TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 96/19/0927

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §25;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des D in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 1996, Zl. 301.928/6-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Jänner 1996 wurde der am 3. Juli 1995 eingebrachte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, daß § 5 Abs. 1 AufG die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwingend ausschließe, wenn ein Sichtvermerksversagungsgrund im Sinne des FrG vorliegt. Beim Beschwerdeführer liege der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG vor, da er mit einem vom 1. Juni 1995 bis 5. Juli 1995 gültigen Touristensichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und daher die Aufenthaltsbewilligung zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen würde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. März 1996, B 675/96-5, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde tritt der Annahme der belangten Behörde, daß der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Einreise mit einem Touristensichtvermerk im Inland gestellt wurde und daß die Aufenthaltsbewilligung somit zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen würde, nicht entgegen. Die Beschwerde rügt lediglich, daß die Behörde, angesichts der Tatsache, daß der Beschwerdeführer über eine bis 3. November 1996 gültige Beschäftigungsbewilligung und einen geregelten Arbeitsplatz verfüge, welche vorgenannten Umstände von der belangten Behörde nicht ermittelt worden seien, eine Aufenthaltsbewilligung hätte erteilen müssen.

Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen; im Hinblick auf die unterlassene Ermittlung der belangten Behörde in der in der Beschwerde aufgezeigten Richtung ist keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu sehen, da die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zu keinem anderslautenden Bescheid gekommen wäre. Aus dem Umstand, daß dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, ist kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten, weil es sich hiebei um zwei verschiedene Rechtsinstitute handelt (siehe § 25 AuslBG). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt hat, kommt eine Bedachtnahme auf private oder familiäre Interessen des Fremden bei einer auf § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung nicht in Betracht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. März 1996, Zl. 96/19/0404, mwN, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, B 338/93, B 445/93). Aus welchen anderen Gründen die belangte Behörde bei weiteren Ermittlungen die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gehabt hätte, führt die Beschwerde nicht an.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996190927.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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