TE Vfgh Erkenntnis 1994/10/13 V3/94, V17/94, V18/94, V19/94, V20/94, V21/94, V22/94, V23/94, V24/94,

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Veröffentlicht am 13.10.1994
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
Stmk LustbarkeitsabgabeG §1 Abs2
Stmk LustbarkeitsabgabeG §2
Stmk LustbarkeitsabgabeG §14
Stmk LustbarkeitsabgabeG §14a
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86 §1
LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz 1987 vom 10.12.86 §18, §19

Leitsatz

Keine Aufhebung von Bestimmungen der LustbarkeitsabgabeO der Stadt Graz betreffend die Pflicht zur Entrichtung von Vergnügungssteuer für den Betrieb bestimmter Unterhaltungsspielapparate einerseits und das Halten von Geldspielapparaten andererseits; keine Verpflichtung des Gemeindeverordnungsgebers zur Übernahme der Gesetzesbestimmungen für Unterhaltungsspielapparate bei der Besteuerung von Geldspielapparaten; Zulässigkeit der Besteuerung des Haltens von Geldspielapparaten auch in nicht öffentlichen Räumen

Spruch

Den Anträgen wird keine Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist (zur Zl. 92/17/0161) das Verfahren über eine Beschwerde gegen einen vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz im Instanzenzug erlassenen Bescheid anhängig, mit welchem dem Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für das Halten von Geldspielapparaten im Zeitraum Feber bis September 1990 Lustbarkeitsabgabe (einschließlich Kriegsopferzuschlag) zuzüglich eines Säumniszuschlages vorgeschrieben wurde. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof (unter A34/93) mit Beziehung auf Art139 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 und Art135 Abs4 B-VG mit näherer Begründung den (hier unter V3/94 protokollierten) Antrag, §19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987, hilfsweise nur Abs1 dieses Paragraphen, als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ferner (zur Zl. 92/17/0194) eine in bezug auf das Halten von Geldspielapparaten gleichgelagerte Beschwerdesache anhängig, die überdies die Abgabenvorschreibung hinsichtlich aufgestellter Unterhaltungsspielapparate betrifft. Auch aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens stellt der Verwaltungsgerichtshof (unter A37/93) mit einer in die gleiche Richtung gehenden Begründung den (hier unter V17/94 eingetragenen) Prüfungsantrag, §19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 (hilfsweise nur Abs1 dieses Paragraphen) und überdies §18 lita dieser Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Des weiteren sind beim Verwaltungsgerichtshof die im folgenden angeführten Beschwerdefälle anhängig, die in den wesentlichen Belangen (zum Teil jedoch ohne Vorschreibung eines Kriegsopferzuschlags) entweder den unter I/1 oder den unter I/2 beschriebenen Beschwerdeverfahren entsprechen. Auch aus Anlaß dieser Beschwerdesachen stellt der Verwaltungsgerichtshof inhaltsgleiche Anträge auf Prüfung der schon genannten Bestimmungen der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987, und zwar

a) in den Beschwerdefällen Zlen.

92/17/0297; 93/17/0016; 93/17/0046; 93/17/0125; 93/17/0150;

93/17/0151; 93/17/0185; 93/17/0239; 93/17/0240; 93/17/0274;

94/17/0086; 94/17/0087;

unter A38/93; A39/93; A43/93; A45/93; A57/93; A58/93;

A60/93; A63/93; A64/93; A65/93; A4/94; A5/94;

(hier protokolliert unter V 18, 19, 21, 23, 29, 30, 32, 34, 35, 36, 68 und 69/94) auf Aufhebung des §19, hilfsweise bloß dessen Abs1, und

b) in den Beschwerdefällen Zlen.

93/17/0018, 0019, 0020; 93/17/0098; 93/17/0134 bis 0137;

93/17/0144; 93/17/0145; 93/17/0146; 93/17/0147; 93/17/0153;

93/17/0186; 93/17/0138-0140; 93/17/0182; 94/17/0138; 94/17/0133;

94/17/0139; 94/17/0325;

unter A 40, A41, A42/93; A44/93; A 46, 47, 48, 49/93; A53/93;

A54/93; A55/93; A56/93; A59/93; A62/93; A50/93, A51/93, A52/93; A61/93; A10/94; A12/94; A13/94; A21/94;

(hier eingetragen unter V 20, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 31, 33, 37, 38, 94, 139, 140 und 151/94) auf Aufhebung des §19, hilfsweise bloß dessen Abs1, sowie des §18 lita

als gesetzwidrig.

4. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz sowie die Steiermärkische Landesregierung erstatteten Äußerungen, in denen sie den Standpunkt einnehmen, daß die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs nicht zutreffen.

II. Die aufgrund des Antragsvorbringens sowie der abgegebenen Äußerungen näher zu betrachtenden Abgabenvorschriften haben folgenden Wortlaut:

1. Das (mehrmals, nämlich durch §244 lite LAO, LGBl. 158/1963, sowie die Novellen LGBl. 194/1964, 121/1968 und 34/1986 geänderte) Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. 37/1950:

"§1.

Abgabeberechtigung.

(1) Die steirischen Gemeinden sind ermächtigt, anläßlich von Lustbarkeitsveranstaltungen eine Abgabe (Lustbarkeitsabgabe) einzuheben. Die Abgabe ist vom Gemeinderat ordnungsgemäß zu beschließen. Der Beschluß ist öffentlich kundzumachen und durch 14 Tage zur Einsicht im Gemeindeamt aufzulegen.

(2) Unter Lustbarkeiten (Vergnügungen) sind Veranstaltungen zu verstehen, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.

§2.

Abgabepflichtige Veranstaltungen.

Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des §1 Abs2 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:

...

f) mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen;

...

§14.

Festsetzung nach dem Werte.

(1) Für den Betrieb

a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates,

b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen öffentlichen Orten,

kann eine Pauschalabgabe nach dem gemeinen Werte (Verkaufswert) des Apparates oder der Vorrichtung berechnet werden.

(2) Die Abgabe kann für jeden angefangenen Betriebsmonat

a) für die im Absatz 1 lita bezeichneten Apparate bis zu 1/2 v.H.,

b) für die im Absatz 1 litb bezeichneten Vorrichtungen bis zu 1/4 v.H.

des gemeinen Wertes betragen.

(3) Auf Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfange finden die vorgenannten Bestimmungen keine Anwendung.

§14 a

Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten

Für das Halten von Geldspielapparaten nach §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, in der am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung der Steiermärkischen Veranstaltungsgesetznovelle 1986 (Spielapparatenovelle), beträgt die Lustbarkeitsabgabe höchstens 4000 S je Apparat und begonnenem Kalendermonat."

2. Der (in §14a des LustbarkeitsabgabeG verwiesene) §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 192/1969, idF der Spielapparatenovelle, LGBl. 29/1986:

"(3) Geldspielapparate (Bagatellglücksspielautomaten und Geschicklichkeitsapparate) sind Spielapparate, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird. Ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall oder von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt oder ob der Gewinn vom Geldspielapparat selbst oder auf andere Weise ausgefolgt wird, ist unerheblich. Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate erwarten lassen, gelten selbst dann als solche, wenn in Hinweisen und Ankündigungen die Erzielung eines Gewinnes ausgeschlossen wird. Die Landesregierung kann nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach Abs2 durch Verordnung feststellen, ob Spielapparate einer bestimmten Bauart als Geldspielapparate zu gelten haben oder nicht."

3. Die (vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit Beschluß vom 10. Dezember 1986 "neu gefaßte", im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 22/1986 kundgemachte) Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987:

"Auf Grund des freien Beschlußrechtes nach den Bestimmungen der §§7 und 8 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45/1948, und §15 FAG 1985, BGBl. Nr. 544/1984 i.d.F. BGBl. Nr. 384/1986, wird in Verbindung mit dem Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 37, i. d.F. LGBl. Nr. 34/1986, gemäß §45 (2) Z. 13 des Statutes der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, i.d.F. LGBl. Nr. 11/1985, verordnet:

Artikel I

I. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§1

Gegenstand der Abgabe

(1) Der Abgabepflicht unterliegen grundsätzlich alle Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Graz, welche überwiegend geeignet sind, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen.

