RS Vwgh 1983/9/22 83/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.1983
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita implizit
AVG §71 Abs1 Z1 implizit
BAO §308 Abs1 implizit
VwGG §46 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/08/0205 B 27. Jänner 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Der Parteienvertreter (Rechtsanwalt), der die im Mängelbehebungsschriftsatz anzuschließenden Beilagen vollständig angeführt, zur Ausfertigung vorbereitet und der Kanzleileiterin hiezu übergeben hat, verletzt seine anwaltliche Sorgfaltspflicht nicht etwa dadurch, daß er die sonst verläßliche, langjährige Kanzleikraft bei der Kuvertierung nicht persönlich überwacht. Auch kann er nicht als ein - unter dem Gesichtspunkt einer rationellen und arbeitsteiligen Besorgung abgegrenzter Aufgabenbereiche delegierender Betriebsführung - zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen werden, daß sich der Anwalt nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleileiterin in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung, etwa durch nochmalige Vorlage des Handaktes, überzeugt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983080108.X01

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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