Entscheidungsdatum
12.10.2021Norm
BBG §40Spruch
G309 2241167-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin MMag. Angelika PENNITZ und den fachkundigen Laienrichter Franz KLOPF als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen I. den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 15.03.2021, OB: XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, II. den mit einem Grad der Behinderung von 60 von Hundert ausgestellten Behindertenpass, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.
II. Der Grad der Behinderung wird mit Antragstellung (03.11.2020) mit 70 von Hundert festgestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der Behinderung öffentliche Verkehrsmittel ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G309.2241167.1.00Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022