(2) Für die einzelnen Arten von Veranstaltungen erfolgt die Erhebung der Lustbarkeitsabgabe, unter Einschluß des gemäß dem Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 38, zur Deckung der Aufgaben des Landes für die Unterstützung von Kriegsopfern gleichzeitig einzuhebenden Zuschlages zur Lustbarkeitsabgabe (Kriegsopferzuschlag), dem Grunde und der Höhe nach gemäß den Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes dieser Verordnung.

...

IV. ABSCHNITT

PAUSCHALABGABE

...

§18

Festsetzung nach dem Wert

Die Abgabe für Unterhaltungsspielapparate beträgt je angefangenem Betriebsmonat für den Betrieb

a) eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates 0,6 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) des Apparates,

b) einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen, insbesondere in Gast- und Schankwirtschaften, sowie an sonstigen öffentlichen Orten 0,3 v.H. des gemeinen Wertes (Verkaufswertes) der Vorrichtung,

einschließlich Kriegsopferzuschlag.

§19

Geldspielapparate

(1) Für das Halten von Geldspielapparaten nach §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969, i. d.F. LGBl. Nr. 29/1986, beträgt die Abgabe S 4000,- (das sind S 4800,- einschließlich Kriegsopferzuschlag) je Apparat und begonnenem Kalendermonat. Die Abgabe ist längstens bis Zehnten jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu entrichten.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe endet erst mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abmeldung des Apparates erfolgt oder das städtische Steueramt sonst davon Kenntnis erlangt, daß der Apparat vom Abgabepflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates gegen einen gleichartigen Apparat innerhalb eines Kalendermonats tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und der Anmeldung des neuen Apparates für den neu angemeldeten Apparat die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.

(3) Zu Kontrollzwecken sind die Abgabepflichtigen (Bewilligungsinhaber, Veranstalter) verpflichtet, an jedem von der Bewilligung erfaßten Spielapparat die von der Bewilligungsbehörde ausgestellte Plakette deutlich sichtbar anzubringen. Die Durchschrift der vom städtischen Steueramt über die Aufstellung der Geldspielapparate ausgestellten Bescheinigung ist am Aufstellungsort zur jederzeitigen Kontrollle bereitzuhalten."

III.Die Verordnungsprüfungsanträge des Verwaltungsgerichtshofs sind, da sämtliche Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

Es bestehen insbesondere keine Zweifel an der Präjudizialität der angefochtenen Verordnungsbestimmungen. Der antragstellende Gerichtshof hat - wie schon eingangs erwähnt wurde - über Beschwerden gegen Abgabenbescheide zu entscheiden, mit denen Lustbarkeitsabgabe in Ansehung von Geldspielapparaten und - in einigen Fällen - überdies von Unterhaltungsspielapparaten vorgeschrieben wurde. Bei den Beschwerdeführern dieser verwaltungsgerichtlichen Verfahren handelt es sich um Vereine, die - wie der Verwaltungsgerichtshof dartut - bereits im Verwaltungsverfahren ihre Abgabepflicht mit dem Argument verneint haben, daß die Spielapparate in nur den Vereinsmitgliedern zugänglichen Vereinslokalen aufgestellt sind. In den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren ist - wie in den Anträgen hervorgehoben wird - zwischen den Verfahrensparteien ebenfalls das Tatbestandsmerkmal "in öffentlichen Räumen" im §2 litf des LustbarkeitsabgabeG strittig.

IV. 1. Der Verwaltungsgerichtshof legt seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des §19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 (künftig auch LustbarkeitsabgabeO oder bloß Verordnung) - nach einer wörtlichen Wiedergabe von Bestimmungen des LustbarkeitsabgabeG und der LustbarkeitsabgabeO - im wesentlichen wie folgt dar:

"Gemäß §15 Abs3 des auf den gegenständlichen Abgabenzeitraum anzuwendenden FAG 1989, BGBl. Nr. 687/1988, werden die Gemeinden unter anderem ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

1. Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß §14 Abs1

Z. 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 vH, bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 vH des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe ...

