09.2021 in Zusammenschau mit seinen damit übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 4f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellungen zum ehrenamtlichen Engagement des Beschwerdeführers beim Samariterbund Salzburg ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Bestätigungen des Samariterbunds Salzburg (vgl. insbesondere AS 35 und 87), wonach der Beschwerdeführer seit Juni 2019 ebendort ehrenamtlich tätig ist, sowie aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 7f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglich durchwegs gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren und insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am 13.09.2021.

Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ukrainischen Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung (AS 103). Die Feststellung zur Aufenthaltsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich ebenso wie die Feststellung deren Anstellung beim Roten Kreuz als Pflegekraft aus der Vorlage deren Rot-Weiß-Rot Karte (OZ 5) in Zusammenschau mit deren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (Seite 11f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen über den gemeinsamen Haushalt und die gemietete Einzimmerwohnung ergeben sich einerseits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und andererseits aus den diesbezüglich gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dem Bundesamt und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (AS 197f; Seite 4 und 11 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung).

Die Feststellung über die Einstellungszusage und der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Samariterbund Salzburg ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Schreiben des Samariterbunds Salzburg vom 27.08.2021 (OZ 5), wonach der Beschwerdeführer umgehend dort einer Beschäftigung im Personentransport nachgehen könnte, in Zusammenschau mit dem bereits vorgelegten, ähnlich lautenden Schreiben des Samariterbunds Salzburg vom 28.10.2020 (AS 15).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf dem Umstand, dass das gesamte gegenständliche Verfahren des Beschwerdeführers in deutscher Sprache geführt wurde (sowohl die Einvernahme vor dem Bundesamt am 09.02.2021 als auch die mündliche Beschwerdeverhandlung), der Beschwerdeführer bereits mit Antragstellung sein ÖSD Deutschzertifikat Niveau B2 vom 09.07.2011 (AS 93) vorlegte und nunmehr auch die Integrationsprüfung Sprachniveau B1 ablegte (OZ 5).

Die Feststellungen zum großen Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den zahlreichen in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben (AS 33, AS 35, AS 71, AS 73, AS 75, AS 77, AS 121 und AS 203).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet auszugsweise:

„Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

[…]“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Interessenabwägung in Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK durchzuführen:

Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 9.9.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.3.2013, 2012/21/0178, E vom 30.8.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.4.2011, 2011/01/0131). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).

3.1.2. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung würde einen schwerwiegenden Eingriff in das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten, der sich in Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände letztlich als nicht statthaft erweist:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither – abgesehen von Aufenthalten zu Urlaubszwecken in der Ukraine – durchgehend, davon bis 30.08.2019 auch rechtmäßig, im Bundesgebiet auf.

Stark zugunsten des Beschwerdeführers fallen seine außergewöhnlichen Integrationsbemühungen ins Gewicht:

Der Beschwerdeführer ging in Österreich in den Jahren 2011-2019 Studien nach – zunächst dem Studium der Anglistik und Germanistik, danach einem Lehramtsstudium, welchem er sich – laut eigenen Angaben – letztlich nicht mehr gewachsen fühlte. Der Beschwerdeführer engagierte sich seither (seit 2019 bis dato) ehrenamtlich beim Samariterbund Salzburg und absolvierte dort die Ausbildung zum Rettungssanitäter samt Zusatzausbildungen. Seit 2019 arbeitet er jedes Wochenende ehrenamtlich als Rettungssanitäter und absolviert Fahrtendienste für Patienten von zu Hause ins Krankenhaus und retour. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den gesellschaftlichen Wert dieser ehrenamtlichen Arbeit des Beschwerdeführers im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung an und berücksichtigt diese zu seinen Gunsten.

Weiters ging der Beschwerdeführer neben seinem Studium auch Teilzeitbeschäftigungen bei Transportfirmen und Tankstellen nach. Er nahm während seines Aufenthaltes in Österreich lediglich zehn Tage Arbeitslosengeld in Anspruch und finanzierte sich sein Leben ansonsten stets selbst. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage des Samariterbundes Salzburg vom 27.08.2021 als Teilzeitbeschäftigter (20 Stunden pro Woche). Im Zuge dieser Beschäftigung wird der Beschwerdeführer im Personentransport (Menschen mit besonderen Bedürfnissen) eingesetzt werden und ein monatliches Bruttogehalt von zumindest € 949,00 (plus einer Erschwernis- und Gefahrenzulage sowie Zuschläge für Dienste an Sonn- und Feiertagen) lukrieren. Der Beschwerdeführer wird in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein.

