TE Bvwg Beschluss 2021/9/23 W131 2243263-3

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Veröffentlicht am 23.09.2021
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Entscheidungsdatum

23.09.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W131 2243263-3/3E

W131 2243894-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter iZm den Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG (= AG) mit der Bezeichnung „Ausschreibung von Rahmenverträgen über die Lieferung von Lichtwellenleiter-Komponenten, ID: 44377‘, Aktenzeichen des Auftraggebers: 323/6000233723 – Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem Sektorenbestimmungen des BVergG" iZm den dort bei den Losen 3 (Patchkabelführungssystem) und 4 (Singelfasermanagement) ergangenen Ausscheidensentscheidungen zu Lasten der anwaltlich vertretenen Antragstellerin XXXX (= ASt) aufgrund des Antrags der Antragsellerin auf Pauschalgebührenersatz folgenden Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Pauschalgebührenersatz im Umfang von 15.120 Euro wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren focht die ASt die zu ihren Lasten ergangenen Ausscheidensentscheidungen bei den Losen 3 und 4 des Vergabeverfahrens an.

2. Die ASt bezahlte für ihre Nachprüfungseingabe betreffend die Anfechtung der Ausscheidensentscheidungen, wie sie beim BVwG hinsichtlich der Entscheidungsanfechtung beim Los 3 zur Aktenzahl 2243263 und hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung betreffend das Los 4 zu Aktenzahl 2243894 protokolliert sind, ursprünglich 12.960 Euro und schließlich weitere 2.160 Euro, siehe dazu die OZZ 10 und 11 des Verfahrensakts W131 2243263-1.

IdZ wurde von der ASt ein anderweitig zu entscheidender Antrag auf Rückzahlung von 2.160 Euro gestellt; und wurde letztlich auch der Ersatz von 15.120 Euro durch die AG begehrt - siehe zB OZ 11 des Verfahrensakts W131 2243263-1.

Die Nachprüfungsanträge betreffend die beiden Ausscheidensentscheidungen bei den Losen 3 und 4 des Vergabeverfahrens wurden mit Erkenntnis vom 22.09.2021 jeweils abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten mit der Aktenzahklen W131 2243263 und 2243894.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt und Verfahrensgang ergeben sich unstrittig aus den Gerichtsakten samt vorgelegten Vergabeunterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Zur Abweisung

3.1. Das BVwG hatte gegenständlich gemäß § 328 Abs 1 BVergG, BGBl I 2018/65 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei gemäß § 333 BVergG subsidiär das VwGVG und die in § 333 BVergG verwiesenen Bestimmungen des AVG anzuwenden.

3.2. § 341 BVergG lautet in den hier interessierenden Teilen:

(1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

[...]

3.3. Da die ASt mit der abweislichen Erledigung ihrer Nichtigerklärungsbegehren betreffend die Ausscheidensentscheidungen bei den Losen 3 und 4 der Vergabe nicht obsiegt hat, war ihrem bzw ihren Ersatzbegehren, das bzw die gegen die Auftraggeberin gerichtet sind, keine Folge zu geben; dies ohne dass gemäß § 39 AVG hier näher zu erörtern gewesen wäre, inwieweit die ASt einen Rückersatzanspruch hat.

Über das gegen den Bund gerichtete Rückersatzbegehren wird - zur Klarstellung - nach den Zuständigkeitsausführungen des VfGH zu V 64/2019 der zuständige Senat des BVwG zu entscheiden haben.

B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Entscheidung auf Basis einer eindeutigen Rechtslage zu treffen war; zur fehlenden Revisibilität bei eindeutiger Rechtslage siehe zB VwGH Zl Ra 2014/03/0028 mit Verweis auf Zl Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2243263.3.00

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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