Wie aus der Gegenüberstellung der oben wiedergegebenen Vorschriften des Lustbarkeitsabgabegesetzes einerseits, der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 andererseits zu ersehen ist, enthält letztere keine dem §2 litf Lustbarkeitsabgabegesetz entsprechende Einschränkung der Abgabepflicht auf den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen. Hiezu ist zunächst auszuführen, daß es sich bei der zuletzt genannten Wortfolge tatsächlich um eine Einschränkung der Abgabepflicht für derartige Apparate handelt. Denn obwohl §2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes lediglich eine demonstrative Aufzählung mit der Rechtsfolge enthält, daß die dort aufgezählten Veranstaltungen jedenfalls als steuerpflichtige Vergnügungen gelten, ohne daß noch besonders geprüft werden müßte, ob sie geeignet seien, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen (vgl. hiezu die zu den Lustbarkeitsabgabe- bzw. Vergnügungssteuergesetzen anderer Bundesländer ergangenen Erkenntnisse vom 13. Dezember 1985, Zl. 85/17/0111, vom 6. Oktober 1989, Zl. 87/17/0209, vom 15. Dezember 1989, Zl. 88/17/0204, vom 30. November 1990, Zl. 87/17/0287, vom 8. März 1991, Zl. 89/17/0118, und vom 14. August 1991, Zl. 89/17/0238), könnte doch nach der klaren Absicht des Gesetzgebers nicht etwa auf die Generalklausel des §1 Abs2 Lustbarkeitsabgabegesetz mit der Wirkung zurückgegriffen werden, daß der Betrieb der genannten Apparate in nicht öffentlichen Räumen etwa unter diese Generalklausel fiele. Auch würde sich bei dieser Annahme die Einschränkung '... in öffentlichen Räumen ...'

als inhaltsleer erweisen.

Weiters ist festzuhalten, daß auch die im §14a des Lustbarkeitsabgabegesetzes bzw. im §19 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 genannten Geldspielapparate unter den Begriff der 'Spielapparate' im Sinne des §2 litf Lustbarkeitsabgabegesetz fallen. Dies stimmt damit überein, daß gemäß §5a Abs3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes LGBl. Nr. 192/1969 i.d.F. der Spielapparatenovelle 1986, LGBl. Nr. 29, Geldspielapparate Spielapparate sind, mit denen um vermögenswerte Gewinne oder Verluste gespielt wird.

   Der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 kann auch nicht etwa

im Auslegungswege entnommen werden, daß sie die oben genannte

Einschränkung des §2 litf Lustbarkeitsabgabegesetz hätte

übernehmen wollen. Denn die Wortfolge '... in Verbindung mit dem

Gesetz vom 20. Juli 1950 über die Einhebung einer

Lustbarkeitsabgabe ...' kann nicht so verstanden werden, daß

damit alle Vorschriften des Lustbarkeitsabgabegesetzes rezipiert

werden sollten. Die Wortfolge '... grundsätzlich alle

Veranstaltungen ...' im oben wiedergegebenen Wortlaut des §1

Abs1 der Verordnung bedeutet im Gegenteil, daß sämtliche

Vergnügungen ohne Ausnahme der Abgabepflicht unterzogen werden

sollten. Dasselbe gilt für die Worte '... dem Grunde und der Höhe

nach ...' im §1 Abs2 der Verordnung. §19 der Verordnung kann daher - zum Unterschied von §14a des Gesetzes, der auch nach seiner systematischen Einreihung nur die Höhe der Abgabe regelt - nicht etwa so verstanden werden, daß damit nur die Höhe der Abgabe festgesetzt werden sollte; vielmehr wird durch die Worte 'dem Grunde und der Höhe nach' in §1 Abs2 der Verordnung bekräftigt, daß auch der Abgabentatbestand selbst unter anderem im §19 der Verordnung normiert ist.

Die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 kann sich zur Rechtfertigung dieses Widerspruches auch nicht etwa auf das in der Präambel genannte 'freie Beschlußrecht' nach den dort genannten Bestimmungen stützen, weil die Ermächtigung des §15 Abs3 Z. 1 FAG 1989 nur Lustbarkeitsabgaben, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, umfaßt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1982, Zl. 11/1162/80). Die Ermächtigung nach §7 Abs5 F-VG 1948 schränkt jedoch die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des materiellen Abgabenrechtes nur insoweit ein, als die bundesgesetzliche Ermächtigung reicht (VfSlg. 8099/1977, 10738/1985, 11273/1987).