Der Beschwerdeführer konnte bereits am 09.07.2011 eine positiv abgeschlossene Deutschprüfung auf dem Niveau B2 durch ein entsprechendes ÖSD-Zertifikat nachweisen. Auch die zuständige Richterin konnte sich in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von den ausnehmend guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, wurde die Verhandlung doch ohne Zuziehung eines Dolmetschers – ebenso wie bereits die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt – durchgeführt. Weiters legte der Beschwerdeführer ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom Österreichischen Integrationsfonds vom 14.07.2021 vor (OZ 5).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten (Strafregisterauszug vom 13.09.2021).

Der Beschwerdeführer heiratete am 17.07.2019 in der Ukraine, die in Österreich mit Rot-Weiß-Rot-Karte, gültig bis 27.07.2023, zum Aufenthalt berechtigte, ukrainische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , mit welcher er seit dem Jahr 2015 in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers geht in Österreich einer Beschäftigung als Pflegekraft in einem Seniorenheim des Roten Kreuzes Salzburg, Pflege und Betreuung II GmbH, nach und kommt derzeit alleine für den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich auf. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung, deren Kosten von der Ehefrau des Beschwerdeführers getragen werden. Der Beschwerdeführer wird zukünftig mit seinem Einkommen gemeinsam mit seiner Ehefrau das für das Überleben notwendige lukrieren können.

In der Ukraine verfügt der Beschwerdeführer noch über seine Eltern und seinen Bruder, sowie zwei Tanten, Cousinen, Cousins und seine Großeltern. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seinen Eltern, die über ein Eigentumshaus und eine kleine Landwirtschaft verfügen. Aufgrund seiner sehr langen Ortsabwesenheit von über zehn Jahren verfügt der Beschwerdeführer über keine freundschaftlichen Kontakte mehr in die Ukraine. Der Beschwerdeführer verfügt damit zwar weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat, doch hat sich sein Lebensmittelpunkt unzweifelhaft in das Bundesgebiet verlagert, sodass diesbezüglich von einer deutlichen Abschwächung noch vorhandener Bindungen zum Herkunftsstaat gesprochen werden kann.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer stets bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Er schaffte sich einen überaus großen Bekannten- und Freundeskreis an, der sich mittels einer Fülle von – jeweils eigens formulierten – Unterstützungsschreiben und Unterschriftenlisten für seinen Verbleib in Österreich einsetzt. Diese Schreiben zeugen dabei nicht nur von den in den letzten Jahren geschlossenen Freundschaften des Beschwerdeführers, sondern von einer außergewöhnlichen Dichte seiner sozialen Verankerung im Bundesgebiet.

Im Fall des Beschwerdeführers ist zudem hervorzuheben, dass dieser seine privaten Verhältnisse in Österreich überwiegend zu Zeitpunkten einging, als er in Österreich über ein Aufenthaltsrecht als Studierender verfügte, wobei nicht übersehen wird, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt, Österreich aber dennoch nicht freiwillig verlassen hat. Diesbezüglich ist ihm jedoch zugute zu halten, dass die Verfahren über seine Aufenthaltstitel seit September 2019 anhängig sind und er noch über keine rechtskräftige Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt in Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer setze dabei keinerlei verfahrensobstruierende Handlungen, weshalb die letzten beiden Jahre seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender jedenfalls in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet sind.

Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts all dieser Umstände im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden besonderen Fall des Beschwerdeführers wegen seines Privat- und Familienlebens in Österreich gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

3.2. Zur Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“:

3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“

Das Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet auszugsweise:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.

(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

1.       (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

2.       über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,

3.       einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder

4.       als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,

1.       die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;

2.       denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;

3.       wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.

(6) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(7) Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1

§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.

(Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)“

3.2.2. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen) vom Österreichischen Integrationsfonds vom 14.07.2021 vor (OZ 5). Er erfüllt daher die Voraussetzungen des Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 iVm § 12 Abs. 2 IntG, weshalb die Voraussetzungen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen ist.

3.3. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheids:

Aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG und die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mangels gesetzlicher Grundlagen nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte III. und IV. des o.a. Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W236.2243914.1.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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