§19 der Verordnung scheint daher, da er die Einschränkung 'in öffentlichen Räumen' nicht enthält, dem Lustbarkeitsabgabegesetz zu widersprechen, wobei es sich auch keineswegs um eine dem Gemeindeverordnungsgeber offenstehende bloße Vervollständigung oder Konkretisierung einer abgabenrechtlichen Bestimmung des Landesgesetzgebers handelt (vgl. VfSlg. 12325/1990)."

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters darlegt, gelten seine Ausführungen zu §19 der Verordnung gleichermaßen für deren §18 lita, weil auch diese Bestimmung keine Einschränkung auf öffentliche Räume aufweise.

2. Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz nimmt in seiner Äußerung den Standpunkt ein, daß die angefochtenen Verordnungsbestimmungen gesetzmäßig sind, und führt im wesentlichen folgendes aus:

"Wie sich aus Rechtsausführungen der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Frage der Lustbarkeitsabgabepflicht für das Halten von Geldspielapparaten in Vereinsräumlichkeiten ergibt, geht das Land Steiermark davon aus, daß der Begriff der 'Veranstaltung' nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz nicht ident mit dem Begriff der 'Veranstaltung' nach dem Veranstaltungsgesetz, LGBl. 192/1969 ist. Daher ist die im §1 Abs2 des Veranstaltungsgesetzes i. d.g.F. enthaltene Definition des Begriffs der Öffentlichkeit auch nicht auf das Lustbarkeitsabgabegesetz anwendbar.

Diese Rechtsauffassung des Landes Steiermark scheint insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände konsequent:

Nach den bis zur Novelle 1986 geltenden Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes betrug die Lustbarkeitsabgabe für den Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten bis 1/2 v.H. und für den Betrieb einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen in öffentlichen Lokalen bis zu 1/4 v.H. des gemeinen Wertes. Der immer größer werdende Umfang der Aufstellung solcher Apparate hat zum Zeitpunkt vor Novellierung des Gesetzes wiederholt Anlaß zu Diskussionen gegeben, auftretenden Mißständen zu begegnen und den Mißbrauch von Glücksspielautomaten im Interesse des Jugendschutzes zu verhindern. Zudem waren die damals niedrigen Steuersätze für den Betrieb von Apparaten, die praktisch fast einer Steuerfreiheit gleich kamen, nicht länger vertretbar. Dazu kam, daß diese Spielapparate oft beträchtliche Einspielergebnisse erzielten, die mangels einer entsprechenden Kontrollmöglichkeit steuerlich nicht erfaßbar waren.

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Steiermärkische Landesgesetzgeber mit Gesetz vom 28.1.1986, LGBl. 34/1986 das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabegesetz dahingehend novelliert, daß in einem neu eingeführten §14a die Lustbarkeitsabgabe für das Halten von Geldspielapparaten auf höchstens S 4.000,-- pro Apparat und begonnenem Kalendermonat festgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden mit der Novelle LGBl. 29/1986 zum Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz (Spielapparate) die Voraussetzungen für das Aufstellen von Spielapparaten strenger gefaßt.

Berücksichtigt man diese Intention des Landesgesetzgebers, so scheint auch die von der Steiermärkischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des Lustbarkeitsabgabegesetzes bezüglich der Abgabepflicht in Vereinen vertretene Rechtsauffassung konsequent, da ja anderenfalls der Zweck der gesetzlichen Regelung durch das Aufstellen von Glücksspielautomaten in Vereinen nicht erreicht worden wäre.

Für die Rechtsauffassung, daß der Veranstaltungsbegriff und damit der Begriff der Öffentlichkeit des Veranstaltungsgesetzes nicht mit dem des Lustbarkeitsabgabegesetzes ident ist, spricht auch die Überlegung, daß der Verein für S. ('J.P.') eine derart große Anzahl von Vereinsmitgliedern hat, daß die im §1 Abs2 des Veranstaltungsgesetzes enthaltene Definition des Begriffes der Öffentlichkeit einer Veranstaltung nicht adäquat ist, um das Aufstellen von den im §2 litf des Lustbarkeitsabgabegesetzes sowie in den §§18 lita und 19 Abs1 der Lustbarkeitsabgabeverordnung genannten Spielapparaten in Vereinen diese von der Lustbarkeitsabgabepflicht zu befreien. Nach Angaben des Vereines J.P. betrage die Mitgliederanzahl rd. 30.000 (!). Angesichts einer derartigen Mitgliederanzahl kann wohl nicht ernstlich davon ausgegangen werden, daß die hier in Frage stehenden durchgeführten Veranstaltungen nicht öffentlich sind. Für letzteres spricht im übrigen auch die große Anzahl der aufgestellten Spielapparate (nahezu 60 Unterhaltungs- und 40 Geldspielapparate).

Wenn daher - entsprechend der Rechtsauffassung der Steiermärkischen Landesregierung - dem Begriff der Veranstaltung nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz nicht das Kriterium der 'Öffentlichkeit' im Sinne des Veranstaltungsgesetzes immanent ist, ist davon auszugehen, daß die Abgabepflicht auch dann entstehen kann, wenn Geld- oder Unterhaltungsspielapparate in nicht - öffentlichen Lokalen gehalten werden. Dabei muß jedoch betont werden, daß, wie schon erwähnt, überhaupt fraglich ist, ob Vereinen wie dem gegenständlichen nicht das Kriterium der Öffentlichkeit im Sinne des §1 Abs2 des Veranstaltungsgesetzes zukommt. Diesfalls würde sich die Frage eines allenfalls unterschiedlichen Veranstaltungs- und damit Öffentlichkeitsbegriffes im Veranstaltungsgesetz und im Lustbarkeitsabgabegesetz gar nicht stellen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987, wiewohl sie in den §§18 lita und 19 Abs1 die Wortfolge 'in öffentlichen Räumen ' nicht enthält, nicht jenen Rahmen überschreitet, der ihr durch das Lustbarkeitsabgabegesetz vorgegeben ist, da trotz der Wortfolge 'in öffentlichen Räumen' im §2 litf des Lustbarkeitsabgabegesetzes die Lustbarkeitsabgabepflicht für das Halten von Spielapparaten auch in solchen Räumen entstehen kann, die nicht-öffentlich im Sinne des Veranstaltungsgesetzes sind. Eine Übernahme der angesprochenen Wortfolge in die Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung hätte somit lediglich deklaratorischen Charakter und ist aus diesem Grunde entbehrlich."

3. Auch die Steiermärkische Landesregierung ist im Ergebnis der gleichen Ansicht wie der Gemeinderat und äußert sich im wesentlichen folgendermaßen:

"Nach ha. Ansicht ist der Begriff 'Veranstaltung' nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 37/1950, nicht mit dem Begriff der Veranstaltung nach dem Veranstaltungsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr. 192/1969, gleichzusetzen: Insbesondere ist dem Begriff der Veranstaltung nach dem Lustbarkeitsabgabegesetz nicht das Kriterium der 'Öffentlichkeit' im Sinne des Veranstaltungsgesetzes immanent; so zählt §2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes u.a. Kartenspiele aller Art in Vereinen zu den abgabepflichtigen Veranstaltungen. Das Halten von Rundfunkempfangsgeräten zum Betrieb in nicht öffentlichen Räumen wird durch §3 leg.cit. ausdrücklich als abgabefreie Veranstaltung erklärt. §14 leg.cit. bindet zwar die Abgabepflicht des Betriebes einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen an das Kriterium der Öffentlichkeit, nicht aber den Betrieb eines Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparates. Es ist daher davon auszugehen, daß die Abgabepflicht auch für das Halten von Geldspielapparaten in nicht öffentlichen Lokalen entstehen kann."

5. Der Verfassungsgerichtshof hält die in den Anträgen dargelegten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der beiden Verordnungsbestimmungen für nicht gerechtfertigt.

a) Wenn der Verwaltungsgerichtshof §14a des LustbarkeitsabgabeG ausschließlich als eine Regelung über die Höhe der Abgabe wertet, so vermag der Verfassungsgerichtshof diesem Gesetzesverständnis nicht beizupflichten, das der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Gesetz eine zu große Bedeutung beimißt und anscheinend deshalb deren weiterem normativen Gehalt nicht gerecht wird. Die Materialien zur Novelle LGBl. 34/1986 (mit welcher dieser Paragraph in das LustbarkeitsabgabeG eingefügt wurde) weisen nach (Vorlage der Stmk Landesregierung, LRGZ 7-48 Lu 1/-1981, Beilage zu den Sten. Berichten des Stmk Landtags, X. GP), daß §14a - im Rahmen der Festsetzung einer Pauschalabgabe - nicht nur eine erhebliche Erhöhung der Steuerbelastung in bezug auf Geldspielapparate herbeiführen wollte, sondern überdies darauf abzielte, den Abgabentatbestand gegenüber der vorgefundenen Gesetzeslage zu erweitern. (Wenn hier und im folgenden vom Abgabentatbestand die Rede ist, ist stets dessen Umschreibung durch den Landesgesetzgeber als Grundlage für die Handhabung des sog. freien Beschlußrechtes durch den Gemeindeverordnungsgeber gemeint.) Diese Erweiterung erfolgte derart, daß die neue Regelung (wie schon die Paragraphenüberschrift "Abgabe für das Halten von Geldspielapparaten" ankündigt) auf das Halten des Geldspielapparates abstellt und dadurch die Abgabepflicht im Vergleich zum "Betrieb" des Apparates als dem bisher maßgeblichen Kriterium in ein früheres Stadium der Verwendung des Gerätes, nämlich (wie in den Materialien angeführt ist) in das des Aufstellens des Apparates, gleichsam vorverlegt. Durch die Einfügung des §14a (mit dem sohin ein spezieller Abgabentatbestand für das Halten von Geldspielapparaten geschaffen wurde) in das LustbarkeitsabgabeG wurde aber nicht nur der sachliche Geltungsbereich des §14 Abs1 lita, welcher sich bisher - undifferenziert - auf den Betrieb von Spielapparaten jeder Art, also auch auf den von Geldspielapparaten, bezogen hatte, sondern auch jener des §2 litf eingeschränkt, der ebenfalls undifferenziert den Betrieb von Spielapparaten insgesamt zum Gegenstand hatte. Aus der letzteren Einschränkung folgt nun, daß auch das Kriterium des Betriebs "in öffentlichen Räumen" für Geldspielapparate überhaupt nicht mehr von Bedeutung, die Abgabepflicht in bezug auf das Halten solcher Apparate vielmehr ausschließlich und unmittelbar unter Zugrundelegung der Generalklausel des §1 Abs2 LustbarkeitsabgabeG zu beurteilen ist. Der aus dem Antragsvorbringen sinngemäß abzuleitende Einwand, §2 litf sei ab dem Inkrafttreten des §14a so aufzufassen, daß er in Ansehung von Geldspielapparaten nicht deren Betrieb sondern ihr Halten umfaßt, und sich demnach die Wendung "in öffentlichen Räumen" auch auf das Halten von Geldspielapparaten bezieht, versagt schon im Hinblick auf den Zweck der in §2 gegebenen demonstrativen Aufzählung. Denn eine der Klarstellung, ob die Voraussetzungen der Generalklausel ohne weitere Prüfung anzunehmen sind, dienende Umschreibung verlöre geradezu ihre Funktion, wenn man sie nur auf dem Boden einer ausdehnenden Auslegung voll verstehen könnte.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gemeindeverordnungsgeber (welcher die Generalklausel des §1 Abs2 LustbarkeitsabgabeG in §1 Abs1 der Verordnung wiederholte) keineswegs gehalten war, bezüglich der Besteuerung von Geldspielapparaten den Inhalt des §2 litf LustbarkeitsabgabeG in die LustbarkeitsabgabeO zu übernehmen.

b) Grundsätzlich das gleiche trifft für die in der LustbarkeitsabgabeO vorgesehene Besteuerung des Betriebs anderer Spielapparate zu.

Der Verfassungsgerichtshof pflichtet der dem Antragsvorbringen zugrundeliegenden, unter Bezugnahme auf die litf im §2 für deren Bereich näher dargestellten Auffassung bei, daß die Verwirklichung eines der in diesem Paragraphen aufgezählten Tatbestände von der Verpflichtung entbindet, das Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des §1 Abs2 zu prüfen; dieser (vorhin schon erwähnte) Zusammenhang zwischen den Tatbeständen des §2 und der Generalklausel ergibt sich in völlig eindeutiger Weise aus dem Einleitungssatz des §2 ("Als Lustbarkeiten (Vergnügungen) im Sinne des §1 Abs2 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:"). Nicht beizutreten vermag der Verfassungsgerichtshof hingegen der weitergehenden, vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls anhand der litf des §2 dargelegten Ansicht, daß das Fehlen von Tatbestandsmerkmalen in einem der Tatbestände des §2 im Einzelfall (wobei auf die in der litf enthaltene Wortfolge "in öffentlichen Räumen" Bezug genommen wurde) ein Zurückgreifen auf die Generalklausel des §1 Abs2 ausschließt. Der Verfassungsgerichtshof findet weder im Gesetzeswortlaut noch in Ansehung des Zwecks der Regelung einen Anhaltspunkt, der diese Ansicht zu rechtfertigen vermöchte, welche im Ergebnis das Verhältnis zwischen Generalklausel und demonstrativer Aufzählung geradezu ins Gegenteil verkehrte. Im einzelnen ist zu den angeführten Bestimmungen sowie zu dem in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden §14 noch folgendes festzuhalten:

Die Wendung "in öffentlichen Räumen", welche die Wortfolge "mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen sowie der Betrieb von Schau-, Scherz-, Spiel-, Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparaten in öffentlichen Räumen" des §2 litf LustbarkeitsabgabeG abschließt, bezieht sich sowohl auf den Betrieb der dort beschriebenen Apparate als auch auf die "mechanische Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen". Wenn nun der (eine Pauschalabgabe zulassende) §14 in seinem Abs1 das Kriterium "in öffentlichen Räumen" bloß in der litb, welche den Betrieb einer "Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder Deklamationen" betrifft (und zwar in einer den Begriff des "öffentlichen Raumes" näher festlegenden Weise) wiederholt, nicht aber in der lita, die den Betrieb der erwähnten Apparate zum Gegenstand hat, so ist daraus unschwer erkennbar, daß nach der bereits der Stammfassung des Lustbarkeitsabgabegesetzes zugrundeliegenden Konzeption des Gesetzgebers der Abgabentatbestand in Ansehung der Apparate über die litf im §2 hinausgeht, dh. jedenfalls dann verwirklicht ist, wenn deren Betrieb "in öffentlichen Räumen" stattfindet, aber auch dann gegeben ist, wenn bloß der Veranstaltungsbegriff der Generalklausel des §1 Abs2 LustbarkeitsabgabeG erfüllt ist.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gemeindeverordnungsgeber nicht gehalten war, bezüglich der im §2 litf LustbarkeitsabgabeG aufgezählten Apparate (abgesehen von den einer anderen Vorschrift unterliegenden Geldspielapparaten) die in dieser Gesetzesstelle enthaltene Regelung inhaltlich in die LustbarkeitsabgabeO zu übernehmen; aus dem Zusammenwirken des die Generalklausel des §1 Abs2 LustbarkeitsabgabeG wiederholenden §1 Abs1 der Verordnung mit dem inhaltlich dem §14 Abs1 lita des LustbarkeitsabgabeG entsprechenden §18 Abs1 lita der Verordnung folgt nämlich für die Besteuerung der aufgezählten Apparate das gleiche wie das im Gesetz vorgesehene Ergebnis.

c) Den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofs war sohin keine Folge zu geben.

V. Dieses Erkenntnis wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Vergnügungssteuer, Spielapparate, Geltungsbereich (sachlicher) eines Gesetzes, Generalklausel, demonstrative Aufzählung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V3.1994

Dokumentnummer

JFT_10058987_94V00003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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